Ausführlicher Ratgeber zur Kündigung, 2. Teil
Ein Vertrag kann durch eine Kündigung beendet werden. Eine wirksame Kündigung ist allerdings an ein paar Voraussetzungen geknüpft.
Praktisch jeder hat verschiedene Verträge abgeschlossen. Der Mietvertrag, der Arbeitsvertrag, der Telefon- und der Handyvertrag, der Vertrag mit dem Energieversorger, der Vertrag übers Girokonto oder Versicherungsverträge sind nur ein paar Beispiele. Nun ist die Entscheidung, einen Vertrag zu unterschreiben, aber keine Entscheidung fürs Leben.
Vielmehr können die meisten Verträge auch wieder beendet werden, indem eine Kündigung ausgesprochen wird. Durch die Kündigung erklärt ein Vertragspartner, dass er die Vertragsbeziehung nicht fortführen will. Und wenn die Kündigung wirksam wird, ist der Vertrag Geschichte.
Aber:
Damit die Kündigung wirksam werden kann, müssen ein paar Dinge beachtet werden. Die Formvorgaben für die Kündigung oder die Kündigungsfrist spielen hier beispielsweise eine Rolle.
In einem ausführlichen Ratgeber stellen wir alle wichtigen und wissenswerten Infos zur Kündigung zusammen. Dabei haben wir im 1. Teil die Kündigung aus juristischer Sicht erklärt und aufgezeigt, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit ein Vertrag überhaupt wirksam gekündigt werden kann.
Jetzt, im 2. Teil, geht es mit den Kündigungsarten
und der Kündigungsfrist weiter:
Inhalt
Die ordentliche und die außerordentliche Kündigung
Im Zusammenhang mit der Kündigung eines Vertrags werden zwei grundlegende Kündigungsarten voneinander unterschieden. So gibt es nämlich zum einen die ordentliche Kündigung und zum anderen die außerordentliche Kündigung.
Die ordentliche Kündigung
Wird ein Vertrag ordentlich gekündigt, hält der Kündigende die vertraglich vereinbarten Bedingungen ein. Er beendet das Vertragsverhältnis also in der Form, die im Vertrag vorgesehen ist. Ein wichtiger Punkt in diesem Zusammenhang ist, dass der Kündigende die vereinbarte Kündigungsfrist einhält. Und weil das so ist, wird die ordentliche Kündigung auch fristgerechte oder fristgemäße Kündigung genannt.
Eine ordentliche Kündigung ist immer zu dem Zeitpunkt möglich, der im Vertrag benannt ist. Bei diesem Zeitpunkt kann es sich um einen bestimmten Termin, beispielsweise zum Monatsende oder zum 15. eines Monats, oder um das Ende einer Vertragslaufzeit handeln. Begründet werden muss eine ordentliche Kündigung nicht.
Der Kündigende kann seinem Vertragspartner zwar mitteilen, warum er den Vertrag nicht fortsetzen will. Notwendig ist das aber nicht. Vielmehr reicht es für eine wirksame Kündigung aus, wenn der Kündigende in einem kurzen Satz erklärt, dass er den bestehenden Vertrag ordentlich kündigt.
Die außerordentliche Kündigung
Eine außerordentliche Kündigung eröffnet die Möglichkeit, vorzeitig aus dem Vertrag auszusteigen. Anders als bei der ordentlichen Kündigung muss die reguläre, im Vertrag vereinbarte Kündigungsfrist bei einer außerordentlichen Kündigung nicht eingehalten werden. Wird die außerordentliche Kündigung mit sofortiger Wirkung ausgesprochen, handelt es sich um eine fristlose Kündigung.
Eine außerordentliche Kündigung ist grundsätzlich zu jedem Zeitpunkt möglich. Allerdings setzt sie immer einen wichtigen Grund voraus. Und dieser Grund muss so schwerwiegend sein, dass es dem Kündigenden nicht zugemutet werden kann, den Vertrag fortzuführen oder zumindest durch eine ordentliche Kündigung zu beenden.
In sehr vielen Fällen setzt eine außerordentliche Kündigung außerdem voraus, dass der Vertragspartner zuvor die Möglichkeit hatte, den Grund, der die außerordentliche Kündigung rechtfertigt, zu beheben. Der Kündigende muss seinen Vertragspartner also meist auf den jeweiligen Sachverhalt hinweisen und ihm eine Frist setzen, um den Kündigungsgrund zu beseitigen.
Erst wenn die Frist ergebnislos verstrichen ist, kann die außerordentliche Kündigung wirksam ausgesprochen werden. Im Kündigungsschreiben muss der Kündigende den Grund für seine außerordentliche Kündigung dann auch nennen und erläutern. Und weil eine außerordentliche Kündigung ohne einen wichtigen Grund nicht möglich ist, wird sie auch als Kündigung aus wichtigem Grund bezeichnet.
Das Sonderkündigungsrecht als Spezialfall
Unter bestimmten Umständen ergibt sich ein Sonderkündigungsrecht, von dem der Kündigende Gebrauch machen kann. Bei einem Vertrag ist das meist dann der Fall, wenn sich die Vertragsbedingungen ändern.
Bei einer Versicherung beispielsweise besteht ein Sonderkündigungsrecht, wenn sich der Beitrag erhöht, der Versicherungsumfang aber gleich bleibt. Oder wenn der Beitrag zwar gleich bleibt, der Versicherungsumfang aber gekürzt wird. Aber auch nach einem Schadensfall besteht oft ein Sonderkündigungsrecht.
Wird ein Vertrag beendet, indem der Kündigende von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht, handelt es sich dabei weder um eine ordentliche noch um eine außerordentliche Kündigung. Stattdessen liegt ein Sonderfall vor, der eben diese Sonderkündigung rechtfertigt.
Ob und wann ein Sonderkündigungsrecht besteht, steht üblicherweise in dem Schreiben vom Vertragspartner. Dort ist auch angegeben, wie lange von dem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen kann. Meist gilt hierbei eine Frist von einem Monat.
Die Kündigungsfrist
Bei einer ordentlichen Kündigung muss eine bestimmte Kündigungsfrist eingehalten werden. Die ordentliche Kündigung wird also nicht sofort wirksam. Stattdessen läuft das Vertragsverhältnis weiter, bis die Kündigungsfrist abgelaufen ist.
Wie lang die Kündigungsfrist ist, steht im Vertrag. Und je nach Vertrag ist bei einer ordentlichen Kündigung eine Kündigungsfrist von zwei Wochen, von einem Monat oder von drei Monaten üblich.
Damit die Kündigung zum gewünschten Datum wirksam werden kann, muss sie der Vertragspartner vor Ablauf der Kündigungsfrist erhalten haben. Trifft die Kündigung später ein, kann die Kündigung erst zum nächsten Termin, zu dem der Vertrag wieder gekündigt werden kann, wirksam werden. In diesem Fall muss der Kündigende zwar keine neue Kündigung schreiben. Aber wenn er die Kündigungsfrist verpasst hat, endet der Vertrag erst zu einem späteren Zeitpunkt.
Zur Veranschaulichung ein Beispiel:
Angenommen, ein Vertrag wurde mit einer Laufzeit von einem Jahr abgeschlossen. Ist eine Vertragslaufzeit beendet und wird keine Kündigung ausgesprochen, verlängert sich der Vertrag stillschweigend um eine weitere Laufzeit, also wieder um ein Jahr. Dabei endet die Vertragslaufzeit am 14. Juli und die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.
Wenn dieser Vertrag nun zum Ende der aktuellen Vertragslaufzeit gekündigt werden soll, muss die Kündigung dem Vertragspartner spätestens am 14 April vorliegen. Denn: 14.07. – 3 Monate = 14.04. Kommt die Kündigung erst am 15. April oder noch später beim Vertragspartner an, hat der Kündigende die Kündigungsfrist schon verpasst.
Und weil die Frist, in der eine Kündigung ausgesprochen werden kann, bereits abgelaufen ist, wird sich sein Vertrag um eine weitere Laufzeit verlängern. Die Folge davon ist, dass die Kündigung erst zum Ende der nächsten Vertragslaufzeit wirksam werden kann. Der Kündigende muss den Vertrag somit noch ein weiteres Jahr behalten.
Achtung:
Ob die Kündigungsfrist eingehalten wurde oder ob nicht, richtet sich danach, wann die Kündigung beim Vertragspartner eingegangen ist. Auf welchen Tag die Kündigung datiert ist oder wann die Kündigung abgeschickt wurde, spielt keine Rolle. Maßgeblich ist einzig und allein das Datum, an dem die Kündigung beim Vertragspartner eintrifft.
Um nicht Gefahr zu laufen, die Kündigungsfrist zu verpassen, ist es deshalb ratsam, nicht bis zum letzten Moment zu warten. Zumal es nicht möglich ist, eine Kündigung zu früh auszusprechen. Rein theoretisch ist sogar denkbar, einen Vertrag zu unterschreiben und direkt danach wieder ordentlich zu kündigen.
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Thema: Ausführlicher Ratgeber zur Kündigung, 2. Teil
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