Gebäudeversicherung kündigen – Infos und Vorlage, Teil II

Gebäudeversicherung kündigen – Infos und Vorlage, Teil II

Das Eigenheim hat einen hohen materiellen Wert. Oft macht es den Großteil des Vermögens aus und es steckt sehr viel Geld drin. Dazu kommt die emotionale Komponente. Schließlich hat das eigene Zuhause einen besonderen Stellenwert und geht mit vielen Erlebnissen und Erinnerungen einher. Insofern ist es durchaus sinnvoll, die eigenen vier Wände mit einer Gebäudeversicherung gegen Schäden abzusichern.

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Gebäudeversicherung kündigen - Infos und Vorlage, Teil II

Allerdings kann es sich mitunter lohnen, über einen Wechsel der Versicherung nachzudenken. Denn der Versicherungsbedarf kann sich verändern und nicht mehr zum versicherten Umfang passen. Genauso ist möglich, dass es einen vergleichbaren Versicherungsschutz bei einem anderen Versicherer kostengünstiger gibt.

Auch wenn der Eigentümer die Gebäudeversicherung vom Vorbesitzer übernommen oder eine Immobilie inklusive Versicherung geerbt hat, kann eine Kündigung ratsam sein.

Grundsätzlich kann eine Gebäudeversicherung genauso gekündigt werden, wie jede andere Versicherung. Allerdings sollte der Versicherungsnehmer ein paar Dinge beachten, bevor er den Vertrag beendet. In einem zweiteiligen Ratgeber haben wir die wichtigsten Infos zu diesem Thema zusammengestellt.

Dabei ging es in Teil I um die ordentliche Kündigung. Wir haben erklärt, wann der Versicherungsnehmer die Gebäudeversicherung ordentlich kündigen kann und wie er dabei vorgehen sollte. Eine Vorlage als Formulierungshilfe haben wir ebenfalls zur Verfügung gestellt.

Hier ist Teil II:

Die Gebäudeversicherung außerordentlich kündigen

In bestimmten Situationen kann der Versicherungsnehmer den bestehenden Vertrag außerordentlich kündigen. Die reguläre Kündigungsfrist, die meist drei Monate beträgt, muss er dann nicht einhalten.

Stattdessen greifen andere Fristen. Dabei gibt es hauptsächlich drei Fälle, in denen der Versicherungsnehmer von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen kann:

  1. Beitragserhöhung

Erhöht der Versicherer die Prämie, ohne dass sich an den Versicherungsleistungen etwas ändert, kann der Versicherungsnehmer die Gebäudeversicherung außerordentlich kündigen. Gleiches gilt, wenn der Versicherer bei gleichbleibender Prämie Leistungen streicht.

Das Sonderkündigungsrecht bei einer Beitragserhöhung bleibt einen Monat lang bestehen. Der Versicherungsnehmer muss also innerhalb von einem Monat kündigen, nachdem ihn der Versicherer über die steigende Prämie informiert hat.

Aber Achtung:

Handelt es sich bei der Gebäudeversicherung um eine sogenannte gleitende Neuwert-Versicherung, orientiert sich die Höhe der Versicherungssumme immer am aktuellen Baupreisindex.

Gleitender Neuwert bedeutet nämlich, dass die Versicherungssumme den Kosten entspricht, die derzeit bei einer Wiederherstellung der Immobilie entstehen würden.

Steigen die Baupreise, wird auch die Versicherungssumme höher. Folglich passt der Versicherer die Prämie ebenfalls an. Bei einer gleitenden Neuwert-Versicherung kann der Versicherungsnehmer wegen einer Beitragserhöhung deshalb nicht außerordentlich kündigen.

  1. Schadensfall

Eine außerordentliche Kündigung ist möglich, nachdem der Versicherungsnehmer einen Schaden gemeldet hatte. Ob die Gebäudeversicherung den Schaden reguliert hat oder nicht und wie zufrieden der Versicherungsnehmer mit der Abwicklung war, spielt keine Rolle. Maßgeblich ist nur, dass der Vorgang beendet ist.

Die Kündigungsfrist nach einem Schaden beträgt einen Monat. Sie beginnt, sobald das Geld der Versicherung auf dem Konto des Versicherungsnehmers gutgeschrieben wurde. Hat die Versicherung die Schadensregulierung abgelehnt, läuft die Frist ab dem Tag, an dem der Versicherungsnehmer die Mitteilung über die Entscheidung bekommen hat.

Kündigen kann der Versicherungsnehmer die Gebäudeversicherung mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der Vertragslaufzeit. Weil der Schadensfall der Grund für die Kündigung ist, sollte der Versicherungsnehmer die Schadensnummer unbedingt im Schreiben angeben.

  1. Eigentümerwechsel

Wechselt der Eigentümer der Immobilie, kommt es mit Blick auf die Kündigung darauf an, ob der Versicherungsnehmer der Käufer oder der Verkäufer ist.

Verkauft der Versicherungsnehmer sein Eigenheim, muss er die Versicherung davon in Kenntnis setzen. Im Zuge der Mitteilung gibt er den Namen und die Anschrift des Käufers an.

Die Gebäudeversicherung geht automatisch auf den Käufer über, sobald er als neuer Eigentümer ins Grundbuch eingetragen wird. Der bisherige Eigentümer muss sich daher als Versicherungsnehmer nicht um eine Kündigung kümmern.

Bei einem Immobilienkauf wird der Käufer mit dem Eintrag ins Grundbuch zum Versicherungsnehmer der bestehenden Gebäudeversicherung. Will er den Vertrag nicht fortsetzen, kann er ein Sonderkündigungsrecht nutzen. Ab dem Grundbucheintrag hat er in diesem Fall einen Monat lang Zeit, um die Gebäudeversicherung des Vorbesitzers zu kündigen.

Im Erbfall gestaltet sich die Situation etwas anders. Gibt es eine Gebäudeversicherung, erbt der Erbe diese zusammen mit der Immobilie. Ein paar Versicherer räumen dem Erben ein Sonderkündigungsrecht ein, wodurch er sich innerhalb einer einmonatigen Frist vom Vertrag lösen kann. Häufiger ist aber, dass der Erbe die Gebäudeversicherung nur ordentlich zum Ende der aktuellen Laufzeit kündigen kann.

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Die Gebäudeversicherung bei einer finanzierten Immobilie kündigen

Grundsätzlich kann sich der Eigentümer einer Immobilie selbst aussuchen, bei welchem Anbieter er sein Eigenheim versichert. Es bleibt sogar seiner Entscheidung überlassen, ob er überhaupt eine Gebäudeversicherung abschließt. Denn Wohngebäudeversicherungen sind keine Pflichtversicherungen, sondern zählen zu den freiwilligen Versicherungen.

Anders kann es aber aussehen, wenn die Immobilie finanziert ist. Solange die Baufinanzierung läuft, kann der Kreditgeber nämlich eine Gebäudeversicherung vorschreiben. Gleichzeitig hat er ein Mitspracherecht bei der Wahl des Versicherers.

Der Versicherungsnehmer kann die bestehende Gebäudeversicherung außerdem nicht ohne Weiteres kündigen, sondern muss sich zuvor das Okay des Kreditgebers einholen.

Ändert sich durch den Versicherungswechsel nichts am Schutz oder wird er sogar erhöht, wird der Kreditgeber zwar in aller Regel keine Einwände haben. Trotzdem braucht der Versicherungsnehmer die Einwilligung. Andernfalls wird seine Kündigung nicht wirksam.

Ein Tipp zum Schluss

Die Kündigung der bestehenden Gebäudeversicherung ist schnell erledigt. Deutlich schwerer kann es aber werden, einen neuen Vertrag abzuschließen. Weil es im Schadensfall oft um sehr hohe Beträge geht, prüfen die Versicherer nämlich sehr sorgfältig, ob und zu welchen Bedingungen sie einen Versicherungsschutz bereitstellen.

Nutzt der Versicherungsnehmer ein Vergleichsportal, wird er verschiedene Tarife von unterschiedlichen Anbietern finden. Doch ob eine Versicherung den Antrag annimmt und welche Konditionen sie aufruft, ist noch einmal eine ganz andere Sache.

Besitzt der Versicherungsnehmer eine alte Immobilie, wohnt er in einem Risikogebiet, hatte er in den vergangenen Jahren einen Schaden gemeldet oder hat sein Versicherer ihm gekündigt, kann gut sein, dass die angefragten Versicherungen ablehnen.

Aus diesem Grund sollte der Versicherungsnehmer den bestehenden Vertrag grundsätzlich erst dann kündigen, wenn er bereits eine neue Gebäudeversicherung abgeschlossen hat. Und er sollte darauf achten, dass die Policen direkt ineinander übergehen, damit der Versicherungsschutz durchgängig besteht.

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Benjamin Naue, - Jurist, Sabine Scheuer, - Rechtsberaterin, David Wichewski, - Anwalt, sowie Ferya & Christian Gülcan, Gründer und Unternehmer in B2B & B2C Gewerbe, mit ca. 30 Jahren Erfahrung als Vertragspartner unterschiedlicher Branchen, Betreiber/in und Redakteur/in dieser Webseite, schreiben hier Wissenwertes, Tipps, Anleitungen und Ratgeber für Verbraucher zum Thema Verträge, Schriftverkehr und Recht. Die Inhalte des Informationsangebots stellen keine Rechtsberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

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