Der Partnerschaftsvertrag für unverheiratete Paare, 1. Teil
Durch einen Partnerschaftsvertrag können unverheiratete Paare ihre rechtlichen und finanziellen Verhältnisse klar regeln. Individuelle Vereinbarungen sorgen dann dafür, dass die beiden Partner abgesichert sind. Doch was genau hat es mit dem Vertrag auf sich? Welche Inhalte kann er haben? Und wie muss so ein Vertrag aufgesetzt werden?
In einem mehrteiligen Beitrag beantworten wir die wichtigsten Fragen zum Partnerschaftsvertrag für unverheiratete Paare!:
Inhalt
Was ist ein Partnerschaftsvertrag?
Der Partnerschaftsvertrag ist ein nützliches Instrument für Paare, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben und sich klare Regelungen für ihre rechtlichen und finanziellen Verhältnisse wünschen.
Oft werden solche Vereinbarungen erst dann zu einem Thema, wenn Konflikte oder unvorhergesehene Ereignisse auftreten. Ein Partnerschaftsvertrag kann vorsorgen und viele Unklarheiten von Anfang an vermeiden.
Was den rechtlichen Schutz angeht, haben unverheiratete Paare in Deutschland gegenüber Verheirateten das Nachsehen. Es gibt keine gesetzlichen Grundlagen, um das Vermögen, die Schulden oder Unterhaltsansprüche aufzuteilen.
Ohne einen Partnerschaftsvertrag müssen solche Dinge im Fall einer Trennung oft mühsam und langwierig geklärt werden. Mitunter endet die Geschichte sogar mit einem Gerichtsverfahren.
Ein Partnerschaftsvertrag ermöglicht, individuelle Regelungen zu treffen, die flexibel auf die eigene Lebenssituation zugeschnitten sind. Das Paar kann festlegen, wie das gemeinsame Vermögen aufgeteilt wird, wer für welche Schulden verantwortlich ist und welche Unterhaltsansprüche bestehen.
Regelungen zum Wohnrecht und zum Erbe können ebenfalls in den Vertrag aufgenommen werden.
Neben Paaren, die schon zusammenleben, ist ein Partnerschaftsvertrag auch wichtig für Paare, die zusammen eine Immobilie kaufen oder andere größere finanzielle Verpflichtungen eingehen wollen. Klare Vereinbarungen legen von vorneherein fest, wer welchen Teil zum Immobilienerwerb beiträgt und was passiert, wenn sich das Paar trennt oder ein Partner verstirbt.
Zusätzlich dazu ist ein Partnerschaftsvertrag vorteilhaft, wenn das Paar später heiraten möchte. Denn viele Regelungen können in leicht angepasster Form in einen Ehevertrag übertragen werden. So basiert auch die Ehe auf verbindlichen und fairen Vereinbarungen.
Letztlich drückt ein Partnerschaftsvertrag Verantwortungsbewusstsein und gegenseitigen Respekt aus. Er zeigt die Bereitschaft, offen und fair miteinander umzugehen und für die gemeinsame Zukunft vorzusorgen.
Ein Partnerschaftsvertrag schafft eine solide Basis für die Beziehung und gibt die Sicherheit, dass die Interessen beider Partner in jeder Lebenslage geschützt sind.
Welche Rechte gibt es für nichteheliche Lebensgemeinschaften?
Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft wird auch eheähnliche Lebensgemeinschaft genannt und kennzeichnet sich dadurch, dass zwei Personen zusammenleben, ohne miteinander verheiratet zu sein.
Doch ab wann ist mein Freund mein Lebensgefährte bzw. meine Freundin meine Lebenspartnerin? Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Es sollten verschiedene Faktoren zusammenkommen, die dazu führen, dass die beiden Partner als Lebenspartner betrachtet werden.
Dazu gehört, dass die Beziehung eine längere Zeit besteht und eine gewisse Stabilität erreicht hat, das Paar gemeinsam wohnt, emotionale und wirtschaftliche Interessen teilt und vom Umfeld als Paar wahrgenommen wird.
In unserer Gesellschaft gibt es immer mehr Paare, die ohne Trauschein zusammenleben. Trotzdem sind die rechtlichen Rahmenbedingungen für nichteheliche Lebensgemeinschaften längst nicht so klar geregelt wie für verheiratete Paare.
Während in einer Ehe das Vermögen während der Ehezeit meist als gemeinschaftlicher Besitz gesehen wird, behalten die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ihr eigenes Vermögen.
Kommt es zur Trennung, behält also jeder Partner das, was er in die Beziehung eingebracht oder während der Beziehung erworben hat. Auch eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung nach der Trennung und eine Regelung dazu, wer nach der Trennung im gemeinsamen Zuhause bleiben darf, gibt es nicht.
Die Partner in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft haben keine gesetzlichen Erbansprüche. Ohne ein Testament geht der überlebende Partner leer aus.
Nach einer Trennung oder beim Tod eines Partners hat der andere Partner auch keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente oder andere sozialrechtliche Leistungen, die Ehepartner erhalten.
In einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft haftet jeder Partner grundsätzlich nur für seine eigenen Schulden.
Gemeinsame Schulden müssen ausdrücklich vereinbart werden. Entsprechende Regelungen kann der Partnerschaftsvertrag enthalten. Gemeinsam angeschaffte Dinge gehören zwar prinzipiell beiden Partnern gemeinsam. Trotzdem wäre auch hier sinnvoll, verbindlich festzulegen, wie diese Dinge bei einer Trennung aufgeteilt werden sollen.
Um Ausgleichsansprüche im Fall einer Trennung geltend zu machen, können sich die Ex-Partner nur auf allgemeine zivilrechtliche Grundsätze berufen. Relevant können dabei unter anderem § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage), §§ 812 ff. BGB (ungerechtfertigte Bereicherung) und §§ 705 ff.
BGB (Regelungen zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts) sein. Allerdings kann es kompliziert und langwierig werden, die bestehenden Ansprüche tatsächlich durchzusetzen. Die Regelungen aus einem Partnerschaftsvertrag können die ganze Angelegenheit deutlich vereinfachen.
Welche Inhalte sollte ein Partnerschaftsvertrag haben?
Je nachdem, welche Regelungen das Paar für die verschiedenen Aspekte des Zusammenlebens vereinbaren möchte, kann ein Partnerschaftsvertrag individuell ausgestaltet sein.
Zu den Punkten, die der Vertrag regeln kann, gehören diese:
- Aufteilung des individuellen und des gemeinsamen Vermögens
- Verantwortlichkeiten für bestehende Schulden
- Unterhaltsansprüche nach einer Trennung
- Aufteilung der Miete und der Wohnnebenkosten sowie Verbleib in der gemeinsamen Wohnung im Trennungsfall
- Regelungen für den Todesfall eines Partners mit Blick auf das Erbe und Verfügungen über das Vermögen
- Fragen zum Versicherungsschutz, zum Beispiel den Begünstigten einer Lebensversicherung
- Betreuung der gemeinsamen Kinder
- Verteilung der Aufgaben im gemeinsamen Haushalt
Worauf es bei den einzelnen Punkten zu achten gilt, schauen wir uns im 2. Teil an.
Mehr Ratgeber, Tipps und Anleitungen:
- Rechtswidrige Zinsklauseln in Sparverträgen: Infos und Musterbrief, Teil 2
- Was muss im Impressum einer Webseite stehen?
- Rechtswidrige Zinsklauseln in Sparverträgen: Infos und Musterbrief, Teil 1
- Sollte eine Elementarschadenversicherung zur Pflicht werden?
- Wer profitiert wirklich von Bonus- und Gutscheinangeboten?
- Darum ist Digitalisierung für Unternehmen im Finanz- und Steuerbereich wichtig
- Wissenswertes rund um den Surfstick
- Einen Anwalt beauftragen – Infos zu Auswahl, Leistungen und Kosten, Teil 3
Thema: Der Partnerschaftsvertrag für unverheiratete Paare, 1. Teil
Übersicht:
Fachartikel
Verzeichnis
Über uns
- Alles Wichtige zum Minijob 2025 - 4. Februar 2025
- Das ändert sich 2025 bei Verträgen - 26. Januar 2025
- Der Partnerschaftsvertrag für unverheiratete Paare, 2. Teil - 28. Dezember 2024