Fragen zum Fernabsatzrecht

Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Fernabsatzrecht

Das Fernabsatzrecht regelt den Vertrieb von Waren und Dienstleistungen ohne direkten Kontakt zwischen dem Unternehmen und dem Verbraucher.

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Bis 2001 galt in diesem Zusammenhang das Fernabsatzgesetz, seit Januar 2002 wurde im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung und der Umsetzung der europäischen Fernabsatzrichtlinie das Fernabsatzrecht in §312b bis §312d des Bürgerlichen Gesetzbuches verankert.

Hier die wichtigsten Fragen zum Fernabsatzrecht in der Übersicht:

•        Für wen gelten die Regelungen?

Prinzipiell findet das Fernabsatzrecht immer dann Anwendung, wenn Waren oder Dienstleistungen per Fernabsatz vertrieben werden. Hierunter fallen beispielsweise der Versandhandel, das Teleshopping oder der Vertrieb über das Internet.

Zu den wesentlichen Kriterien dabei gehört, dass ausschließlich Fernkommunikationsmittel eingesetzt werden, also solche Mittel, die eine körperliche Anwesenheit überflüssig machen.

Typische Fernkommunikationsmittel sind Briefe, Prospekte und Kataloge, Anrufe, Faxe, E-Mails sowie SMS oder Online-Shops.

•        Für wen gelten die Regelungen nicht?

Keine Anwendung finden die Regelungen bei Fernunterricht, bei Time-Sharing-Geschäften, bei Lieferungen mittels regelmäßigen Fahrten wie beispielsweise dem Pizzaservice, bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Unterbringung oder Beförderung sowie der Lieferung von Speisen und Getränken.

Käufe im Zusammenhang mit Freizeitaktivitäten, wie beispielsweise dem Onlinekauf von Konzertkarten, sowie Käufe über Warenautomaten fallen ebenfalls nicht unter die Regelungen. Außerdem sind Versicherungen und Immobilienverkäufe ausgeschlossen.

Ebenso nicht betroffen sind Verkäufe auf privater Basis oder im B2B-Bereich, denn die Regelungen gelten nur für das B2C-Geschäft.

•        Was sind die wichtigsten Punkte?

Entscheidend ist, dass das Unternehmen den Verbraucher bereits im Zuge der Werbung ausgiebig informieren muss. Zudem hat jeder Verbraucher ein 14tägiges Widerrufsrecht, über das ihn der Unternehmer ebenfalls belehren muss.

•        Welche Informationen muss die Werbung enthalten?

Zunächst muss das Produkt oder die Dienstleistung anhand der wesentlichen Merkmale beschrieben werden. Außerdem müssen die Art des Vertragsabschlusses, die Mindestlaufzeit und der Preis benannt werden.

Neben den Erklärungen zu Widerrufsmöglichkeiten oder einem Rückgaberecht ist darüber hinaus die Angabe von Name und Anschrift des Unternehmens vorgeschrieben.

•        Wie muss die Belehrung über die Widerrufsmöglichkeiten erfolgen?

Spätestens bei Lieferung der Ware muss die Information über das Widerrufsrecht erfolgen. Dafür ist die Schriftform vorgesehen, wobei neben einem Brief auch ein Fax, eine E-Mail oder ein Dokument auf CD oder Diskette zulässig sind.

Möglich ist daneben auch, die Widerrufsbelehrung in die AGBs aufzunehmen, allerdings muss sie dann klar und deutlich ersichtlich sein. Ein Verweis auf eine Webseite hingegen genügt nicht.

•        Endet die Widerrufsfrist mit dem Testen oder Benutzen der Ware?

Da der Verbraucher nicht die Möglichkeit hat, die Ware wie in einem Ladengeschäft zu begutachten, kann er dies zu Hause in aller Ruhe nachholen.

Die Widerrufsfrist bleibt hiervon unberührt. Allerdings muss er eine eventuelle Wertminderung erstatten, sofern diese laut Belehrung vorgesehen ist.

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