Die Änderungen durch die neue EU-Zahlungsdienste-Richtlinie

Die Änderungen durch die neue EU-Zahlungsdienste-Richtlinie

In den vergangenen Wochen haben viele Kunden Post von ihrer Bank bekommen. Darin wurden sie über die Neuerungen im digitalen Zahlungsverkehr informiert. Denn Mitte Januar ist eine neue EU-Zahlungsdienste-Richtlinie in Kraft getreten.

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Die Europäische Kommission hat die neue Zahlungsdienste-Richtlinie, die auch Payment Service Directive 2 oder kurz PSD2 genannt wird, schon vor rund zwei Jahren beschlossen. Doch die EU-Mitgliedsländer hatten eine gewisse Frist, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Am 13. Januar 2018 war es in Deutschland dann soweit: Die Richtlinie ist in Kraft getreten.

Von den Änderungen, die die Richtlinie mit sich bringt, sind alle betroffen, die das Online-Banking nutzen und die im Internet einkaufen und bezahlen. Die Absicht hinter der Richtlinie ist, dass der digitale Zahlungsverkehr sicherer und bequemer werden soll. Außerdem soll der Wettbewerb angekurbelt werden.

Und im Idealfall sollen die Kosten für Bank- und Zahlungsdienstleistungen sinken. Aber was heißt das konkret für den Verbraucher?

Hier sind die wichtigsten Änderungen durch
die neue EU-Zahlungsdienste-Richtlinie im Überblick!:

 

Drittanbieter dürfen genutzt werden

Zu den wichtigsten Neuerungen durch die PSD2 gehört die Schaffung einer Schnittstelle, über die Drittanbieter Zugriff auf die Kontodaten des Kunden haben. Der Zugriff ist zwar auf die Daten beschränkt, die für die jeweilige Dienstleistung benötigt werden. Aber der Kunde kann einen Drittanbieter damit beauftragen, über seinen Zugang zum Online-Banking Kontoinformationen abzurufen oder Zahlungen vorzunehmen.

Und in diesem Zuge darf der Kunde dem Drittanbieter auch die PIN und die TAN mitteilen. Bislang war in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken meist verankert, dass der Kunde gerade diese persönlichen und vertraulichen Login-Daten nicht an einen Dritten weitergeben durfte. Damit konnte der Kunde die Dienste von Dritten nicht nutzen, ohne gegen die Vertragsbedingungen zu verstoßen. Das ist nun Geschichte.

Allerdings bleibt es dabei, dass der Kunde ausdrücklich in den Datenaustausch einwilligen muss. Nur wenn der Kunde seine Zustimmung erteilt und den entsprechenden Anbieter autorisiert hat, gibt die Bank die relevanten Daten an ihn weiter. Für den Kunden hat die Schnittstelle zum einen den Vorteil, dass er Zahlungen nicht mehr unbedingt über sein Girokonto vornehmen muss.

Stattdessen kann er auch Zahlungsdienste nutzen, die die Zahlungen in seinem Auftrag vornehmen. Zum anderen kann sich der Kunde eine App einrichten, über die er alle seine Konten verwaltet. Das gilt auch dann, wenn er die Konten bei verschiedenen Banken führt.

Als Drittanbieter dürfen Zahlungsdienste auftreten, die in dieser Funktion bei der BaFin angemeldet sind und ein entsprechendes Zertifikat haben. Die Datenbanken bei der BaFin werden aber erst seit Mitte Januar 2018 angelegt und auch die Zertifizierung der Dienstleister kann dauern. So richtig funktionieren werden die neuen Regelungen deshalb wohl erst ab 2019.

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Keine Extragebühren bei Kartenzahlungen

Möchte der Kunde einen Online-Einkauf oder eine Buchung übers Internet mit seiner Kreditkarte bezahlen, darf der Händler dafür keine gesonderten Gebühren in Rechnung stellen.

Diese Vorgabe aus der PSD2 gilt EU-weit und schließt die gängigsten Zahlungsmittel ein. Hierzu zählt neben den namhaften Kreditkarten auch die Girokarte der Bank (früher: EC-Karte). Im stationären Handel dürfen bei Kartenzahlungen ebenfalls keine Zusatzkosten berechnet werden. Tabu sind außerdem Aufschläge bei SEPA-Überweisungen und -Lastschriften. Bislang war es so, dass ein Händler immer nur eine kostenfreie Zahlungsmethode anbieten musste.

 

Vorreservierte Kartenzahlungen nur noch mit Zustimmung

Bei der Buchung von einem Hotelzimmer oder einem Mietwagen musste der Kunde bisher meist seine Kreditkartennummer hinterlegen. Und der Anbieter reservierte sich häufig einen bestimmten Betrag auf dem Kreditkartenkonto. Das ist nun nicht mehr ohne Weiteres möglich.

Vielmehr muss der Kunde ausdrücklich einwilligen. Erst wenn seine Zustimmung vorliegt, darf die Kreditkartenfirma oder Bank eine vorübergehende Sperrung des entsprechenden Betrags vornehmen.

 

Geringere Haftung bei nicht autorisierten Zahlungen

Wurde der Kunde zum Opfer eines Missbrauchs seiner Bank- oder Kreditkarte, einer Lastschrift oder seines Online-Bankings, musste er bislang mit bis zu 150 Euro haften. Die Haftungsgrenze ist seit Mitte Januar 2018 auf 50 Euro gesunken. Es sei denn, der Kunde hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Dann haftet er in vollem Umfang. Allerdings kann die Bank ein solches Fehlverhalten nicht einfach so unterstellen, sondern muss den Nachweis dafür erbringen.

Wurde eine nicht autorisierte Zahlung durchgeführt, ist die Bank durch die neue Zahlungsdienste-Richtlinie außerdem dazu verpflichtet, den fälschlich abgebuchten Betrag spätestens einen Tag nach der Mitteilung zurückzubuchen. Die Rückbuchung verweigern, darf die Bank nur dann, wenn sie einen Betrugsfall durch den Kunden vermutet.

 

Auskunftspflicht bei fehlgeleiteten Überweisungen

Hat der Kunde eine Überweisung getätigt oder eine Zahlung veranlasst, die offenbar fehlgeleitet wurde, muss die Bank dem Kunden alle verfügbaren Informationen über den Empfänger übermitteln. Den Antrag für die Herausgabe der Empfängerdaten muss der Kunde aber schriftlich bei seiner Bank einreichen.

 

Überweisungen in Fremdwährungen unterliegen dem EU-Zahlungsdienstrecht

Überweisungen und Zahlungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) unterliegen jetzt alle denselben Regeln. Das gilt sowohl für Transaktionen in Währungen der EWR-Länder, also beispielsweise in Euro, Zloty oder dänischen Kronen, als auch für Transaktionen in Fremdwährungen wie US-Dollar, Yen oder Schweizer Franken.

Bisher unterlagen Zahlungen in Fremdwährungen nicht dem europäischen Zahlungsdienstrecht. Doch ob dadurch auch die Kosten für solche Überweisungen sinken werden, bleibt abzuwarten.

 

Abschaffung der TAN-Listen auf Papier

Das Verfahren mit vorgefertigten TANs auf Papierlisten beim Online-Banking gilt aus sicherheitstechnischer Sicht als veraltet. Aus diesem Grund haben die meisten Banken inzwischen umgestellt und die TAN-Listen schon durch andere Verfahren wie Chip-TAN, Photo-TAN oder mTAN ersetzt. Nutzt der Kunde noch seine Papierliste, wird er sich in Kürze von ihr verabschieden und zu einem anderen TAN-Verfahren wechseln müssen.

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Ab Mitte 2019 werden die Sicherheitsregeln dann noch einmal verschärft. Möchte sich der Kunde beim Online-Banking anmelden oder Internetzahlungen veranlassen, wird er mindestens zwei von drei Sicherheitskriterien erfüllen müssen. Das können beispielsweise die Girokarte und das Passwort oder ein Fingerabdruck sein. Diese Regelungen werden aber frühestens Mitte 2019 aktuell.

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Benjamin Naue, - Jurist, Sabine Scheuer, - Rechtsberaterin, David Wichewski, - Anwalt, sowie Ferya & Christian Gülcan, Gründer und Unternehmer in B2B & B2C Gewerbe, mit ca. 30 Jahren Erfahrung als Vertragspartner unterschiedlicher Branchen, Betreiber/in und Redakteur/in dieser Webseite, schreiben hier Wissenwertes, Tipps, Anleitungen und Ratgeber für Verbraucher zum Thema Verträge, Schriftverkehr und Recht. Die Inhalte des Informationsangebots stellen keine Rechtsberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

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