Die Vertragserfüllungsbürgschaft

Die Vertragserfüllungsbürgschaft 

Bei der Vertragserfüllungsbürgschaft handelt es sich um eine bestimmte Art von Bürgschaft, die im Geschäftsverkehr und hier vor allem im Zusammenhang mit Werksverträgen zum Tragen kommt.

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Im Rahmen einer Vertragserfüllungsbürgschaft verbürgt sich ein Dritter dafür, dass der Auftragnehmer oder der Auftraggeber seinen Pflichten, die aus dem geschlossenen Vertrag resultieren, nachkommt. Derjenige, der sich verbürgt, wird als Bürge bezeichnet, derjenige, für den die Vertragserfüllungsbürgschaft gestellt wird, als Bürgschaftsnehmer oder Bürgschaftsempfänger.

Die Vertragserfüllungsbürgschaft im Allgemeinen

Die Basis für eine Vertragserfüllungsbürgschaft bildet ein vertraglich geregeltes Rechtsgeschäft zwischen zwei Parteien. Ein Dritter verbürgt sich für eine dieser beiden Vertragsparteien und übernimmt selbstschuldnerisch die Haftung dafür, dass der Bürgschaftsnehmer seine Verpflichtungen aus dem Vertrag in vollem Umfang erfüllt.

Durch eine Vertragserfüllungsbürgschaft zugunsten des Auftragnehmers sind seine Vergütungsansprüche sichergestellt. Ist der Auftraggeber der Bürgschaftsnehmer, sichert eine Vertragserfüllungsbürgschaft seine Ansprüche auf eine vollständige und rechtzeitige Erfüllung der vereinbarten Leistungen.

Zu diesen Ansprüchen können beispielsweise gehören:

·         Sicherung der vertragsgemäßen Ausführung der vereinbarten Leistungen inklusive Abrechnung und Erstattung von Überzahlungen

·         Schadensersatz bei Nichterfüllung

·         Ansprüche auf Beseitigung von Mängeln bis zur Abnahme

·         Anspruch auf Schadensersatz bei Verzug

·         Ansprüche auf Nichterfüllung im Insolvenzfall des Auftragnehmers

·         Ansprüche bei einer berechtigten Kündigung des Auftraggebers

Wichtig ist jedoch, dass die Inhalte und der Umfang der Vertragserfüllungsbürgschaft eindeutig definiert und festgelegt werden. Wird lediglich eine pauschale Vertragserfüllungsbürgschaft ohne konkrete Formulierungen vereinbart, kann es schnell zu Streitigkeiten kommen, wenn der Bürgschaftsnehmer seine Rechte im Bedarfsfall geltend machen möchte.

Sinnvoll ist außerdem, auf die Vereinbarung zu verzichten, dass die Bürgschaft endet, wenn ein bestimmter Leistungsstand erreicht ist. In diesem Fall besteht nämlich das Risiko, dass die Vertragserfüllungsbürgschaft endet, während das Vertragsverhältnis weiterhin besteht und ein Teil der Leistungen erst noch erbracht werden muss oder entstandene Probleme noch nicht geklärt sind. In aller Regel wird bereits im Rahmen des Vertrages bestimmt, ob eine Vertragserfüllungsbürgschaft gestellt werden muss.

Ansprüche 

Welche Ansprüche die Bürgschaft umfasst, ergibt sich aus der Sicherheitsabrede des Bürgschaftsnehmers. Meist belaufen sich Vertragserfüllungsbürgschaften dabei aber nicht auf den gesamten Auftragswert, sondern lediglich auf einen bestimmten Prozentsatz des Auftragswertes. Zudem ist üblich, dass eine Vertragserfüllungsbürgschaft mit Verzicht auf Einrede der Vorausklage vereinbart wird.

Das bedeutet, im Bedarfsfall kann unmittelbar auf den Bürgen zurückgegriffen werden, der Versuch einer Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners ist nicht erforderlich.  Die rechtlichen Grundlagen für Vertragserfüllungsbürgschaften ergeben sich in erster Linie aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch sowie aus der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen.

In der Praxis werden vor allem Vertragserfüllungsbürgschaften anerkannt, die von Banken, Sparkassen und Kreditversicherungen gestellt werden. Wenig wirksam hingegen sind Vertragserfüllungsbürgschaften, wenn zwischen dem Bürgen und dem Auftragnehmer ein geschäftliches oder gesellschaftsrechtliches Abhängigkeitsverhältnis besteht, denn wenn es zu Schwierigkeiten wie beispielsweise einer Insolvenz kommt, wären hiervon meist beide gleichermaßen betroffen.

Die Vertragserfüllungsbürgschaft im Bauwesen

Vor allem im Bauwesen spielen Vertragserfüllungsgesellschaften eine wichtige Rolle. Seit 2003 dürfen Vertragserfüllungsbürgschaften, die auf erste Anforderung zu zahlen sind, jedoch nicht mehr Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sein, sondern müssen gesondert und individuell vereinbart werden.

Die Bürgschaften im Bauwesen belaufen sich üblicherweise auf fünf bis 20 Prozent des Auftragswertes. Sind die vertraglich vereinbarten Leistungen erfüllt und abgenommen, löst die Gewährleistungsbürgschaft die Vertragserfüllungsbürgschaft ab.  

Die Vertragserfüllungsbürgschaft im Exportgeschäft

Auch bei Exportgeschäften sind Bürgschaften üblich, wobei es sich hier in aller Regel anstelle von Vertragserfüllungsbürgschaften um Bankgarantien handelt. Bankgarantien sind meist auf erste Anforderung zahlbar und die Bürgschaften werden im Normalfall für höchstens zehn Prozent des Auftragswertes gestellt. Dabei werden im Exportgeschäft meist die sogenannten indirekten Bankgarantien genutzt.

Das bedeutet, dass der Exporteur mit seiner Hausbank vereinbart, dass die Korrespondenzbank seiner Hausbank, deren Sitz sich üblicherweise im Herkunftsland des Auftraggebers befindet, die Bankgarantie zugunsten des Auftraggebers stellt. In diesem Fall unterliegt die Bankgarantie dann nämlich meist dem Recht des Landes, in dem der Auftraggeber sitzt.

Problematisch im Zusammenhang mit Bankgarantien ist die sogenannte ungerechtfertigte Inanspruchnahme. Diese liegt vor, wenn der Garantiebegünstigte seine Interessen, die nicht immer berechtigt sind, kurzfristig durchsetzen möchte. In diesem Fall gilt nämlich üblicherweise der Grundsatz, dass zunächst gezahlt und erst dann prozessiert wird.

Für den Auftragnehmer, der gleichzeitig der Garantieauftraggeber ist, bedeutet das, dass er in der Folge versuchen muss, seine Einsprüche in einem Rückforderungsprozess durchsetzen und damit das Insolvenzrisiko des Garantiebegünstigten trägt. Im Hinblick auf die Art der Bankgarantie gibt es dabei keine Unterschiede, es spielt also grundsätzlich keine Rolle, ob die Bank eine Erfüllungs-, eine Bietungs-, eine Anzahlungs- oder eine Gewährleistungsbankgarantie stellt.

Weiterführende Vertragsmuster, Vorlagen und Anleitungen:

 

Thema: Die Vertragserfüllungsbürgschaft

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