Rücktritt vom Kaufvertrag – Infos und Tipps, 1. Teil

Rücktritt vom Kaufvertrag – Infos und Tipps, 1. Teil

Im Alltag kommen ständig Kaufverträge zustande. Dabei geht es längst nicht immer um Autos, Immobilien, Möbel oder andere große Anschaffungen. Wer im Supermarkt einkauft, beim Bäcker Brötchen holt oder am Kiosk eine Zeitung mitnimmt, schließt ebenfalls einen Kaufvertrag. Nur wird dafür kein schriftlicher Vertrag aufgesetzt. Stattdessen wird der Kaufvertrag mündlich und durch schlüssiges Handeln geschlossen.

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Rücktritt vom Kaufvertrag - Infos und Tipps, 1. Teil

Was die Wirksamkeit angeht, spielt es aber keine Rolle, ob der Kaufvertrag mündlich oder schriftlich zustande kam.

Allerdings ist gut möglich, dass der Käufer einen Kauf gerne wieder rückgängig machen würde. Weil ihm Zweifel kommen, ob er die richtige Wahl getroffen hat, weil ihm die Ware doch nicht so richtig gefällt oder weil der gekaufte Gegenstand einen Mangel hat, zum Beispiel.

In solchen Situationen stellt sich die Frage, ob, wann und wie ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich ist. In einem ausführlichen Ratgeber haben wir Infos und Tipps zu dieser Frage zusammengestellt:

Ein generelles Rücktrittsrecht gibt es beim Kaufvertrag nicht

Das Grundgesetz schützt in Art. 2 Abs. 1 die allgemeine Handlungsfreiheit. Darunter fällt auch die Vertragsfreiheit. Folglich bleibt es jedem selbst überlassen, ob und mit wem er in welcher Form worüber Verträge schließt.

Und solange die vertraglichen Vereinbarungen weder gegen geltendes Recht noch gegen die guten Sitten verstoßen, gibt es bei der Ausgestaltung des Vertrags kaum Einschränkungen.

Ist ein Vertrag geschlossen, ist er dann aber auch verbindlich. Denn beide Vertragspartner sollen sich darauf verlassen können, dass die jeweils andere Seite die Vereinbarungen einhält.

Einfach so ist es deshalb nicht möglich, von einem Kaufvertrag zurücktreten. An dieser Stelle greift nämlich ein maßgeblicher Grundsatz des Vertragsrechts, der da lautet: Pacta sunt servanda – Verträge sind einzuhalten.

Trotzdem ist ein Rücktritt vom Kaufvertrag nicht ausgeschlossen. Das liegt daran, dass im Vertrag ein Rücktrittsrecht vereinbart werden kann. Außerdem gibt es auch ein gesetzliches Rücktrittsrecht.

Das vertragliche Rücktrittsrecht hat aber immer Vorrang. Deshalb greift das gesetzliche Rücktrittsrecht erst und nur dann, wenn der Kaufvertrag keine Regelungen zu einem möglichen Rücktritt enthält.

Ein wirksamer Rücktritt hat die Rückabwicklung des Kaufvertrags zur Folge. In diesem Zuge müssen die empfangenen Leistungen zurückgegeben werden. Der Käufer muss dem Verkäufer also die gekaufte Sache wiedergeben und der Verkäufer das Geld dafür erstatten. Letztlich werden der Käufer und der Verkäufer wieder so gestellt, als hätte es den Vertrag nie gegeben.

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Ein Rücktritt ist etwas anderes als ein Widerruf

Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass der Käufer innerhalb von zwei Wochen von einem Rücktrittsrecht Gebrauch machen und den Kaufvertrag kostenfrei stornieren kann. Die Ursache für diesen Trugschluss dürfte darin liegen, dass viele das Rücktrittsrecht und das Widerrufsrecht miteinander verwechseln.

Das Widerrufsrecht sorgt tatsächlich dafür, dass der Käufer 14 Tage lang Zeit hat, um den Kauf rückgängig zu machen.

Allerdings gilt das Widerrufsrecht nur bei

  • Onlinekäufen,

  • Verträgen, die per Internet, Telefon oder Fax als Fernabsatzgeschäfte zustande kamen,

  • Haustürgeschäften, die auch Kaffeefahrten einschließen, und

  • Finanzierungsgeschäften.

Für Kaufverträge, die vor Ort geschlossen werden, gibt es kein Rücktrittsrecht, das mit dem Widerrufsrecht bei Fernabsatz-Kaufverträgen vergleichbar wäre. Ein generelles Recht auf die Rückabwicklung eines Kaufvertrags sieht der Gesetzgeber ebenfalls nicht vor.

Für die Praxis heißt das: Kauft der Verbraucher eine Hose in einem Online-Shop und stellt er dann fest, dass sie ihm doch nicht gefällt, kann er den Online-Kaufvertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen und die Hose an den Händler zurückschicken. Kauft er die Hose hingegen in einem Ladengeschäft vor Ort, muss der Händler nicht auf den Rückgabe-Wunsch eingehen.

Der Händler kann die Hose zwar zurücknehmen, sie gegen ein anderes Modell eintauschen oder einen Gutschein ausstellen. Doch das erfolgt aus Kulanz und rein auf freiwilliger Basis. Der Verbraucher kann sich bei Nichtgefallen weder auf ein Widerrufs- noch auf ein Rücktrittsrecht berufen.

Das vertragliche Rücktrittsrecht

Wie bereits erwähnt, können Verträge weitgehend frei ausgestaltet werden. Deshalb besteht die Möglichkeit, ein vertragliches Rücktrittsrecht zu vereinbaren. Darin wird dann festgelegt, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Folgen eine Vertragspartei vom Kaufgeschäft zurücktreten kann.

Enthält der Kaufvertrag entsprechende Regelungen, kann der Verbraucher natürlich von seinem vertraglich zugesicherten Rücktrittsrecht Gebrauch machen. Gleiches gilt, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers ein Rücktrittsrecht einräumen und die AGB Bestandteil des Kaufvertrags sind.

Bevor der Verbraucher seinen Rücktritt erklärt, sollte er sich die Bedingungen aber sehr aufmerksam durchlesen. Denn oft ist es so, dass er den Kauf zwar rückgängig machen kann, einen gewissen Prozentsatz des Kaufpreises aber dennoch bezahlen muss.

Der Verkäufer kann sich also, ähnlich wie bei Reisen, im Fall eines Rücktritts Stornogebühren vorbehalten. Je nach Kaufpreis und Stornokosten kann ein Rücktritt vom Kaufvertrag dann aber keinen Sinn mehr machen.

Im 2. Teil schauen wir uns das gesetzliche Rücktrittsrecht beim Kaufvertrag an.

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Benjamin Naue, - Jurist, Sabine Scheuer, - Rechtsberaterin, David Wichewski, - Anwalt, sowie Ferya & Christian Gülcan, Gründer und Unternehmer in B2B & B2C Gewerbe, mit ca. 30 Jahren Erfahrung als Vertragspartner unterschiedlicher Branchen, Betreiber/in und Redakteur/in dieser Webseite, schreiben hier Wissenwertes, Tipps, Anleitungen und Ratgeber für Verbraucher zum Thema Verträge, Schriftverkehr und Recht. Die Inhalte des Informationsangebots stellen keine Rechtsberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

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