ie wichtigsten Infos und Tipps zum Kündigen eines Versicherungsvertrages
Vermutlich hat jeder gleich mehrere Versicherungen abgeschlossen. Neben den Pflichtversicherungen, zu denen unter anderem die Kfz-Haftpflichtversicherung gehört, können dies beispielsweise eine Privathaftpflicht-, eine Berufsunfähigkeits-, eine Unfall-, eine Rechtsschutz-, eine Hausrat- oder eine Lebensversicherung sein.
Nun kann es aber durchaus Sinn machen, einen bestehenden Versicherungsvertrag zu kündigen.
Ein möglicher Grund hierfür kann sein, dass die Versicherung schlichtweg nicht mehr benötigt wird, ein anderer Grund kann sein, dass ein anderer Versicherer die gleiche Versicherung zu deutlich attraktiveren Konditionen anbietet. Einen bestehenden Versicherungsvertrag zu kündigen, ist nicht sonderlich schwer, allerdings sollten einige Punkte beachtet werden.
Hier die wichtigsten Infos und Tipps zum Kündigen
eines Versicherungsvertrages in der Übersicht:
Inhalt
Wann ist eine ordentliche Kündigung möglich?
Die ordentliche Kündigung wird auch als fristgerechte Kündigung bezeichnet und ist grundsätzlich immer zum Ende einer Vertragslaufzeit möglich. Wird ein Versicherungsvertrag ordentlich gekündigt, muss kein Grund angegeben werden. Es reicht also aus, wenn der Versicherungsnehmer seinem Versicherer mitteilt, dass er die Kündigung nicht mehr fortführen möchte, begründen muss er seine Entscheidung nicht.
Allerdings setzt eine ordentliche Kündigung voraus, dass die Kündigungsfristen eingehalten werden. Die meisten Versicherungen werden über eine Laufzeit von einem Jahr abgeschlossen, es gibt allerdings auch Verträge mit längeren Laufzeiten. Wird der Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich stillschweigend um eine weitere Vertragslaufzeit.
Damit der Versicherungsvertrag wirksam gekündigt werden kann, muss der Versicherer die Kündigung rechtzeitig erhalten. Die Kündigungsfristen bewegen sich, je nach Versicherung, in aller Regel zwischen einem und drei Monaten. Beträgt die Kündigungsfrist einen Monat, muss der Versicherer die Kündigung also spätestens einen Monat vor Vertragsende erhalten haben.
Erreicht sie ihn später, hat sich der Vertrag bereits automatisch verlängert und eine Kündigung ist erst wieder zum Ende der nächsten Vertragslaufzeit möglich.
Wann ist eine außerordentliche Kündigung möglich?
Die außerordentliche Kündigung wird auch fristlose Kündigung genannt, teilweise wird auch vom Sonderkündigungsrecht gesprochen. Eine außerordentliche Kündigung kann die gesamte Laufzeit über und unabhängig vom Vertragsende erfolgen, allerdings gibt es auch hier Fristen, die es zu beachten gilt. Anders als bei einer ordentlichen Kündigung kann eine außerordentliche Kündigung außerdem nur erfolgen, wenn ein Grund vorliegt.
Diesen Grund muss der Versicherungsnehmer in seinem Kündigungsschreiben dann auch angeben. Ein sehr häufiger Grund für eine außerordentliche Kündigung ist eine Beitragserhöhung. Kündigt der Versicherer an, dass der Versicherungsnehmer in Zukunft höhere Versicherungsprämien für seine bestehende Versicherung bezahlen muss, kann der Versicherungsnehmer von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Hierbei gilt allerdings eine Frist von einem Monat. Das bedeutet, ab dem Tag, an dem der Versicherer den Versicherungsnehmer über die Beitragserhöhung informiert hat, hat der Versicherungsnehmer einen Monat lang Zeit, um die fristlose Kündigung auszusprechen.
Ein weiterer häufiger Grund für eine außerordentliche Kündigung ist ein Schadensfall, denn auch durch einen Schadensfall, der dem Versicherer gemeldet wurde, ergibt sich ein Sonderkündigungsrecht. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Versicherer den Schaden reguliert oder ob er die Schadensregulierung abgelehnt hat und es ist auch nicht relevant, ob der Versicherungsnehmer mit der Abwicklung des Schadenfalls zufrieden war oder ob nicht.
Auch bei einer außerordentlichen Kündigung nach einem Schadensfall gilt wieder die einmonatige Frist. Der Versicherungsnehmer muss die Kündigung also innerhalb von einem Monat aussprechen, nachdem der Schadensfall abgewickelt wurde. Der vermutlich häufigste Grund für eine außerordentliche Kündigung ist aber, dass der Versicherungsgrund nicht mehr gegeben ist.
Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Versicherungsnehmer ein Auto versichert hat, dieses Auto aber verkauft. Gleiches gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Wohnung oder ein Haus versichert hat, nun aber umzieht oder das Haus verkauft. Fällt der Versicherungsgrund weg, müssen keine Fristen eingehalten werden, sondern der Versicherungsvertrag kann mit sofortiger Wirkung beendet werden.
Wie muss die Kündigung erfolgen?
Soll ein Versicherungsvertrag gekündigt werden, ist es immer ratsam, ein schriftliches Kündigungsschreiben aufzusetzen und dieses als Einschreiben mit Rückschein an den Versicherer zu schicken. Dies liegt daran, dass es sich bei einer Kündigung um eine sogenannte empfangsbedürftige Handlung handelt.
Das bedeutet, dass eine Kündigung nur dann wirksam ist, wenn der Gekündigte die Kündigung erhalten und zur Kenntnis genommen hat. Durch den Versand als Einschreiben kann der Versicherungsnehmer nachweisen, dass er seine Kündigung fristgerecht an den Versicherer geschickt hat. Der Rückschein wiederum belegt, dass der Versicherer die Kündigung in Empfang genommen hat.
Das Kündigungsschreiben selbst kann ein formloses Schreiben sein. Bei einer fristgerechten Kündigung reicht es aus, wenn der Versicherungsnehmer die Versicherung benennt und erklärt, dass er diese nicht mehr fortführen möchte.
Dabei muss er keinen Grund angeben und auch das Vertragsende muss nicht als Datumsangabe aufgeführt sein. Bei einer außerordentlichen Kündigung hingegen muss der Kündigungsgrund in dem Schreiben angegeben sein. In beiden Fällen sollte der Versicherungsnehmer den Versicherer dazu auffordern, die Kündigung schriftlich und verbindlich zu bestätigen. Zudem muss das Kündigungsschreiben handschriftlich vom Versicherungsnehmer unterschrieben sein.
Sollte außerdem noch etwas beachtet werden?
Entschließt sich der Versicherungsnehmer dazu, eine bestehende Versicherung zu kündigen, die er in ähnlicher Form bei einem anderen Versicherer fortführen möchte, sollte der bisherige Vertrag erst nach dem Abschluss des neuen Vertrages gekündigt werden.
Hat der Versicherungsnehmer zu dem Zeitpunkt, an dem die bisherige Versicherung endet, nämlich noch keine Versicherung gefunden oder noch keinen neuen Versicherungsvertrag abgeschlossen, hat er in dieser Zeit keinen Versicherungsschutz. Um dies zu verhindern, sollte der alte Vertrag also immer erst dann gekündigt werden, wenn der neue Vertrag bereits unterschrieben und wirksam ist.
Eine Doppelversicherung muss der Versicherungsnehmer dabei aber nicht befürchten, denn der Versicherungsbeginn eines neuen Vertrages kann auch auf ein Datum, das in der Zukunft liegt, festgelegt werden.
Weiterführende Musterverträge, Ratgeber und Vorlagen:
- Fragen zum Markenrecht
- Tipps zur Abmahnung
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- Auftragsbestätigung vs. Bestätigungsschreiben
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Thema: Die wichtigsten Infos und Tipps zum Kündigen eines Versicherungsvertrages
Übersicht:
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