Rücktritt vom Kaufvertrag – Infos und Tipps, 2. Teil
Ob ein Auto, neue Möbel, der Wocheneinkauf im Supermarkt oder eine Zeitung am Kiosk: In allen diesen Fällen kommt durch den Erwerb der Ware ein Kaufvertrag zustande. Zwar wird nicht jeder Kauf durch eine schriftliche Vertragsurkunde dokumentiert. Doch ein Kaufvertrag, der mündlich oder durch schlüssiges Handeln geschlossen wird, ist genauso wirksam.
Nun kann aber gut sein, dass dem Käufer Zweifel kommen und er den Kauf gerne rückgängig machen möchte. Damit steht die Frage im Raum, ob und wann ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich ist. In einem ausführlichen, mehrteiligen Ratgeber vermitteln wir Infos und Tipps zu diesem Thema.
Dabei haben wir im 1. Teil erklärt, warum es beim Kaufvertrag kein generelles Rücktrittsrecht gibt und wieso ein Rücktritt nicht mit einem Widerruf verwechselt werden darf. Außerdem haben wir das vertragliche Rücktrittsrecht näher beleuchtet.
Hier ist der 2. Teil!:
Inhalt
Das gesetzliche Rücktrittsrecht
Enthält der Kaufvertrag keine Vereinbarungen zum Rücktrittsrecht, greift das gesetzliche Rücktrittsrecht. Allerdings ist an dieser Stelle ein Punkt ganz entscheidend: Ein Rücktritt vom Kaufvertrag setzt einen triftigen Grund voraus.
Der Gesetzgeber räumt also nur dann das Recht ein, vom Kaufvertrag zurückzutreten, wenn der Rücktritt begründet ist.
Dabei kann es für den Rückritt drei Gründe geben:
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Verzug: Der Verkäufer liefert die gekaufte Ware entweder viel zu spät oder gar nicht.
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Sachmängelhaftung: Die Ware weist einen erheblichen Mangel auf.
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Sonstige Vertragsstörungen: Hierzu gehört zum Beispiel, dass der Verkäufer die Leistungen nicht in der Form erbringt, wie sie im Kaufvertrag vereinbart waren.
In der alltäglichen Praxis führt die Sachmangelhaftung am häufigsten zu einem Rücktritt vom Kaufvertrag.
Wann liegt ein Mangel vor?
Grundsätzlich gilt eine gekaufte Ware als mangelhaft, wenn ihr tatsächlicher Zustand nicht mit dem vertraglich vereinbarten Zustand übereinstimmt. Gleichzeitig muss der Mangel bereits beim Kauf vorhanden gewesen sein.
Allerdings muss der Käufer den Mangel nicht sofort bemerken. Hat er zum Beispiel ein Auto gekauft, kann gut sein, dass der Mangel von Anfang an da war, aber erst nach einigen Autofahrten zum Vorschein kommt. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag im Rahmen der Sachmängelhaftung wäre in diesem Fall prinzipiell denkbar.
Anders sieht es aber aus, wenn der Käufer feststellt, dass ihm die Farbe des Fahrzeugs doch nicht zusagt. Denn Nichtgefallen hat nichts mit einem Mangel zu tun. Es sei denn, der Käufer hätte das Auto in einer ganz bestimmten Lackierung bestellt und der Verkäufer hätte den Wagen in einer komplett anderen Farbe geliefert.
Doch auch in dem Fall wäre die falsche Lackierung weniger ein Sachmangel, sondern eher eine anderweitige Vertragsstörung.
Die Nacherfüllung hat Vorrang vor einem Rücktritt vom Kaufvertrag
Allein der Umstand, dass die gekaufte Ware einen Mangel aufweist, berechtigt den Käufer noch nicht dazu, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Denn trotz des Mangels bleibt der Kaufvertrag wirksam und gültig. Das liegt daran, dass zunächst einmal die Gewährleistung ins Spiel kommt.
Durch die Gewährleistung haftet der Verkäufer bei Neuware 24 Monate für Mängel. Bei gebrauchten Waren verkürzt sich die Gewährleistung auf zwölf Monate. Geregelt ist das in den §§ 433 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Das Gewährleistungsrecht hat die Aufgabe, die Interessen beider Vertragsparteien zu schützen. Deshalb muss der Käufer dem Verkäufer die Möglichkeit einer sogenannten Nacherfüllung einräumen.
Hat der Käufer zum Beispiel eine Waschmaschine gekauft und funktioniert diese nicht richtig, kann er nicht gleich vom Kaufvertrag zurücktreten. Stattdessen kann er gemäß § 439 Abs. 1 BGB zunächst nur eine Nacherfüllung vom Verkäufer einfordern. Gleichzeitig muss er für die Nacherfüllung eine angemessene Frist setzen. Was eine angemessene Frist ist, hängt vom Einzelfall ab.
Oft reichen zwei Wochen aus. Bei einem komplexen Produkt kann aber auch ein deutlich längerer Zeitraum notwendig sein. Gleiches gilt, wenn zusätzliche Arbeiten wie zum Beispiel ein Ausbau oder eine Demontage durchgeführt werden müssen.
Mit Blick auf die Nacherfüllung kann der Käufer wählen, ob der Verkäufer nachbessern oder Ersatz liefern soll:
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Nachbesserung meint, dass der Verkäufer den Mangel beseitigt. Im Fall der Waschmaschine könnte der Verkäufer dazu eine entsprechende Reparatur durchführen oder veranlassen.
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Ersatzlieferung heißt, dass der Verkäufer eine mangelfreie Ware liefert. Dafür könnte der Verkäufer die defekte Waschmaschine gegen eine neue, funktionstüchtige Waschmaschine des gleichen Modells austauschen.
Erst wenn die Frist zur Nacherfüllung erfolglos verstrichen ist, kann der Käufer von einem Rücktrittsrecht Gebrauch machen.
Allerdings gibt es ein paar Ausnahmen, die dazu führen, dass andere Regelungen gelten. Diese Ausnahmen schauen wir uns im 3. Teil an. Außerdem erklären wir, wie der Käufer den Rückritt vom Kaufvertrag erklären kann.
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Thema: Rücktritt vom Kaufvertrag – Infos und Tipps, 2. Teil
Übersicht:
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