Die wichtigsten Fragen zum Kündigungsbutton

Die wichtigsten Fragen zum Kündigungsbutton

Ob Mobilfunkverträge, Versicherungen, Zeitschriften-Abos oder Mitgliedschaften in Fitnessstudios: Viele Verträge können inzwischen schnell, einfach und bequem übers Internet abgeschlossen werden. Doch der umgekehrte Weg, also wenn der Verbraucher einen Vertrag beenden möchte, gestaltet sich mitunter deutlich schwieriger. Damit soll nun Schluss sein.

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Die wichtigsten Fragen zum Kündigungsbutton

Das „Gesetz über faire Verbraucherverträge“ schreibt vor, dass Unternehmen, die Vertragsabschlüsse über ihre Webseiten anbieten, auch ermöglichen müssen, die Verträge online über die Webseiten zu kündigen.

Die Umsetzung dieser Vorgabe soll durch einen sogenannten Kündigungsbutton erfolgen. Er ist seit dem 1. Juli 2022 Pflicht.

Doch für welche Verträge gilt der Button? Wie sieht er aus? Und was wird aus anderen Kündigungswegen?

Wir beantworten die wichtigsten Fragen zum Kündigungsbutton!:

Für welche Verträge ist der Kündigungsbutton vorgesehen?

Der Kündigungsbutton bezieht sich auf sogenannte entgeltliche Dauerschuldverhältnisse, die online geschlossen werden können. Dahinter verbergen sich kostenpflichtige Laufzeitverträge wie zum Beispiel Abos, Versicherungen, Mitgliedschaften oder Streamingdienste.

Ermöglicht der Anbieter, dass der Verbraucher so einen Vertrag über die Internetseite abschließen kann, muss auch eine Kündigung online möglich sein. Der verpflichtende Kündigungsbutton soll einen Gleichklang zwischen dem Vertragsschluss und der Vertragsbeendigung herstellen.

Maßgeblich dafür, dass es einen Kündigungsbutton auf der Webseite geben muss, ist, dass das Unternehmen Vertragsabschlüsse online ermöglicht. Wie der Vertrag tatsächlich zustande gekommen ist, spielt hingegen keine Rolle. Auch wenn der Verbraucher den Vertrag also gar nicht online geschlossen hat, kann er ihn über den Button auf der Webseite beenden.

Außerdem greift die Regelung grundsätzlich für alle Verträge, bei denen die Textform für eine Kündigung ausreicht. Damit sind auch die Verträge erfasst, die vor dem 1. Juli 2022 zustande kamen.

Ausgenommen hingegen sind Verträge, für die der Gesetzgeber eine Kündigung in Schriftform verlangt. Schriftform bedeutet, dass das Kündigungsschreiben eine handschriftliche Unterschrift im Original erfordert.

Das gilt zum Beispiel für einen Arbeitsvertrag oder einen Mietvertrag. Außerdem sind Webseiten, auf denen es um Verträge über Finanzdienstleistungen geht, nicht dazu verpflichtet, einen Kündigungsbutton bereitzustellen.

Wie muss der Kündigungsbutton aussehen?

In der neuen Fassung von § 312k BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) macht der Gesetzgeber klare Vorgaben dazu, wie der Kündigungsbutton gestaltet sein muss. Demnach ist eine deutlich erkennbare und gut lesbare Schaltfläche vorgeschrieben, die mit „Verträge hier kündigen“ oder einer ähnlichen, unmissverständlichen Formulierung beschriftet ist.

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Klickt der Verbraucher diese Schaltfläche an, muss er direkt auf eine Bestätigungsseite weitergeleitet werden.

Hier kann und soll der Verbraucher dann

  • die Art der Kündigung und bei einer außerordentlichen Kündigung den Kündigungsgrund,

  • seine personenbezogenen Daten,

  • die Vertragsdaten und

  • den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam werden soll,

angeben. Eine weitere, ebenfalls eindeutig gekennzeichnete Schaltfläche mit einem Hinweis wie „jetzt kündigen“ muss dafür sorgen, dass der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben und den Vorgang abschließen kann.

Beide Schaltflächen müssen auf der Webseite ständig verfügbar und direkt erreichbar sein. Es ist nicht zulässig, dass der Verbraucher den Kündigungsbutton erst dann sieht, wenn er sich auf der Internetseite angemeldet hat. Außerdem muss der Verbraucher die Möglichkeit haben, die vorgenommene Kündigung zu speichern.

Wann wird die Kündigung wirksam?

Maßgeblich für den Zeitpunkt, an dem die Online-Kündigung wirksam wird, sind die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen. Handelt es sich um eine ordentliche Kündigung, greift sie in aller Regel zum Ende der Vertragslaufzeit.

Eine außerordentliche Kündigung kann der Verbraucher fristlos erklären. Allerdings muss er dann auch den Grund angeben, der die außerordentliche Kündigung rechtfertigt.

Die Bestätigungsseite fordert den Verbraucher dazu auf, das Datum, zu dem das Vertragsverhältnis enden soll, anzugeben. Macht der Verbraucher hier keine Angabe, wird das als Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt ausgelegt.

Gleichzeitig darf der Verbraucher bei der Nutzung des Kündigungsbuttons davon ausgehen, dass sein Vertragspartner die Kündigungserklärung unmittelbar erhält.

Das Unternehmen wiederum ist dazu verpflichtet, den Eingang der Kündigung sofort elektronisch und in Textform zu bestätigen. In aller Regel wird das über eine automatisch generierte und verschickte Eingangsbestätigung erfolgen.

Muss der Verbraucher den Kündigungsbutton nutzen?

Der Kündigungsbutton soll es Verbrauchern einfacher machen, Verträge zu kündigen. Dabei ist er aber lediglich als eine zusätzliche, weitere Kündigungsmöglichkeit gedacht. Ein Ersatz für die bisherigen Wege ist er nicht.

Wenn der Verbraucher möchte, kann er einen Vertrag also über den Kündigungsbutton beenden.

Aber er kann auch weiterhin genauso per Brief, Fax oder E-Mail kündigen. Welchen Weg der Verbraucher nutzt, bleibt somit seiner Entscheidung überlassen.

Was ist, wenn der Kündigungsbutton fehlt?

Dass ein Unternehmen einen Kündigungsbutton bereitstellt, ist keine freiwillige Serviceleistung. Stattdessen ist die Schaltfläche für Kündigungen in vielen Fällen seit dem 1. Juli 2022 Pflicht.

Auch für die Gestaltung des Buttons und die dazugehörigen Abläufe gibt es klare gesetzliche Vorgaben.

Fehlt der Kündigungsbutton komplett oder entspricht er nicht den Vorgaben, obwohl er für den Vertrag Pflicht wäre, kann der Verbraucher den abgeschlossenen Vertrag jederzeit und ohne eine Kündigungsfrist beenden.

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Benjamin Naue, - Jurist, Sabine Scheuer, - Rechtsberaterin, David Wichewski, - Anwalt, sowie Ferya & Christian Gülcan, Gründer und Unternehmer in B2B & B2C Gewerbe, mit ca. 30 Jahren Erfahrung als Vertragspartner unterschiedlicher Branchen, Betreiber/in und Redakteur/in dieser Webseite, schreiben hier Wissenwertes, Tipps, Anleitungen und Ratgeber für Verbraucher zum Thema Verträge, Schriftverkehr und Recht. Die Inhalte des Informationsangebots stellen keine Rechtsberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

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