Der Partnerschaftsvertrag für unverheiratete Paare, 2. Teil

Der Partnerschaftsvertrag für unverheiratete Paare, 2. Teil

Ein Partnerschaftsvertrag bietet unverheirateten Paaren die Möglichkeit, ihre rechtlichen und finanziellen Verhältnisse klar zu regeln. Individuelle Vereinbarungen sichern beide Partner ab. In einem zweiteiligen Beitrag beantworten wir die wichtigsten Fragen rund um so einen Vertrag. Dabei haben wir im 1. Teil erklärt, was genau ein Partnerschaftsvertrag ist, welche Rechte und Pflichten in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten und welche Inhalte der Vertrag regeln sollte.

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Der Partnerschaftsvertrag für unverheiratete Paare, 2. Teil

Jetzt, im 2. Teil, gehen wir näher auf die Inhalte ein:

Wie kann ein unverheiratetes Paar das Vermögen aufteilen und bestehende Schulden regeln?

Bei der Aufteilung des Vermögens wird zwischen individuellem und gemeinsamen Vermögen unterschieden. Das individuelle Vermögen schließt alle Besitztümer ein, die ein Partner schon vor der Partnerschaft erworben hatte und im Verlauf der Partnerschaft geschenkt bekommen oder geerbt hat.

Der Partnerschaftsvertrag sollte präzise regeln, welche Vermögenswerte als individuell gelten. So lassen sich Missverständnisse und Ansprüche auf diese Werte verhindern, falls es zur Trennung kommt.

Zum gemeinsamen Vermögen zählen alle Besitztümer, die während der Partnerschaft gemeinsam angeschafft wurden. Wer was bezahlt hat, spielt dabei keine Rolle.

Wir empfehlen, große gemeinsame Anschaffungen zu dokumentieren und die Anteile durch schriftliche Vereinbarungen, Quittungen oder ähnliche Belege festzuhalten.

Im Fall der Trennung gibt es verschiedene Möglichkeiten, um das Vermögen aufzuteilen. Eine Variante ist die hälftige Aufteilung, bei der das ganze gemeinsame Vermögen zu gleichen Teilen zwischen den beiden Partnern aufgeteilt wird.

Eine weitere Variante wäre, das Vermögen nach den Beiträgen aufzuteilen, die jeder Partner zum Erwerb geleistet hat. Nutzt ein Partner das gemeinsame Vermögen weiterhin, ist auch möglich, einen finanziellen Ausgleich zu vereinbaren.

Neben der Vermögensaufteilung können Schuldenregelungen ein wichtiger Punkt im Partnerschaftsvertrag sein. Auch hier wird zwischen individuellen und gemeinsamen Schulden unterschieden.

Individuelle Schulden sind Schulden, die ein Partner vor der Partnerschaft oder alleine während der Partnerschaft gemacht hat. Der Partnerschaftsvertrag sollte eindeutig bestimmen, dass jeder Partner die Verantwortung für seine individuellen Schulden selbst trägt.

Gemeinsame Schulden haben die beiden Partner während der Partnerschaft gemeinsam aufgenommen. Für den Fall einer Trennung sollte der Partnerschaftsvertrag klar regeln, was mit diesen Schulden passiert.

Denkbar ist, dass jeder Partner die Hälfte der gemeinsamen Schulden übernimmt. Eine andere Möglichkeit ist, die Schulden im gleichen Verhältnis aufzuteilen wie die Nutzung des gemeinsamen Vermögens.

Wer hat Anspruch auf Unterhalt?

Trennt sich ein unverheiratetes Paar, gibt es keine gesetzlich geregelten Unterhaltsverpflichtungen. Deshalb sollte es zu diesem Punkt unbedingt Vereinbarungen im Partnerschaftsvertrag geben.

Anders sieht es aus, wenn das Paar gemeinsame Kinder hat. Für die Kinder besteht, unabhängig vom Familienstand der Eltern, eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung. Zusätzlich zum Kindesunterhalt kann der Elternteil, der die Kinder betreut, einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt haben.

Dieser ist ebenfalls gesetzlich geregelt und soll die finanziellen Nachteile ausgleichen, die infolge der Kinderbetreuung entstehen.

Je nach Einzelfall kann der Anspruch auf Betreuungsunterhalt in den ersten drei Lebensjahren des Kindes oder auch darüber hinaus bestehen.

Obwohl es für den Kindesunterhalt gesetzliche Regelungen gibt, kann der Partnerschaftsvertrag Vereinbarungen dazu enthalten, wie die Zahlungen erfolgen sollen und ob es zusätzliche Unterstützung geben soll.

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Der Partnerschaftsvertrag für unverheiratete Paare, 2. Teil (1)

Wie kann der Partnerschaftsvertrag das Wohnrecht regeln?

Hat ein unverheiratetes Paar keinen Partnerschaftsvertrag, muss es sich auf die allgemeinen gesetzlichen Regelungen verlassen und individuell aushandeln, wie es mit der gemeinsamen Wohnung weitergeht. Doch harmonische Absprachen können schwierig werden, wenn verletzte Gefühle im Spiel sind.

Im Partnerschaftsvertrag kann festgelegt werden, dass ein Partner die Wohnung übernimmt und den Mietvertrag mit dem Vermieter entsprechend ändert. Eine andere Möglichkeit ist, dass beide Partner ausziehen und den Mietvertrag gemeinsam kündigen.

Manchmal entscheidet sich ein Paar auch dazu, die Wohnung weiterhin gemeinsam zu nutzen. Diese Lösung kommt vor allem dann in Betracht, wenn das Paar Kinder hat und diese ein stabiles Umfeld behalten sollen.

Bei einer gemeinsamen Nutzung sollte im Partnerschaftsvertrag präzise geregelt sein, wie die Nutzung und die Kosten aufgeteilt werden.

Deutlich komplizierter wird es, wenn das unverheiratete Paar gemeinsam eine Eigentumswohnung oder ein Haus gekauft hat. Denn maßgeblich für die Eigentumsverhältnisse ist zwar, wer im Grundbuch eingetragen ist.

In der Praxis bringen sich aber oft beide Partner gemeinsam in die Immobilie ein. Deshalb sollte der Partnerschaftsvertrag die Eigentumsverhältnisse, das Eigenkapital und die Finanzierung, die Nutzungsrechte und das Wohnrecht sowie die Aufteilung im Fall eines Verkaufs präzise regeln.

Welche Regelungen für den Krankheits- und Todesfall sind sinnvoll?

Einen gesetzlichen Erbanspruch gibt es bei unverheirateten Paaren nicht. Aus diesem Grund kann es sinnvoll sein, den Partnerschaftsvertrag mit einem Testament oder einem Erbvertrag zu verknüpfen.

In einem Testament legt jeder Partner fest, welche Vermögenswerte der andere Partner erben soll. Dabei kann das Testament selbst aufgesetzt oder notariell beurkundet und jederzeit angepasst werden.

Bindender als ein Testament ist ein Erbvertrag. Auch er legt fest, wer was erben soll. Anders als beim Testament wird die Verteilung des Nachlasses im Erbvertrag aber vertraglich zwischen dem Erblasser und den Erben festgelegt.

Der Vertrag muss für die Wirksamkeit notariell beurkundet werden und Änderungen sind nur möglich, wenn alle Vertragsparteien zustimmen.

Wichtig sind außerdem eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung. Eine Vorsorgevollmacht bestimmt, dass der Partner für den anderen Partner handeln darf, falls dieser geschäftsunfähig wird.

Mit einer Vorsorgevollmacht kann im Voraus festgelegt werden, welche medizinischen Maßnahmen bei einem Unfall oder einer schweren Erkrankung durchgeführt werden sollen.

Beide Dokumente können sicherstellen, dass der Partner im Ernstfall wichtige Entscheidungen treffen kann und die Wünsche des anderen Partners gewahrt bleiben.

Muss ein Partnerschaftsvertrag notariell beurkundet werden?

Ein Partnerschaftsvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag. Für seine Wirksamkeit muss er deshalb nicht unbedingt von einem Notar beurkundet werden. Allerdings ist ohne notarielle Beurkundung wenig Sicherheit gegeben.

Sollte es nach der Trennung zum Streit kommen, kann sich herausstellen, dass einige Klauseln unzulässig oder unwirksam sind oder vom Partner leicht angefochten werden können.

Ein Notar stellt sicher, dass der Partnerschaftsvertrag alle relevanten Aspekte berücksichtigt und dabei den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Seine Gebühren rechnet der Notar nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz ab. Die Höhe richtet sich nach dem Geschäftswert des Vertrags. Der Geschäftswert ergibt sich aus dem Wert des Vermögens, das geregelt werden soll, und den finanziellen Verhältnissen der Partner.

Bei einem Geschäftswert bis 50.000 Euro belaufen sich die Notarkosten zum Beispiel auf ungefähr 165 bis 330 Euro.

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Benjamin Naue, - Jurist, Sabine Scheuer, - Rechtsberaterin, David Wichewski, - Anwalt, sowie Ferya & Christian Gülcan, Gründer und Unternehmer in B2B & B2C Gewerbe, mit ca. 30 Jahren Erfahrung als Vertragspartner unterschiedlicher Branchen, Betreiber/in und Redakteur/in dieser Webseite, schreiben hier Wissenwertes, Tipps, Anleitungen und Ratgeber für Verbraucher zum Thema Verträge, Schriftverkehr und Recht. Die Inhalte des Informationsangebots stellen keine Rechtsberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

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