Mustervertrag Schenkung

Mustervertrag Schenkung

Der Mustervertrag für eine Schenkung, erscheint sicher vielen Menschen als etwas seltsam. Trotzdem gibt es Situationen in denen, man sich eine Vorlage dieser Musterverträge zulegen sollte, damit man sich auch als Schenkender einigermaßen absichern kann.  

Schon für kleine Kinder heißt es immer: „Was Du verschenkt hast, darfst Du nicht mehr zurückfordern!“ Trotzdem kann es immer mal wieder Ausnahmen geben. Deshalb hat der Gesetzgeber auch entsprechende Regelungen getroffen. Zuerst einmal braucht die einfache „Willenserklärung“ (der Schenkungsvertrag) nicht beurkundet werden.

Das hat jedoch zur Folge, dass auch die Rechtmäßigkeit, dieses Vertrages wesentlich einfacher angezweifelt und ausgehebelt werden kann. Damit es nicht so weit kommt, gibt es noch eine „zusätzliche“ Aufgabe für den „Schenkenden“. Mit einem Notar muss man eine „Willenserklärung“ aufsetzen, in der man die deutliche Absicht äußert, z.B. ein Haus an eine bestimmte Person zu verschenken.

Dieses schriftliche „Versprechen“, muss vom Notar „beurkundet“ werden. Ist das Geschehen, so wird auch ggf. ein „vorher“ abgeschlossener Schenkungsvertrag, rückwirkend wirksam. Aber der Gesetzgeber kann auch „mitspielen“, wenn es um Schenkungen geht und damit den Schenkenden und den Beschenkten in erhebliche „Schwierigkeiten“ bringen.

Dabei gilt Grundsätzlich, dass ein „Schenkender“ keinen Anspruch auf Sozialhilfe oder z.B. ALG II hat, wenn er bedürftig ist und vorher sein „Vermögen“ an einen anderen verschenkt hat. Dabei greifen Behörden auf Schenkungen der vergangenen 10 Jahre zurück. Hier geht man einfach davon aus, dass der Schenkende seine „Bedürftigkeit“ selbst verschuldet hat und jetzt auch dafür gerade stehen muss. Das kann zur Folge haben, dass die Schenkenden in so einer Situation auch gezwungen sind, ihre „Schenkung“ zurück zu nehmen.

Laut Gesetzgeber sind sie in so einem Fall auch berechtigt dazu, so einen „Schenkungsvertrag“ wieder zu brechen. Durch die unsichere Situation, die für den Schenkenden und den Beschenkten entsteht, sollte man sich deshalb immer auch noch sehr genau überlegen, ob man sich diesem Risiko aussetzt.

Wenn Eltern oder Großeltern an ihre Kinder oder Enkel (oder andere) etwas verschenken wollen, können sie natürlich auch Bedingungen daran knüpfen. Grundsätzlich können Vermögenswerte auch dann zurückgefordert werden, wenn der Beschenkte sich mit „grobem Undank“ revanchiert.

Was man darunter verstehen kann ist z.B. Bedrohung, Misshandlungen, grundlose Strafanzeigen, schwere Beleidigungen und auch eine „belastende“ Aussage in einem Gerichtsverfahren. Letzteres allerdings nur, wenn man auch ein Zeugnisverweigerungsrecht hat, also mit dem Schenkenden verwandt ist.

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