Girokonto fürs Kind – Infos und Tipps, 2. Teil

Girokonto fürs Kind – Infos und Tipps, 2. Teil

Auch Kinder haben ab einem gewissen Alter regelmäßig mit Geld zu tun. Ein erstes eigenes Girokonto fürs Kind kann dann durchaus sinnvoll sein. Denn spätestens im Erwachsenenalter geht es ohnehin nicht mehr ohne.

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Girokonto für Kinder

Das Girokonto ist Voraussetzung, um am wirtschaftlichen Leben teilzunehmen. Und weil das so ist, hat der Gesetzgeber sogar Vorkehrungen getroffen, durch die jeder Erwachsene den rechtlichen Anspruch auf ein Girokonto hat. Jedenfalls hat der Nachwuchs durch das Kinderkonto die Möglichkeit, schon einmal für später den Umgang mit Geld, dem Konto und Banken zu üben.

Fast alle Banken und Sparkassen haben spezielle Girokonten für Kinder im Angebot. Meist sind die Kinderkonten komplett kostenfrei oder zumindest sehr kostengünstig. Doch ganz unkompliziert ist die Sache trotzdem nicht.

In einem zweiteiligen Beitrag geben wir Infos und Tipps zum ersten eigenen Girokonto fürs Kind. Dabei haben wir im 1. Teil erklärt, worauf die Eltern bei der Auswahl des Kontos achten sollten und wie die Kontoeröffnung abläuft.

Jetzt kümmern wir uns um die Besonderheiten
und mögliche Probleme beim Bezahlen:

 

Die Besonderheiten beim Kinderkonto

Obwohl das Kind der Kontoinhaber ist, haben die Eltern recht viel Kontrolle über das Kinderkonto. So können sie festlegen, welche Funktionen in welchem Umfang der Nachwuchs nutzen kann. Bei vielen Banken können die Eltern beispielsweise den Betrag einschränken, den das Kind vom Konto abheben kann. Auch bei Überweisungen gibt es Einschränkungen.

Kleinere Kinder können meist gar keine Überweisungen durchführen, bei älteren Kindern holt sich die Bank die Zustimmung der Eltern, bevor sie den Überweisungsauftrag durchführt. Bei vielen Banken gibt es deshalb auch erst ab einem bestimmten Alter einen eigenen Zugang zum Online-Banking.

Welche Funktionen das Kind bei seinem Kinderkonto nutzen kann und welche Einschränkungen die Eltern vornehmen können, ist aber von Bank zu Bank verschieden. Hier sollten die Eltern also ruhig bei ihrem Anbieter nachfragen.

Wie bei Konten für Erwachsene gehört auch zu Girokonten für Kinder in aller Regel eine Girocard (früher: EC-Karte) dazu. Mit dieser Karte kann das Kind Geld am Automaten abheben, Kontoauszüge ausdrucken und bezahlen. Zusätzlich zur Girocard geben manche Banken auch eine Kreditkarte aus.

Bei der Kreditkarte kann es sich um eine Prepaid-Kreditkarte oder um eine richtige Kreditkarte handeln. Ein Kreditrahmen wird dem Nachwuchs aber nicht eingeräumt. Denn Minderjährige dürfen sich nicht verschulden. Dieser Schutz ist im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt. Und aus diesem Grund gibt es beim Kinderkonto auch keinen Dispokredit.

 

Das Geld auf dem Konto gehört dem Nachwuchs!

Die Eltern müssen dabei sein und zustimmen, wenn der Nachwuchs sein erstes eigenes Girokonto eröffnet. Und sie können im Blick behalten, was mit dem Konto und dem Geld darauf passiert. Aber das Geld auf dem Girokonto gehört dem Kind. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der Sprössling das Geld vielleicht für andere Dinge ausgibt, als es die Eltern gerne sehen würden.

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Dass das Konto und das Geld darauf dem Kind gehört, ist in zweierlei Hinsicht von Bedeutung. Zum einen hat nämlich auch das Kind einen eigenen Steuerfreibetrag. Die Eltern können für das Guthaben ihres Sprösslings eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen oder einen Freistellungsauftrag erteilen. Den Steuerfreibetrag des Kindes für die eigene Geldanlage auszuschöpfen, um auf diese Weise Steuern zu sparen, dürfen die Eltern aber nicht.

Zum anderen hat das Kind bei Hartz IV ebenfalls einen eigenen Freibetrag. Das ist wichtig, wenn die Eltern Hartz IV, Sozialgeld und ähnliche Sozialleistungen beziehen. Hat das Kind Geld auf seinem eigenen Konto, fällt das Guthaben nämlich unter den Freibetrag des Kindes.

Hat das Kind hingegen kein eigenes Girokonto, werden seine Ersparnisse zum Vermögen der Eltern hinzugerechnet. Das wiederum kann sich nachteilig auf den Leistungsanspruch auswirken.

 

Mögliche Probleme beim Bezahlen

Da gesetzlich geregelt ist, dass Kinder keine Schulden machen dürfen, kann der Sprössling sein Konto nicht überziehen. Möchte er mehr Geld abheben als auf seinem Konto ist, zahlt der Geldautomat den gewünschten Betrag nicht aus. Möchte das Kind mit seiner Karte bezahlen und ist zu wenig Geld auf dem Konto, ist der Bezahlvorgang nicht möglich. Eigentlich kann das Kinderkonto also nicht ins Minus rutschen.

Allerdings gibt es eine Ausnahme: Beim elektronischen Lastschriftverfahren, kurz ELV, wird die Kontodeckung nicht überprüft. Das ELV ist daran zu erkennen, dass beim Bezahlen mit der Girocard ein Zettel ausgedruckt wird, den der Kunde unterschreiben muss. Durch seine Unterschrift erteilt er die Ermächtigung, dass der Händler den fälligen Betrag einzieht.

Beim ELV ist somit denkbar, dass das Kind einkauft, obwohl sein Konto nicht gedeckt ist. In der Folge kann der Händler den Rechnungsbetrag nicht abbuchen. Deshalb wird meist ein Inkasso-Schreiben im Briefkasten liegen. Ein Vorwurf ist an dieser Stelle nicht zu machen, denn weder der Händler noch ein Inkasso-Unternehmen wissen, wie alt der Kunde ist.

Um solche Probleme zu vermeiden, können die Banken die Girocard kennzeichnen. Der Händler sieht dadurch im Kassensystem, dass die Karte zu einem Kinderkonto gehört und die Bezahlung nur bei ausreichender Deckung erfolgen kann. Eine andere Möglichkeit wäre, dass der Händler das Kind dazu aufordert, anstelle einer Unterschrift seine PIN einzugeben. Aber auch das Kind kann an der Kasse sagen, dass es die Zahlweise mit Eingabe der PIN möchte. Diese sogenannte Anwenderauswahl ist durch eine Eingabe am Kassenterminal möglich.

 

Was ist mit den Inkasso-Gebühren?

Ist das Lastschriftverfahren an der fehlenden Kontodeckung gescheitert, wird der Händler in aller Regel neben dem Rechnungsbetrag auch Inkasso-Gebühren verlangen. Die Eltern können in diesem Fall versuchen, die Angelegenheit ohne Zahlung der Inkasso-Kosten zu klären. § 110 BGB greift hier nämlich nicht.

Der sogenannte Taschengeldparagraf besagt, dass ein minderjähriges Kind etwas kaufen kann, wenn es das Geld dafür bekommen hat oder frei über das Geld verfügen kann und die Bezahlung erfolgt ist. Da der Kaufvertrag dann wirksam geschlossen ist, müssen die Eltern dem Kauf nicht mehr zustimmen.

Wenn die Lastschrift nicht eingelöst werden konnte, weil das Konto nicht gedeckt war, ist gerade die Bezahlung aber nicht erfolgt. Deshalb bleibt der Kaufvertrag solange schwebend unwirksam, bis die Eltern eingewilligt haben. Die Eltern sollten sich daher schriftlich an den Händler wenden und ihm mitteilen, wie alt ihr Kind ist.

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Erklären sie gleichzeitig, dass sie mit dem Kauf nicht einverstanden sind, sollten die Inkasso-Gebühren vom Tisch sein. Im Unterschied dazu werden sie die Gebühren, die die Bank für die Rücklastschrift verlangt, in aller Regel bezahlen müssen. Immerhin verhindert die Bank gerade durch die Rücklastschrift, dass das Konto des Kindes ins Minus rutscht.

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Benjamin Naue, - Jurist, Sabine Scheuer, - Rechtsberaterin, David Wichewski, - Anwalt, sowie Ferya & Christian Gülcan, Gründer und Unternehmer in B2B & B2C Gewerbe, mit ca. 30 Jahren Erfahrung als Vertragspartner unterschiedlicher Branchen, Betreiber/in und Redakteur/in dieser Webseite, schreiben hier Wissenwertes, Tipps, Anleitungen und Ratgeber für Verbraucher zum Thema Verträge, Schriftverkehr und Recht. Die Inhalte des Informationsangebots stellen keine Rechtsberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

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