Hintergrundwissen: Was hat es mit den Rabattverträgen bei Arzneimitteln auf sich?
Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung haben Krankenkassen die Möglichkeit, sogenannte Rabattverträge mit Pharmaunternehmen zu schließen. Im Rahmen dieser Verträge können die beiden Vertragsparteien Preisnachlässe auf Medikamente vereinbaren.
Hat der Arzt auf dem Rezept nicht vermerkt, dass die Abgabe eines wirkstoffgleichen Medikaments ausgeschlossen ist, sind die Apotheken dazu verpflichtet, diese rabattierten Arzneimittel vorrangig abzugeben. Nun wird sich aber manch einer fragen, wie sich diese Regelungen denn konkret in der Praxis auswirken.
Im Sinne von Hintergrundwissen hier die wichtigsten Infos dazu:
Was hat es mit den Rabattverträgen bei Arzneimitteln auf sich?
Die verschiedenen Krankenkassen haben mit unterschiedlichen Pharmaunternehmen Rabattverträge geschlossen. Dies hat zur Folge, dass die einzelnen Krankenkassen unterschiedliche Arzneimittel bezahlen können, obwohl die gleiche Erkrankung vorliegt. Das bedeutet, dass ein Patient, der beispielsweise an Bluthochdruck leidet, möglicherweise ein anderes Medikament erhält als ein Patient, der zwar ebenfalls Bluthochdruck hat, aber Mitglied einer anderen Krankenkasse ist.
Hinzu kommt, dass es auch bei der Zuzahlung Unterschiede geben kann. Der Grund hierfür liegt darin, dass die gesetzlichen Krankenkassen für die Arzneimittel, für die Rabattverträge bestehen, eine ermäßigte Zuzahlung gewähren oder die Zuzahlung auch ganz erlassen können.
Eine Verpflichtung dazu besteht aber nicht und es existieren auch keine einheitlichen Vorgaben. In der Praxis heißt das, dass die Versicherten für das gleiche Medikament die volle, eine ermäßigte oder gar keine Zuzahlung leisten müssen, je nachdem bei welcher Krankenkasse sie versichert sind.
Inhalt
Was ändert sich bei der Abgabe von Arzneimitteln?
Besteht ein Rabattvertrag zwischen der Krankenkasse des Patienten und einem Pharmaunternehmen, müssen die Apotheken die rabattierten Arzneimittel bevorzugt abgeben. Betrifft der Rabattvertrag das Medikament, das der Arzt verordnet hat, erhält der Patient auch das verordnete Medikament. Besteht kein Rabattvertrag, wird das Medikament, das der Arzt verordnet hat, durch ein Arzneimittel ausgetauscht, das die gleichen Wirkstoffe enthält und für das die Krankenkasse des Patienten einen Rabattvertrag geschlossen hat.
Die Basis dafür, dass die Apotheke wirkstoffgleiche Arzneimittel austauschen kann, schafft die sogenannte Aut-idem-Regelung. Nach dieser Regelung ist die Apotheke dazu verpflichtet, eines der drei kostengünstigsten Medikamente abzugeben, bei denen die Zusammensetzung und die Stärke der Wirkstoffe gleich ist.
Diese Verpflichtung besteht zum einen dann, wenn der Arzt per Rezept kein spezielles Medikament, sondern lediglich den Wirkstoff, die Dosierung und die Darreichungsform verordnet hat. Zum anderen gilt die Verpflichtung, wenn der Arzt auf dem Rezept nicht ausdrücklich vermerkt hat, dass ein Austausch des verordneten Medikaments durch die Apotheke ausgeschlossen ist. Hat der Arzt auf dem ausgestellten Rezept aber gesondert vermerkt, dass der Ersatz des Medikaments durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel ausgeschlossen ist, erhält der Patient unabhängig von Rabattverträgen das verordnete Arzneimittel. In den meisten Fällen beziehen sich die Rabattverträge auf sogenannte Generika. Hierbei handelt es sich um Nachahmerpräparate, die zwar die gleichen Wirkstoffe enthalten, aber anders heißen, anders verpackt sind und weniger kosten als die Originalpräparate.
Auch Generika unterliegen den arzneimittelrechtlichen Vorschriften, so dass ihre Qualität, ihre Wirksamkeit und ihre Unbedenklichkeit gewährleistet sind. Allerdings können Generika nicht nur anders aussehen, sondern beispielsweise auch andere Geschmacks- und Konservierungsstoffe enthalten als das Original.
Reagiert ein Patient allergisch auf einen bestimmten Inhaltsstoff oder verträgt er das Austauschpräparat nicht, sollte er sich umgehend an seinen Arzt wenden. Dieser kann dann entweder ein anderes Medikament verschreiben oder per Vermerk auf dem Rezept den Austausch des gewohnten Arzneimittels ausschließen.
Ergeben sich für den Patienten Vorteile durch die Rabattverträge?
In den meisten Fällen verordnet der Arzt kein spezielles Medikament, sondern lediglich einen bestimmten Wirkstoff. In der Apotheke wird aus einer Gruppe von wirkstoffgleichen Arzneimitteln dann das Medikament ausgewählt, für das die Krankenkasse des Patienten einen Rabattvertrag geschlossen hat. Für den Patienten kann sich dadurch eine Kostenersparnis ergeben, denn bei einigen Krankenkassen muss für rabattierte Arzneimittel nur eine ermäßigte oder gar keine Zuzahlung geleistet werden.
Wie hoch die Zuzahlung ausfällt, hängt immer vom dem Verkaufspreis des Medikaments in der Apotheke ab. Bei jedem verschreibungspflichtigen Arzneimittel muss der Patient zehn Prozent des Verkaufspreises als Zuzahlung leisten, mindestens aber fünf und maximal zehn Euro. Lediglich einige sehr günstige verschreibungspflichtige Medikamente sind zuzahlungsbefreit.
Selbst wenn kein Rabattvertrag besteht, können Patienten aber mitunter etwas Geld sparen, wenn das verordnete Medikament gegen ein anderes ausgetauscht wird. Kostet ein Medikament nämlich beispielsweise 100 Euro oder mehr, müsste der Patient 10 Euro Zuzahlung leisten.
Wird dieses Medikament nun gegen ein wirkstoffgleiches Arzneimittel ausgetauscht, das nur 50 Euro kostet, reduziert sich die Zuzahlung auf 5 Euro.
Gibt es noch weitere Auswirkungen und Regelungen?
Im Normalfall schließen Krankenkassen und Pharmaunternehmen die Rabattverträge über eine Laufzeit von maximal zwei Jahren. Für die Patienten bedeutet das, dass eine erneute Umstellung der Medikation anstehen kann, wenn ein Rabattvertrag ausläuft und die Krankenkasse neue Verträge mit einem anderen Arzneimittelhersteller abschließt. Nun kann es aber passieren, dass ein rabattiertes Arzneimittel nicht verfügbar ist, beispielsweise weil das Pharmaunternehmen Lieferschwierigkeiten hat oder die Apotheke lediglich Notdienst hat und keine Möglichkeit besteht, den akuten Bedarf des Patienten durch eine Bestellung zu decken.
Da eine ausreichende Versorgung aller Patienten sichergestellt sein muss, gilt in diesen Fällen die Aut-idem-Regelung. Die Apotheke kann also trotz bestehendem Rabattvertrag ein anderes, wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben. Vor allem ältere oder chronisch kranke Patienten sind oft bereit, die Zusatzkosten aus eigener Tasche zu bezahlen, um weiterhin ihr gewohntes Medikament zu erhalten.
Bis Ende 2010 durfte die Apotheke jedoch kein Medikament abgeben, das vom Vertrag der Krankenkasse abwich. Seit Januar 2011 hat sich dies geändert und nun können Patienten auch hier bisheriges Medikament oder ein Medikament, für das kein Rabattvertrag besteht, erhalten. Voraussetzung hierfür ist aber, dass sie die Mehrkosten selbst übernehmen. Nutzt ein Patient diese Möglichkeit, wird nach dem Prinzip der Kostenerstattung abgerechnet.
Der Patient muss das Medikament also in der Apotheke bezahlen und erhält dann den Teil der Kosten, die die Krankenkasse bei einer Sachleistung maximal tragen müsste, zurückerstattet. Da der Arzt auf dem Rezept vermerken kann, dass das verordnete Medikament nicht ausgetauscht werden darf, ist diese Option aber häufig nicht erforderlich.
Wer sie trotzdem nutzen möchte, sollte sich im Vorfeld unbedingt bei seiner Krankenkasse erkundigen, wie hoch die Mehrkosten sind, die er selbst tragen muss.
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