11 Fragen zum Ehevertrag, 2. Teil

11 Fragen zum Ehevertrag, 2. Teil

Beim Gang vor den Traualtar möchten die wenigsten Paare daran denken, dass die Ehe scheitern könnte. Doch so verständlich die Hoffnung darauf ist, dass der Bund fürs Leben tatsächlich bis ans Lebensende hält, so ernüchternd ist die Realität. Statistiken besagen, dass knapp 40 Prozent aller Ehen in Deutschland irgendwann geschieden werden. Deshalb macht es durchaus Sinn, einen Ehevertrag in Betracht zu ziehen.

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11 Fragen zum Ehevertrag, 2. Teil

Zumal es dabei nicht um fehlendes Vertrauen oder Zweifel geht. Durch den Ehevertrag kann das Paar vielmehr Vereinbarungen treffen, wie die Ehe ausgestaltet und eine mögliche Scheidung geregelt werden soll.

Und das zu einem Zeitpunkt, an dem beide Partner zuversichtlich, glücklich und an fairen Absprachen interessiert sind.

Tatsächlich ist der Ehevertrag hierzulande aber eher ein Tabuthema, zu dem viel Unsicherheit besteht. In einem zweiteiligen Beitrag beantworten wir deshalb elf Fragen zum Ehevertrag.

Hier ist der 2. Teil!:

  1. Was bedeutet Gütertrennung in einer Ehe?

Laut Gesetz bilden die Ehepartner durch die Heirat automatisch eine Zugewinngemeinschaft. Dadurch wird das Vermögen, das die Eheleute während ihrer Ehe erwirtschaftet haben, im Fall einer Scheidung gleichmäßig zwischen beiden aufgeteilt. Im Rahmen des Ehevertrags kann das Paar aber auch eine Gütertrennung vereinbaren.

Die Gütertrennung bewirkt, dass das Vermögen beider Ehepartner im Scheidungs- oder Todesfall so behandelt wird, als hätte es die Ehe nie gegeben.

Trotz der Eheschließung können die Ehepartner also ohne Beschränkungen über ihr eigenes Vermögen verfügen. Ihre Finanzen sind aus rechtlicher Sicht weitestgehend nicht miteinander verknüpft.

Stirbt ein Ehepartner und gibt es keine anderweitigen Regelungen im Testament, erbt der andere Ehepartner bei vereinbarter Gütertrennung neben den Kindern nur ein Viertel des Vermögens.

Im Unterschied dazu würde er in einer Zugewinngemeinschaft durch den Zugewinnausgleich das halbe Vermögen seines verstorbenen Ehegatten bekommen.

Die Gütertrennung ist nicht nur sinnvoll, wenn die Eheleute ein ungleiches Vermögen haben. Vor allem bei Ehen zwischen Unternehmern ist die Vereinbarung ratsam. Denn dadurch trägt jeder Ehepartner sein unternehmerisches Risiko selbst. Außerdem wendet der Ausschluss des finanziellen Zugewinns das geteilte Risiko einer Insolvenz ab.

Sollte nämlich das Unternehmen eines Ehepartners in eine wirtschaftliche Schieflage geraten, hat das auch finanzielle Folgen für den anderen Partner, wenn keine Gütertrennung vereinbart ist.

Die Eheleute können eine Gütertrennung übrigens jederzeit vertraglich vereinbaren. Auch wenn sie schon verheiratet sind, ist das möglich. Sinnvoll ist so eine nachträgliche Vereinbarung zum Beispiel dann, wenn sich ein Ehepartner mit einem Unternehmen selbstständig machen will.

  1. Kann im Ehevertrag auf einen Versorgungsausgleich verzichtet werden?

Der Verzicht auf einen Versorgungsausgleich bedeutet, dass die Rentenanwartschaften der Ehepartner im Scheidungsfall nicht aufgeteilt werden müssen. Wurden derartige Regelungen im Ehevertrag notariell festgehalten, sind sie normalerweise zulässig und wirksam.

In Ausnahmefällen kann es aber passieren, dass der vertraglich vereinbarte Verzicht für ungültig erklärt wird. Das ist zum Beispiel denkbar, wenn das Ehepaar bei der Vertragsunterzeichnung geplant hatte, dass die Ehe kinderlos bleibt und beide Partner voll berufstätig sein werden.

Bekommt das Paar dann doch Nachwuchs und bleibt ein Ehepartner zu Hause, um die Kinder zu betreuen, haben sich die angedachten Eheverhältnisse grundlegend verändert. Das kann dazu führen, dass die dazugehörigen Regelungen im Ehevertrag unwirksam sind.

  1. Ist es im Ehevertrag möglich, Unterhalt auszuschließen?

Die gesetzlichen Regelungen zum Unterhalt können im Rahmen des Ehevertrags geändert oder ausgeschlossen werden. Sofern sie nicht sittenwidrig sind, gelten im Fall einer Scheidung dann die vertraglichen Vereinbarungen.

Meist gehen Unterhaltsregelungen im Ehevertrag zulasten des Ehepartners, der das niedrigere Einkommen hat. Und oft werden die Absprachen getroffen, wenn die Vermögensverhältnisse sehr verschieden sind.

Auf diese Weise soll vermieden werden, dass der vermögendere Ehepartner im Scheidungsfall erhebliche finanzielle Nachteile hat.

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Als sittenwidrig gilt, wenn der Unterhalt an den Partner ausgeschlossen wird, der die gemeinsamen Kinder betreut. Andersherum kann ein Ehepartner auch nicht freiwillig auf den Unterhalt für minderjährige Kinder verzichten. Was den Kindern an Unterhalt zusteht, wird üblicherweise anhand der Düsseldorfer Tabelle ermittelt.

Daneben kann der Ausschluss von Unterhaltsansprüchen aufgrund eines hohen Lebensalters oder einer Erkrankung unwirksam sein. Auch wenn ein Ehepartner unverschuldet arbeitslos ist oder eine Berufsausbildung macht, kann Unterhalt durch den Ehepartner begründet sein.

Die Rechtsprechung betont an dieser Stelle, dass grundsätzlich alle getroffenen Regelungen im Gesamtbild gesehen werden müssen, um über die Wirksamkeit einer Vereinbarung entscheiden zu können.

  1. Welche Kosten entstehen für einen Ehevertrag?

Welche Kosten für das Aufsetzen eines Ehevertrags anfallen, hängt davon ab, ob die Eheleute den Vertrag selbst aufsetzen oder einen Anwalt damit beauftragen. Auf jeden Fall müssen aber die Gebühren für die notarielle Beurkundung bezahlt werden.

Die Höhe der Notargebühren ergibt sich aus dem Gerichts- und Notarkostengesetz. Maßgeblich dabei ist das sogenannte Reinvermögen. Dafür wird das Vermögen beider Ehepartner zusammengerechnet.

Anschließend werden die Schulden abgezogen, allerdings maximal bis zur Hälfte des Aktivvermögens. Aus dem Gegenstandswert, der sich daraus ergibt, erhält der Notar gemäß Nr. 21100 des Kostenverzeichnisses zum Gesetz eine doppelte Gebühr. Dazu kommen noch die Auslagen und die 19-prozentige Mehrwertsteuer.

  1. Wer erbt, wenn es keinen Ehevertrag gibt?

Existiert kein gültiger Ehevertrag, leben die Eheleute per Gesetz in einer Zugewinngemeinschaft. Deshalb greift in diesem Fall die gesetzliche Erbfolge gemäß § 1931 BGB. Demnach erbt der überlebende Ehepartner neben Verwandten der ersten Ordnung ein Viertel und neben Verwandten der zweiten Ordnung eine Hälfte des Nachlasses.

Gleichzeitig wird die Zugewinngemeinschaft im Todesfall aufgelöst. Dazu wird der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten nach § 1371 BGB pauschal um ein Viertel erhöht. Vereinfacht erklärt bedeutet das, dass der Ehepartner neben den (ehelichen wie nicht ehelichen) Kindern des verstorbenen Ehegatten die Hälfte des Vermögens erbt.

  1. Was unterscheidet den Ehevertrag von einer Scheidungsfolgenvereinbarung?

Ein Ehevertrag wird entweder kurz vor der Eheschließung oder im Verlauf der Ehe geschlossen. Folglich kann der Ehevertrag nicht nur Vereinbarungen enthalten, die sich auf eine mögliche Scheidung beziehen.

Stattdessen kann er auch Absprachen zum ehelichen Zusammenleben beinhalten, beispielsweise mit Blick auf die Betreuung der gemeinsamen Kinder.

Im Unterschied dazu kommt eine Scheidungsfolgenvereinbarung erst dann zustande, wenn schon ein Scheidungsverfahren läuft. Was die Scheidung betrifft, können die Inhalte zwar mit den Inhalten eines Ehevertrags übereinstimmen. Allerdings bezieht sich die Scheidungsfolgenvereinbarung tatsächlich nur auf die Scheidung und ihre Folgen und nicht mehr auf die Ehe selbst.

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Benjamin Naue, - Jurist, Sabine Scheuer, - Rechtsberaterin, David Wichewski, - Anwalt, sowie Ferya & Christian Gülcan, Gründer und Unternehmer in B2B & B2C Gewerbe, mit ca. 30 Jahren Erfahrung als Vertragspartner unterschiedlicher Branchen, Betreiber/in und Redakteur/in dieser Webseite, schreiben hier Wissenwertes, Tipps, Anleitungen und Ratgeber für Verbraucher zum Thema Verträge, Schriftverkehr und Recht. Die Inhalte des Informationsangebots stellen keine Rechtsberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

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