Übersicht: Diese Versicherung sind steuerlich absetzbar
In vielen Lebensbereichen sorgen Versicherungen für einen wichtigen Schutz. Doch die ganzen Beiträge, die für die Versicherungen fällig werden, können eine ordentliche Summe ergeben.
Erfreulicherweise muss der Versicherte die Kosten nicht komplett alleine schultern. Denn einige Versicherungsbeiträge kann er in seiner Steuererklärung gelten machen.
Wir erklären, welche Versicherungen steuerlich absetzbar sind:
Vorsorgeaufwendungen von der Steuer absetzen
Grundsätzlich können die Kosten für Versicherungen, die der Vorsorge dienen, als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Zur Vorsorge zählen alle Versicherungen, die entweder die Gesundheit oder das Vermögen schützen und somit persönliche Lebensrisiken abdecken.
Als Vorsorgeaufwendungen gelten demnach die Beiträge zur
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Krankenversicherung
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Pflegeversicherung
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Rentenversicherung
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Unfallversicherung
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Berufsunfähigkeitsversicherung
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Arbeitslosenversicherung
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Haftpflichtversicherung
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Risikolebensversicherung
Die Beiträge zu einer Kapital-Lebensversicherung können steuerlich abgesetzt werden, wenn die Lebensversicherung vor dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurde und die Versicherungssumme entweder als Rente ausgezahlt wird oder ein Kapitalwahlrecht frühestens nach einer Laufzeit von zwölf Jahren ausgeübt werden kann.
Die Höchstbeträge bei Vorsorgeaufwendungen
Die meisten Ausgaben für diese Versicherungen werden in die Anlage Vorsorgeaufwand eingetragen. Allerdings gelten für die Vorsorgeaufwendungen gewisse Höchstgrenzen.
Sie betragen
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900 Euro für angestellte Arbeitnehmer, Beamte und Rentner sowie
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800 Euro für Selbstständige und Freiberufler.
Versicherungsbeiträge, die über die Höchstgrenzen hinausgehen, berücksichtigt der Fiskus nicht. Doch genau das macht das Absetzen schwierig. Denn oft sind die Höchstbeträge durch die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung schon ausgeschöpft.
Ein Arbeitnehmer beispielsweise, der monatlich um die 2.000 Euro brutto verdient, bezahlt jeden Monat etwa 165 Euro an die Krankenkasse. Das ergibt Beitragszahlungen von 1.980 Euro pro Jahr.
Die Höchstgrenze für die Vorsorgeaufwendungen ist damit aber schon erreicht. Die weiteren Versicherungsprämien haben deshalb keine Auswirkungen mehr auf die Steuerlast.
Tipp:
Auch wenn die Höchstgrenze überschritten ist, sollten immer alle geleisteten Beitragszahlungen in die Steuererklärung eingetragen werden.
Denn vor dem Bundesverfassungsgericht laufen mehrere Verfahren, bei denen es um die Absetzbarkeit von Sonderausgaben geht. Der Steuerbescheid kann deshalb auf Antrag im Nachhinein korrigiert werden, wenn das Gericht zugunsten der Steuerzahler entscheidet.
Und:
Die Riester-Rente ist zwar ebenfalls eine Vorsorgeaufwendung fürs Alter. Doch weil sie staatlich gefördert wird, gelten andere Regelungen. Außerdem gibt es für Riester-Rente eine eigene Anlage in der Steuererklärung.
Berufsbedingte Versicherungen steuerlich geltend machen
Viele private Versicherungen bieten auch Schutz im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit. Solche Versicherungen können ebenfalls steuerlich abgesetzt werden. Arbeitnehmer tragen die geleisteten Beiträge dafür als Werbungskosten in die Anlage N ein. Selbstständige und Freiberufler vermerken sie als Betriebskosten.
Zu den beruflich bedingten Versicherungen gehören
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Unfallversicherungen
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Berufshaftpflichtversicherungen und
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teilweise Rechtschutzversicherungen.
Anders als bei den Vorsorgeaufwendungen gibt es bei den Werbungskosten und Betriebsausgaben keine Höchstgrenzen. Allerdings zieht das Finanzamt bei Arbeitnehmern automatisch eine Pauschale von 1.000 Euro als Werbungskosten ab.
Bleiben die Werbungskosten unter der Pauschale, ist es deshalb nicht notwendig, die Versicherungen extra einzutragen. Denn die 1.000 Euro werden so oder so abgezogen.
Unterschiedliche Ausgaben
Handelt es sich um eine reine Berufsunfall- oder Berufshaftpflichtversicherung, können die geleisteten Versicherungsbeiträge in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben von der Steuer abgesetzt werden.
Bezieht sich der Versicherungsschutz aber auf den beruflichen und den privaten Bereich, müssen die Beiträge entsprechend aufgeteilt werden.
Bei einer Unfallversicherung oder einer privaten Haftpflichtversicherung beispielsweise kann der Steuerzahler die halbe Gesamtprämie als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in die Steuererklärung eintragen.
Die andere Hälfte kann er als Vorsorgeaufwendungen absetzen, sofern der Höchstbetrag hier noch nicht ausgeschöpft ist. Als Nachweis dient dann die Beitragsrechnung oder eine Bescheinigung der Versicherung, aus der hervorgeht, welcher Anteil der Gesamtkosten auf welchen Bereich entfällt.
Ähnlich sieht es bei der Rechtschutzversicherung aus. Enthält sie einen Arbeitsrechtschutz, kann dieser Anteil als Werbungskosten oder Betriebsausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Meist macht dieser Anteil zwischen 40 und 60 Prozent der Gesamtprämie aus.
Auch hier dient eine Bescheinigung der Versicherung wieder als Nachweis. Andere Anteile der Rechtschutzversicherung, zum Beispiel der Privatrechtschutz, sind nicht absetzbar.
Die Kfz-Versicherung in der Steuerklärung
Die Kfz-Haftpflicht- und -Kaskoversicherung sind ebenfalls steuerlich absetzbar. Allerdings gelten hier für angestellte Arbeitnehmer andere Regeln als für Selbstständige.
Selbstständige und Freiberufler können sowohl die Kfz-Haftpflichtversicherung als auch die Beiträge für die Kaskoversicherung von der Steuer absetzen.
Einzige Voraussetzung ist, dass sie das Fahrzeug beruflich nutzen. Die Versicherungsbeiträge machen sie als Kraftfahrzeugkosten im Rahmen der Betriebsausgaben geltend.
Im Unterschied dazu können angestellte Arbeitnehmer nur die Ausgaben für die Kfz-Haftpflichtversicherung in die Steuererklärung eintragen.
Die Kaskoversicherung können sie nicht absetzen, denn sie gilt hier als Sachversicherung. Und als Sachversicherung ist sie nicht dazu gedacht, persönliche Lebens- oder Berufsrisiken abzusichern.
Die Hausratversicherung fürs Arbeitszimmer absetzen
Die Hausratversicherung schützt die Einrichtung und andere Gegenstände im Haushalt vor Risiken wie einem Einbruch, einem Diebstahl oder einem Brand.
Weil sie damit zu den Sachversicherungen gehört, ist sie eigentlich nicht steuerlich absetzbar. Allerdings gibt es eine Ausnahme: Wenn ein Raum in der Wohnung nachweislich als Arbeitszimmer genutzt wird, kann die Versicherungsprämie anteilig von der Steuer abgesetzt werden.
Dafür muss der Steuerzahler ausrechnen, welchen Anteil das Arbeitszimmer an der Wohnfläche hat. Diesen Anteil kann er dann auf die Gesamtprämie übertragen.
Ist die Wohnung beispielsweise 100 Quadratmeter groß und hat das Arbeitszimmer eine Größe von 10 Quadratmeter, kann der Steuerzahler zehn Prozent des jährlichen Versicherungsbeitrags als Werbungskosten oder Betriebskosten angeben.
Voraussetzung ist aber, dass das Arbeitszimmer ein eigenständiger Raum ist. Nur eine Arbeitsecke im Wohnzimmer genügt nicht. Außerdem muss ein Arbeitnehmer zum Beispiel anhand des Arbeitsvertrags belegen können, dass er einen Teil seiner Arbeitszeit im Home-Office erledigen kann.
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Thema: Übersicht: Diese Versicherung sind steuerlich absetzbar
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