Vertragsverlängerung widerrufen – Infos und Tipps, Teil 2
Die meisten Verbraucherverträge haben eine bestimmte Laufzeit. Das ist zum Beispiel bei Versicherungen, Abos und Mitgliedschaften, aber auch den Verträgen mit dem Energieversorger oder dem Telekommunikationsanbieter so. Endet eine Laufzeit und erfolgt keine Kündigung, verlängert sich der Vertrag automatisch und stillschweigend um eine weitere Laufzeit. Die Folge davon ist, dass ein Vertrag auf diese Weise letztlich ewig weiterlaufen kann.
Nun ist aber gut möglich, dass der Verbraucher einen Vertrag gar nicht mehr braucht oder nicht fortsetzen möchte. Vielleicht hat er auch einfach verpasst, rechtzeitig zu kündigen. Spätestens dann steht die Frage im Raum, ob es möglich ist, eine Vertragsverlängerung zu widerrufen.
In einem zweiteiligen Ratgeber haben wir die wichtigsten Infos und Tipps zum Widerruf einer Vertragsverlängerung zusammengetragen. Dabei haben wir in Teil 1 erklärt, was eine Vertragsverlängerung überhaupt ist und warum es sowohl Vor- als auch Nachteile haben kann, einen bestehenden Vertrag fortzuführen.
Außerdem haben wir aufgezeigt, wie der Verbraucher eine ungewollte Vertragsverlängerung vermeiden kann.
Hier ist Teil 2!:
Inhalt
Gibt es eine Alternative zur ordentlichen Kündigung?
Möchte der Verbraucher eine automatische Vertragsverlängerung verhindern, muss er selbst etwas unternehmen. Die sicherste Variante dabei ist, den Vertrag ordentlich und fristgerecht zu kündigen. Denn so eine Kündigung ist immer zum Ende einer Laufzeit möglich.
Als Alternative gibt es aber auch die außerordentliche Kündigung. Sie kann jederzeit erfolgen und sorgt dafür, dass der Verbraucher vorzeitig aus dem Vertrag herauskommt.
Allerdings muss es für eine außerordentliche Kündigung immer einen wichtigen und schwerwiegenden Grund geben. Dieser Grund muss so erheblich sein, dass es dem Verbraucher nicht zugemutet werden kann, den Vertrag regulär bis zum Ende der Laufzeit fortzuführen.
In welchen Fällen eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist, ist meist in den Vertragsbedingungen oder den AGB des Vertragspartners angegeben. Mitunter ist es aber so, dass der Verbraucher seinem Vertragspartner die Chance einräumen muss, den Mangel zu beseitigen.
Erst wenn der Versuch des Vertragspartners, den Grund für die Kündigung zu beheben, scheitert, kann der Vertrag beendet werden.
Eine Sonderform der außerordentlichen Kündigung ergibt sich durch ein Sonderkündigungsrecht. Dieses Recht besteht, wenn der Anbieter die Kosten erhöht oder bei gleichbleibendem Preis Leistungen streicht.
Bei Versicherungen kann der Verbraucher außerdem nach einem Versicherungsfall von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.
Möchte der Verbraucher den Vertrag außerordentlich kündigen, muss er den Grund für die Kündigung angeben und erklären. Er kann die Kündigung aber sicherheitshalber zusammen mit einer ordentlichen Kündigung aussprechen.
Sollte eine außerordentliche Kündigung nicht möglich sein, greift auf diese Weise die reguläre Kündigung und der Vertrag endet auf jeden Fall spätestens mit Ablauf der aktuellen Laufzeit.
Ist es möglich, eine automatische Vertragsverlängerung zu widerrufen?
Die Antwort auf diese Frage lautet kurz und knapp: Nein.
Wenn in den Vertragsbedingungen oder AGB eine automatische Vertragsverlängerung vereinbart ist, ist ein Widerruf ausgeschlossen. Hat der Verbraucher vergessen, zu kündigen, oder hat er die Kündigungsfrist verpasst, kann er dem Beginn der neuen Laufzeit nicht widersprechen.
Denn durch die Vertragsbedingungen besteht die Vereinbarung, dass der Vertrag automatisch weiterläuft, wenn keine Kündigung erfolgt. Und an diese Vereinbarung sind beide Seiten gebunden.
Hinzu kommt, dass ein Widerrufsrecht ohnehin nur dann besteht, wenn es sich um einen Vertrag handelt,
- der im Fernabsatzgeschäft oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde oder
- bei dem es um einen allgemeinen Verbraucherkredit im Sinne von 491 BGB geht.
Solche Verträge kann der Verbraucher innerhalb von zwei Wochen nach dem Vertragsabschluss widerrufen. Die Frist für den Widerruf beginnt, sobald der Verbraucher die gekaufte Ware erhalten oder die vollständigen Vertragsunterlagen bekommen hat und ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.
Fehlt die Widerrufsbelehrung oder ist sie fehlerhaft, verlängert sich die Widerrufsrist auf ein Jahr und zwei Wochen.
Kam der Vertrag in einem Ladengeschäft vor Ort zustande, gibt es kein Widerrufsrecht. Auf freiwilliger Basis kann der Händler dem Verbraucher zwar die Möglichkeit einräumen, vom Vertrag zurückzutreten. Aber er ist nicht dazu verpflichtet, einzuwilligen, wenn es sich der Verbraucher anders überlegt.
Was ist, wenn der Verbraucher der Vertragsverlängerung nach einer Kündigung zugestimmt hat?
Hat der Verbraucher einen Vertrag gekündigt, kommt es ziemlich oft vor, dass ihn der Vertragspartner kontaktiert. Am Telefon oder per E-Mail bietet der Vertragspartner dann einen neuen Vertrag mit anderen, meist günstigeren Konditionen an.
Lässt sich der Verbraucher davon überzeugen, handelt es sich nicht um eine Vertragsverlängerung. Denn weil der Verbraucher den alten Vertrag bereits gekündigt hatte, kommt mit dem neuen Angebot auch ein neuer Vertrag zustande.
Findet der Vertragsabschluss am Telefon statt, sind außerdem die Bedingungen für ein Fernabsatzgeschäft erfüllt. Das ist auch der Fall, wenn der Verbraucher das Angebot per E-Mail oder über die Webseite des Vertragspartners annimmt.
Der Vertragspartner muss den Verbraucher dann ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehren. Daraufhin hat der Verbraucher zwei Wochen lang Zeit, um den Vertrag zu widerrufen, wenn er das Angebot doch nicht annehmen will.
Und:
Widerruft der Verbraucher die angebotene Vertragsverlängerung, endet das Vertragsverhältnis. Der alte Vertrag lebt dadurch nicht mehr auf. Vielmehr bleibt die schon ausgesprochene Kündigung bestehen und wird nach Ablauf der Kündigungsfrist wirksam.
Das neue Angebot, das der Vertragspartner unterbreitet hat, hatte das Ziel, den Verbraucher zurückzugewinnen. Nimmt der Verbraucher das Angebot an, führt er den alten Vertrag damit nicht fort. Stattdessen ersetzt das neue Angebot den alten Vertrag, weil dieser ja schon gekündigt ist.
Vertragsverlängerung widerrufen – das Fazit
Bei einer Vertragsverlängerung läuft ein bestehender Vertrag nach Ablauf einer Laufzeit um eine weitere Laufzeit weiter. Ist vertraglich vereinbart, dass sich der Vertrag stillschweigend verlängert, ist ein Widerruf oder ein Widerspruch gegen die Verlängerung nicht möglich.
Ein Widerrufsrecht ist nur bei bestimmten Verträgen vorgesehen, die neu geschlossen werden. Möchte der Verbraucher eine Verlängerung des Vertrags vermeiden, muss er rechtzeitig kündigen.
Anders sieht es aus, wenn der Verbraucher einen Vertrag gekündigt hat und ihm der Vertragspartner danach eine Vertragsverlängerung mit anderen Konditionen anbietet. Durch die vorhergehende Kündigung kommt in diesem Fall ein neuer Vertrag zustande. Und wurde er per Telefon oder online geschlossen, ist innerhalb von 14 Tagen ein Widerruf möglich.
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Thema: Vertragsverlängerung widerrufen – Infos und Tipps, Teil 2
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