Die wichtigsten Fragen zum Glasfaser-Anschluss, Teil 3

Die wichtigsten Fragen zum Glasfaser-Anschluss, Teil 3

Die meisten Haushalte haben inzwischen einen Internetanschluss. Doch wenn mehrere Familienmitglieder zur gleichen Zeit online sind und Anwendungen nutzen, die vergleichsweise viel Bandbreite beanspruchen, kann ein gewöhnlicher VDSL- oder Kabelanschluss schnell an seine Grenzen stoßen. Für ein stabiles und schnelles Internet wird in Zukunft die Glasfaser die Variante der Wahl sein.

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Die wichtigsten Fragen zum Glasfaser-Anschluss, Teil 3

Doch die Glasfaser-Kabel müssen zusammen mit den dazugehörigen Anschlüssen erst einmal verlegt sein. In einer kleinen Beitragsreihe beantworten wir die wichtigsten Fragen zum Glasfaser-Anschluss.

Hier ist der letzte Teil 3!:

Wodurch unterscheiden sich die Standards AON und GPON?

Bei Glasfaser-Anschlüssen wird zwischen zwei Standards unterschieden, nämlich AON und GPON.

AON steht für Active Optical Network und wird auch als aktive Glasfaser bezeichnet. Die Verkabelung ähnelt einem Telefonanschluss. Jede Wohnung im Gebäude hat ihre eigene Leitung, die bis in den Schaltkasten am Straßenrand geht.

Beim Standard Gigabit Passive Optical Network, kurz GPON, wird von der passiven Glasfaser gesprochen. Hier ähnelt die Verkabelung einem Kabelanschluss. Dabei führt ein Glasfaser-Kabel vom Schaltkasten ins Gebäude und alle Wohnungen sind an diesem Kabel angeschlossen.

Wie lange bleibt ein Vorvertrag gültig?

Üblicherweise gibt es bestimmte Fristen, um die Nachfrage nach Glasfaser-Anschlüssen zu bündeln. Nur wenn ein bestimmter Prozentsatz der Haushalte Vorverträge abschließt, leitet der Anbieter den Ausbau ein.

Gibt es nach Ablauf der Frist zu wenige Vorverträge, wird die Frist meist noch ein- oder zweimal verlängert. Ist die notwendige Quote dann nach wie vor nicht erreicht, werden die Vorverträge normalerweise storniert.

Der Verbraucher sollte vor dem Abschluss eines Vorvertrags prüfen, wie verfahren wird, wenn es nicht zum Ausbau kommt. Denn es kann sein, dass der Vertrag nicht storniert, sondern lediglich ausgesetzt wird und für einen späteren Ausbau vorgemerkt bleibt.

In diesem Fall sollte der Verbraucher abklären, ob er vom Vorvertrag zurücktreten kann, wenn feststeht, dass der Glasfaser-Anschluss in absehbarer Zeit nicht eingerichtet und der eigentliche Vertragszweck damit nicht erfüllt wird.

Wann kommt ein Glasfaser-Vertrag zustande?

Unterschreibt der Verbraucher einen Glasfaser-Vorvertrag oder -Vertrag, bestätigt der Anbieter zunächst nur den Eingang des Vertragsangebots. Ein Vertrag ist damit aber noch nicht zustande gekommen. Das ist erst der Fall, wenn der Anbieter den Auftrag verbindlich bestätigt hat.

Die Anfrage des Verbrauchers ist damit eine Willenserklärung, an die er gebunden ist. Allerdings muss der Verbraucher nicht ewig auf eine Auftragsbestätigung warten. In aller Regel ist er nicht länger als einen Monat an das Angebot gebunden. Geht die Auftragsbestätigung später ein, begründet sie meist keinen Vertrag mehr.

Einige Anbieter lassen sich mit der Auftragsbestätigung Zeit, bis feststeht, dass der Glasfaser-Anschluss tatsächlich gebaut wird. Bis dahin können aber Monate vergehen. Hat der Anbieter den Verbraucher darauf nicht deutlich genug hingewiesen, muss der Verbraucher den Vertrag nicht mehr annehmen.

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Welche Bandbreite sollte der Verbraucher wählen?

Die meisten Anbieter bewerben ihre Tarife mit hohen Bandbreiten im Download. Wie gut ein Internetanschluss ist, hängt aber von vielen verschiedenen Faktoren ab. Dazu gehört zum Beispiel auch die Bandbreite im Upload.

Tatsächlich ist es gerade die Bandbreite im Upload, die eine wichtige Rolle spielt. Denn Videotelefonie, der Versand von Dateien, die Nutzung einer Cloud und ähnliche Anwendungen erfordern mehr Bandbreite im Upload als oft vermutet.

Welche Bandbreite sinnvoll ist, hängt vom individuellen Nutzungsverhalten des Verbrauchers ab. Ein älteres Ehepaar beispielsweise, das nur hin und wieder im Internet surft, kommt mit einer Bandbreite unter 100 Mbit/s aus.

Bei einer Familie, bei denen die Eltern Home-Office machen und die Kinder online unterwegs sind, sollten es zwischen 100 und 400 Mbit/s sein. Noch höhere Bandbreiten sind vor allem für Firmen interessant.

Beim Vertragsabschluss kann es ratsam sein, zunächst einen kostengünstigeren Tarif mit einer niedrigeren Bankbreite zu wählen. Genügt diese nicht, ist bei fast allen Anbietern auch während der Vertragslaufzeit ein Upgrade auf eine höhere Bandbreite möglich. Umgekehrt stimmen die Anbieter einem Downgrade meist erst zum Ende der Vertragslaufzeit zu.

Kann der Glasfaser-Vertrag widerrufen oder gekündigt werden?

Hat der Verbraucher den Glasfaser-Vertrag online, per Telefon oder an der Haustür abgeschlossen, kann er grundsätzlich vom Widerrufsrecht Gebrauch machen. Gleiches gilt, wenn der Vertragsschluss bei einer Verkaufsaktion wie zum Beispiel einem Werbestand im Supermarkt oder in der Fußgängerzone zustande kam.

Hat der Verbraucher den Vertrag hingegen im Ladengeschäft des Anbieters unterschrieben, ist ein Widerruf nicht möglich.

Denkbar ist dann eine Kündigung, sofern der Vorvertrag eine entsprechende Kündigungsklausel beinhaltet. Ansonsten bleibt nur die ordentliche Kündigung. Ein Rücktritt vom Vorvertrag wiederum setzt voraus, dass der Anbieter die vertraglichen Vereinbarungen nicht erfüllt.

Welche Probleme können beim Glasfaser-Anschluss auftreten?

Ein Problem beim Bau eines Glasfaser-Anschlusses können Bauschäden sein. So kann es zum Beispiel passieren, dass das Tiefbauunternehmen aus Versehen eine Versorgungsleitung anbohrt. Die Baufirmen haben für solche Fälle zwar Versicherungen. Trotzdem sollte der Verbraucher entstandene Schäden genau dokumentieren.

Ein anderes Problem kann aufkommen, wenn der Glasfaser-Anbieter noch keine Leistung erbringt, der Altvertrag aber bereits gekündigt ist. Bei einem Anbieterwechsel müssen der bisherige und der neue Anbieter zusammenarbeiten.

Dabei kümmert sich der Neuanbieter um die Formalitäten und der bisherige Anschluss darf erst dann abgeschaltet werden, wenn die technischen Voraussetzungen und vertraglichen Vereinbarungen erfüllt sind.

Geht am Wechseltermin trotzdem etwas schief, kann der Verbraucher

  • ab dem zweiten Arbeitstag nach dem Ausfall für jeden weiteren Tag ohne Leistung 20 Prozent der monatlichen Gebühren als Schadensersatz vom Altanbieter fordern.

  • vom Altanbieter verlangen, dass die alte Leistung wiederhergestellt wird. In diesem Fall muss er nur die Hälfte des monatlichen Entgelts bezahlen.

Der neue Anbieter hat so lange keinen Anspruch auf Entgeltzahlungen, bis der Wechsel erfolgreich durchgeführt ist und die neue Leitung steht.

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Benjamin Naue, - Jurist, Sabine Scheuer, - Rechtsberaterin, David Wichewski, - Anwalt, sowie Ferya & Christian Gülcan, Gründer und Unternehmer in B2B & B2C Gewerbe, mit ca. 30 Jahren Erfahrung als Vertragspartner unterschiedlicher Branchen, Betreiber/in und Redakteur/in dieser Webseite, schreiben hier Wissenwertes, Tipps, Anleitungen und Ratgeber für Verbraucher zum Thema Verträge, Schriftverkehr und Recht. Die Inhalte des Informationsangebots stellen keine Rechtsberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

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