Wann gelten die berühmten AGB überhaupt?

Wann gelten die berühmten AGB überhaupt?

Zu fast jedem Vertrag gibt es das sogenannte Kleingedruckte. Und es wird regelmäßig darauf hingewiesen, dass gerade dieses Kleingedruckte sehr aufmerksam gelesen werden sollte, bevor ein Vertrag unterschrieben wird.

Anzeige

Denn hinter dem Kleingedruckten verbergen sich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, kurz AGB. Auf die Regelungen in den AGB wiederum beruft sich der Vertragspartner regelmäßig, wenn es um vertragliche Angelegenheiten geht.

Nur: Wann gelten die berühmten AGB überhaupt?

Viele Unternehmen möchten bestimmte Punkte wie beispielsweise Preise, Lieferfristen, Reklamationsrechte, Haftungsfragen oder Kündigungsbedingungen für alle Kunden einheitlich regeln.

Aus diesem Grund werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, kurz AGB, erstellt, die solche Regelungen dann zusammenfassen. Gleichzeitig ergänzen die Regelungen, die in den AGB vereinbart wurden, die individuellen Vereinbarungen zwischen dem Kunden und dem Unternehmen aus dem Vertrag.

Nicht selten halten aber gerade die AGB so manche Überraschung bereit, mit der der Kunde so nicht unbedingt gerechnet hatte. Spätestens dann stellt sich die Frage, ob die AGB überhaupt gelten und sich der Vertragspartner wirksam auf sein Kleingedrucktes berufen kann.

 

Die AGB müssen wirksam in den Vertrag einbezogen sein

Der Vertragspartner kann sich grundsätzlich nur dann auf die AGB berufen, wenn sie wirksam in den Vertrag einbezogen wurden. Das heißt in anderen Worten: Bei Vertragsabschluss müssen auch die AGB wirksam als Vertragsbestandteil vereinbart worden sein. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn der Kunde

  • beim Abschluss des Vertrags ausdrücklich auf die AGB hingewiesen wurde,
  • die Möglichkeit hatte, die AGB einzusehen und
  • den Vereinbarungen in den AGB zugestimmt hat.

Wird ein schriftlicher Vertrag geschlossen und sind die AGB auf der Vorderseite des Vertragsformulars abgedruckt, akzeptiert der Kunde die AGB durch seine Unterschrift unter dem Vertrag. Gleiches gilt, wenn die AGB gut sichtbar in die Vertragsunterlagen integriert sind oder wenn der Vertragspartner dem Kunden die AGB als separates Dokument übergibt. Denn in diesen Fällen hat der Vertragspartner den Kunden deutlich auf das Kleingedruckte hingewiesen und ihm die Möglichkeit gegeben, die AGB vor dem Vertragsabschluss durchzulesen.

Allerdings muss der Vertragspartner dem Kunden die AGB nicht persönlich übergeben. Genauso gut kann er den Kunden nämlich auch schriftlich auf das Kleingedruckte hinweisen. Dann muss der Hinweis aber so formuliert und angeordnet sein, dass der Kunde den Hinweis nicht übersehen kann, selbst wenn er den Vertrag nur flüchtig überfliegt.

Im Unterschied dazu reicht es grundsätzlich nicht aus, wenn der Vertragspartner den Kunden auf einem Dokument über die AGB informiert, das der Kunde erst nach Vertragsabschluss bekommt. Ein solches Dokument kann beispielsweise eine Auftragsbestätigung, ein Lieferschein, eine Eintrittskarte oder ein Flugticket sein.

Besucher lesen auch gerade folgenden Beitrag:  Wissenswertes zur Salvatorischen Klausel, 1. Teil

Denn der Kunde muss auf die Regelungen in den AGB, die für den Vertrag gelten sollen, hingewiesen werden, bevor er den Vertrag eingeht. Geschieht das nicht und hatte der Kunde keine Möglichkeit, die AGB vor Vertragsabschluss einzusehen, werden sie nicht zum Vertragsbestandteil.

 

Bei Massenverträgen gilt eine Ausnahme

Würde es für den Vertragspartner mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten einhergehen, den Kunden vor dem Abschluss eines Vertrags ausdrücklich auf die AGB hinzuweisen, reicht ausnahmsweise ein deutlich sichtbarer Aushang aus.

Diese Ausnahme greift vor allem bei den sogenannten Massenverträgen. Massenverträge sind Verträge, die ohne einen direkten Kontakt mit dem Anbieter dadurch zustande kommen, dass der Kunde eine Leistung nutzt. Kauft der Kunde beispielsweise etwas in einem Automaten oder stellt er sein Auto in einem Parkhaus ab, handelt es sich um einen Massenvertrag.

Außerdem zählen Verträge zu Massenverträgen, die im Rahmen von Massenabfertigung geschlossen werden. Das ist beispielsweise bei Sportveranstaltungen und Konzerten, im Kino und Theater, aber auch in Supermärkten und Kaufhäusern der Fall. Im Zuge der Massenabfertigung wäre es kaum umsetzbar, jedem Kunden erst die AGB zur Kenntnisnahme auszuhändigen, bevor der Vertrag zustande kommt.

In diesen Fällen genügt es deshalb, wenn es einen Aushang gibt, der auf die AGB verweist. Allerdings muss sich dieser Aushang an dem Ort befinden, an dem der Vertrag geschlossen wird, also beispielsweise in der Nähe des Automaten oder im Ladengeschäft. Und er muss gut sichtbar angebracht sein. Außerdem müssen die AGB bereitgehalten werden, damit der Kunde sie auf Wunsch einsehen kann.

 

Nachträglichen Änderungen der AGB muss der Kunde zustimmen

Möchte der Vertragspartner seine AGB nachträglich ändern, muss er den Kunden darüber informieren. Das gilt unabhängig davon, ob der Vertragspartner die AGB aus eigenen Überlegungen heraus ändern möchte oder ob er sie ändern muss, weil es beispielsweise neue gesetzliche Vorgaben oder Bestimmungen gibt.

Um den Kunden auf die Neuerungen hinzuweisen, kann der Vertragspartner ein Schreiben aufsetzen, in dem er die geänderten Passagen fett, kursiv oder unterstrichen druckt. Oder er kann die bisherigen und die neuen Regelungen gegenüberstellen. Eine weitere Möglichkeit ist, dass der Vertragspartner nur die neuen Regelungen zusammenfasst und den Kunden gleichzeitig darüber informiert, wo die komplette Fassung eingesehen werden kann.

Wirksam werden nachträgliche Änderungen der AGB nur dann, wenn der Kunde den Änderungen zustimmt.

Aber:

Oft ist nicht notwendig, dass der Kunde ausdrücklich einwilligt. Stattdessen gilt die Zustimmung als erteilt, wenn der Kunde den neuen Bedingungen nicht widerspricht. Voraussetzung dafür ist, dass der Vertragspartner den Kunden in der Mitteilung über die Änderungen darüber informiert hat, dass dessen Schweigen als Zustimmung gilt. Außerdem muss der Vertragspartner dem Kunden eine angemessene Frist für einen schriftlichen Widerspruch eingeräumt haben.

Ist der Kunde mit den neuen Bedingungen nicht einverstanden und legt er schriftlich Widerspruch gegen die Änderungen ein, bleibt es zunächst bei den bisherigen AGB. Der Vertragspartner wird aber vermutlich kein Interesse daran haben, den Vertrag in dieser Form fortzusetzen.

Besucher lesen auch gerade folgenden Beitrag:  6 Fragen zur Wohngebäudeversicherung

Daher muss der Kunde mit der Kündigung rechnen. Für die Kündigung gelten die Kündigungsfristen, die im Vertrag vereinbart sind. Ein Sonderkündigungsrecht hat der Vertragspartner nicht.

Mehr Ratgeber, Tipps, Anleitungen und Vorlagen:

Anzeige

Thema: Wann gelten die berühmten AGB überhaupt?

-

Übersicht:
Fachartikel
Verzeichnis
Über uns


musterverträge99

Autoren Profil:
FB/Twitter

Veröffentlicht von

Autoren Profil:

Benjamin Naue, - Jurist, Sabine Scheuer, - Rechtsberaterin, David Wichewski, - Anwalt, sowie Ferya & Christian Gülcan, Gründer und Unternehmer in B2B & B2C Gewerbe, mit ca. 30 Jahren Erfahrung als Vertragspartner unterschiedlicher Branchen, Betreiber/in und Redakteur/in dieser Webseite, schreiben hier Wissenwertes, Tipps, Anleitungen und Ratgeber für Verbraucher zum Thema Verträge, Schriftverkehr und Recht. Die Inhalte des Informationsangebots stellen keine Rechtsberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

Kommentar verfassen