Die wichtigsten Infos und Tipps rund um sog. Lockvogelangebote
Lebensmittel zum absoluten Tiefpreis, Elektronikartikel und Haushaltsgegenstände im Super-Sonderangebot oder Billigtickets für Bahn und Flieger, Händler werben regelmäßig mit echten Schnäppchen, um auf diese Weise möglichst viele Kunden in ihre Geschäfte zu locken.
Immer wieder müssen Kunden, die sich extra auf den Weg gemacht haben, um einen der beworbenen Artikel zu kaufen, dann aber feststellen, dass die Preisknüller schon kurz nach Ladenöffnung ausverkauft oder zu Beginn der Aktion noch gar nicht im Laden angekommen sind.
Entsprechend groß sind dann verständlicherweise Enttäuschung und Ärger. Die sogenannten Lockvogelangebote verstoßen zwar gegen geltendes Recht, wirklich viel dagegen unternehmen können Kunden aber nicht.
Hier die wichtigsten Infos und Tipps rund um Lockvogelangebote auf einen Blick:
Inhalt
Was ist irreführende und damit unzulässige Werbung?
An Sonderangeboten und Schnäppchen ist nichts auszusetzen, wenn die Werbung die Erwartungen, die sie bei Kunden weckt, auch erfüllen kann. Stehen die beworbenen Artikel aber nur in einer begrenzten Menge zur Verfügung oder sind sie schon nach kurzer Zeit ausverkauft, ist die Werbung in aller Regel unzulässig. Gleiches gilt, wenn die Werbung einen falschen Eindruck vermittelt.
Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn ein Händler mit einem Produkt wirbt und bei den Kunden der Eindruck entsteht, dieses Produkt sei in allen Filialen erhältlich, obwohl es in Wirklichkeit nur in einer oder in wenigen Filialen zur Verfügung steht.
Wie das Oberlandesgericht Karlsruhe urteilte, müssen Kunden konkret entnehmen können, wo die Ware angeboten wird und wo nicht. Die Werbung lediglich mit dem Hinweis „Nur regional erhältlich“ zu versehen, reiche dafür nicht aus (OLG Karlsruhe, Az.: 2 U 14/02).
Was ist, wenn die beworbene Ware bereits nach kurzer Zeit ausverkauft ist?
Hat ein Händler Grund zu der Annahme, dass Ware, die er zu einem bestimmten Preis anbietet, oder gleichartige Ware in einem angemessenen Zeitraum und in einer angemessenen Menge nicht zu dem beworbenen Preis erhältlich sein wird, ist er laut Gesetz dazu verpflichtet, Kunden darüber aufzuklären.
In aller Regel gilt dabei ein Vorrat, der für zwei Tage ausreicht, als angemessen. Reicht der Vorrat nicht für zwei Tage, muss der Händler die Angemessenheit nachweisen und nachvollziehbar begründen, weshalb sein geringerer Vorrat gerechtfertigt war.
Je nachdem, welche Ware beworben wird, kann nach Ansicht der Rechtsprechung aber auch ein größerer Vorrat über einen längeren Zeitraum erforderlich sein. So urteilte beispielsweise das Oberlandesgericht Düsseldorf, dass ein Discounter sortimentsfremde Ware mindestens drei Tage lang vorrätig haben muss (OLG Düsseldorf, Az.: 20 U 130/01). Der Bundesgerichtshof wiederum vertritt die Ansicht, dass es sich im Bereich der Unterhaltungselektronik sogar dann um irreführende Prospektwerbung handeln kann, wenn die beworbene Aktionsware nach einer Woche vergriffen ist (BH-Urteil, Az.: I ZR 71/97).
Bei kleinen Geschäften darf der Kunde allerdings nicht davon ausgehen, dass die Regale jeden Tag frisch bestückt werden, und auch bei verderblicher Ware wie Fleisch, Fisch oder Obst muss der Händler die Zwei-Tages-Frist nicht zwingend einhalten. In diesen Fällen reicht es aus, wenn die Ware am ersten Tag der Werbeaktion von Ladenöffnung bis Ladenschluss erhältlich ist.
Eine Ausnahmeregelung gilt außerdem, wenn den Händler nachweislich keine Schuld an dem Warenmangel trifft. Hat der Lieferant die Ware beispielsweise unerwartet nicht geliefert oder tritt ein anderer Fall höherer Gewalt ein, kann dem Händler kein Vorwurf gemacht werden und dann ist auch seine Werbung nicht irreführend.
Daneben muss der Kunde damit rechnen, den gewünschten Artikel nicht mehr zu erhalten, wenn der Händler schon im Vorfeld auf ein begrenztes oder einmaliges Angebot hingewiesen hat. Dies kann durch Angaben wie „Einzelstücke“, „Ausstellungsstücke“ oder „Restposten“ erfolgen. Für den weit verbreiteten Hinweis „Solange der Vorrat reicht“ gilt dies allerdings nicht, denn diese Ausrede rechtfertigt einen Warenmangel nur in Ausnahmefällen.
Wann muss die beworbene Ware zur Verfügung stehen?
Grundsätzlich muss beworbene Ware rechtzeitig vorhanden sein, so dass die Kunden die Möglichkeit haben, die Angebotsware direkt mitzunehmen. Eine Ausnahme besteht lediglich in den Branchen, wo es nicht unbedingt üblich ist, die gekaufte Ware sofort mitzunehmen, beispielsweise im Autohaus oder im Möbelladen.
Ist die Werbung in einer Tageszeitung abgedruckt, muss die Angebotsware an dem Tag im Laden zur Verfügung stehen, an dem die Zeitung erscheint. Handelt es sich um einen Werbeprospekt, kommt es darauf an, wann der Kunde die Werbung erhält. Wird der Werbeprospekt morgens eingeworfen, darf der Kunde davon ausgehen, dass er die beworbene Ware noch am gleichen Tag kaufen kann.
Landet der Werbeprospekt hingegen am späten Nachmittag oder am Abend im Briefkasten, muss das Angebot erst am folgenden Werktag erhältlich sein. Der Händler hat jedoch die Möglichkeit, den Aktionsbeginn durch den Hinweis „gültig ab“ einzuschränken. In diesem Fall muss der Hinweis auf die zeitliche Einschränkung aber deutlich erkennbar sein.
Was können Verbraucher unternehmen?
Bei den sogenannten Lockvogelangeboten handelt es sich um einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Trotzdem können enttäuschte oder verärgerte Kunden nur wenig ausrichten. So können sich einzelne Kunden beispielsweise nicht auf den Rechtsverstoß berufen, denn nur die Verbraucherschutzzentralen und die Mitbewerber können eine Abmahnung veranlassen und in diesem Zuge die Erklärung einfordern, dass der Händler solche wettbewerbswidrigen Handlungen in Zukunft unterlässt.
Kommt ein Kunde in den Laden und ist ein Produkt schon nach kurzer Zeit wieder mit dem regulären Preis ausgezeichnet, hat der Kunde kein Recht darauf, dass ihm der Händler das Produkt zu dem Sonderpreis aus dem Werbeprospekt überlässt.
Gleiches gilt, wenn ein beworbener Artikel ausverkauft ist, denn weil der Händler durch ein Sonderangebot nicht gebunden ist, kann der Kunde nicht auf eine Nachlieferung bestehen. Dennoch kann es sich lohnen, auf die Kulanz des Händlers zu hoffen und ihn mit dem Hinweis auf die unzulässige Werbung um die Abgabe zum Sonderpreis, um eine Lieferung aus einer anderen Filiale oder um eine Nachbestellung zu bitten.
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