Infos und Tipps zum Berliner Testament

Infos und Tipps zum Berliner Testament  

Das sogenannte Berliner Testament ist die vermutlich am weitesten verbreitete Variante von Testamenten in Deutschland. Im Rahmen des Berliner Testaments bestimmten sich Eheleute gegenseitig zu Erben und legen außerdem fest, wer Schlusserbe sein soll, nachdem beide Ehepartner verstorben sind.

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Aufgrund der recht einfachen Form bietet das Berliner Testament durchaus einige Vorteile. Wichtig ist aber, dass das Testament immer auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgestimmt wird, da sich ansonsten unangenehme Konsequenzen beispielsweise im Hinblick auf die Erbschaftssteuer ergeben können.

Hier die wichtigsten Infos und Tipps zum Berliner Testament in der Übersicht:

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Durch das Berliner Testament setzen sich Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein. Dies ist beispielsweise dann sinnvoll, wenn das Ehepaar keine Kinder hat, denn somit ist ausgeschlossen, dass der verwitwete Ehepartner gemeinsam mit den Eltern des verstorbenen Ehepartners eine Erbengemeinschaft bildet.

Außerdem wird im Rahmen des Testaments verfügt, an welchen Dritten der Nachlass nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehepartners fällt.  

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Das Berliner Testament eignet sich vor allem für jüngere Eheleute ohne Kinder, bei einem überschaubaren Vermögen sowie wenn das gemeinsame Vermögen bei Eheleuten mit Kindern zur Versorgung des verwitweten Ehepartners gedacht ist.

Sinnvoll ist jedoch meist die Vereinbarung einer Pflichtsteil- und einer Wiederverheiratungsklausel.

Außerdem sollte dem verbleibenden Ehepartner die Möglichkeit eingeräumt werden, auf geänderte Situationen reagieren zu können, beispielsweise wenn es zum Streit mit den Kindern oder den als Schlusserben eingesetzten Dritten kommt. 

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Das Vermögen des zuerst verstorbenen Ehepartners unterliegt beim Berliner Testament zweimal der Erbschaftssteuer.

Für den verwitweten Ehepartner wird dabei dann eine Erbschaftssteuer fällig, wenn der Nachlass seine Freibeträge überschreitet. Hinzu kommt, dass die Erbschaftssteuerfreibeträge der Kinder im Berliner Testament nicht genutzt werden, da diese beim Tod des ersten Ehepartners zunächst nichts erben.

Sind die Eheleute nicht darauf angewiesen, im Todesfall durch das Vermögen den Lebensunterhalt zu bestreiten, ist es bei einem größeren Vermögen insofern ratsam, Vermögensteile bereits im ersten Erbfall an den oder die Schlusserben zu übertragen. 

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Das Berliner Testament schützt den verwitweten Ehepartner aufgrund der Bindungswirkung zunächst vor unvernünftigen Verfügungen.

Zeitgleich ist es bei einer engen Bindung meist nur mittels juristischer Maßnahmen noch möglich, getroffene Vereinbarungen nachträglich zu ändern oder zu widerrufen.

Erkrankt der verwitwete Ehepartner beispielsweise und kümmert sich eines der Kinder besonders um ihn, kann er dieses Kind im Rahmen seines Testaments später nicht mehr entsprechend bevorzugen. 

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Ist absehbar, dass es zu Problemen mit pflichtteilsberechtigten Kindern kommen wird, ist das Berliner Testament deshalb eher nachteilig, weil die Pflichtteile in diesem Rahmen höher ausfallen, als dies grundsätzlich erforderlich wäre.

Weiterführende Vertragsvorlagen, Klauseln und Anleitungen: 

 

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