Wie funktioniert die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse? Teil 2

Wie funktioniert die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse? Teil 2

Bestimmte Personengruppen können sich aussuchen, ob sie eine private Krankenversicherung abschließen oder als freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse bleiben. Dazu gehören neben Selbstständigen und Freiberuflern auch Arbeitnehmer, die ein höheres Einkommen erzielen. Aber wie funktioniert die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse?

Wie funktioniert die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse Teil 2

In einem zweiteiligen Beitrag erklären wir, was du zum Thema wissen solltest. Dabei haben wir in Teil 1 beantwortet, für wen eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) infrage kommt und welche Vorteile sie bietet.

Außerdem haben wir aufgezeigt, wie hoch der Beitragssatz ist und welche Einkünfte bei der Berechnung der Beitragshöhe berücksichtigt werden.

Hier ist Teil 2!:

Was hat es mit der Mindesteinkommensgrenze auf sich?

In der GKV gibt es die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze. Sie legt fest, bis zu welcher Einkommenshöhe Beiträge berechnet werden. Im Jahr 2025 liegt diese Grenze bei 5.512,50 Euro monatlich bzw. 66.150 Euro jährlich. Dein Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze bleibt beitragsfrei.

Gewissermaßen das Gegenstück dazu ist die Mindesteinkommensgrenze. Sie definiert ein fiktives Mindesteinkommen, auf das in jedem Fall Beiträge erhoben werden.

Für das Jahr 2025 beträgt diese Einkommensuntergrenze 1.248,33 Euro pro Monat. Selbst wenn dein tatsächliches Einkommen niedriger ist, legt die GKV bei der Berechnung deiner Beitragshöhe diesen Betrag zugrunde. Das kann zur Folge haben, dass du einen höheren Beitrag bezahlst, als es deinem Einkommen entspricht.

Ein Beispiel:

Angenommen, du bist selbstständig und verdienst monatlich 1.000 Euro. Weil deine Einnahmen damit unter der Einkommensuntergrenze liegen, berechnet die Krankenkasse deinen monatlichen Beitrag so, als hättest du das fiktive Mindesteinkommen von 1.248,33 Euro.

Folglich bezahlst du einen monatlichen Beitrag von 182,26 Euro, zu dem dann noch der Zusatzbeitrag deiner Krankenkasse und der Beitrag für die Pflegeversicherung dazukommen.

Wie werden die Beiträge bei freiwillig versicherten Selbstständigen und Freiberuflern festgesetzt?

Die Beiträge, die du als freiwilliges Mitglied in der GKV bezahlst, werden zunächst vorläufig festgelegt. Als Grundlage dafür dient der letzte Steuerbescheid, der dir vorliegt.

Die endgültige Berechnung wird dann vorgenommen, wenn du den Steuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr hast.

Je nachdem, ob die Einkünfte laut diesem Steuerbescheid höher oder niedriger sind als die Einkünfte, auf denen die Berechnung der vorläufigen Beitragshöhe basiert, musst du mit einer Nachzahlung rechnen oder erhältst eine Rückzahlung.

Ein Beispiel:

Dein letzter Steuerbescheid ist für das Kalenderjahr 2023. Diesen reichst du bei der Krankenkasse ein, damit sie die vorläufigen Krankenkassenbeiträge für 2024 berechnen kann.

Im Jahr 2025 erhältst du dann den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2024. Nachdem du diesen vorgelegt hast, setzt die Krankenkasse die endgültigen Beiträge für 2024 fest.

Waren deine tatsächlichen Einkünfte höher als im Jahr 2023, musst du eine Nachzahlung leisten. Hast du weniger verdient, bekommst du eine Rückzahlung.

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Wann werden die Krankenkassenbeiträge fällig?

Die Beiträge für die Krankenversicherung bezahlst du monatlich. Sie werden jeweils am 15. eines Monats für den Vormonat fällig. Ist der 15. ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, verschiebt sich die Fälligkeit auf den nächsten Werktag.

Stelle sicher, dass du die Zahlungen pünktlich leistest. Hältst du die Zahlungsfrist nicht ein, kommen Säumniszuschläge dazu.

Bis wann muss ich den Steuerbescheid einreichen?

Um den Steuerbescheid für das Kalenderjahr vorzulegen, für das deine Beiträge berechnet wurden, hast du drei Jahre lang Zeit. Geht es zum Beispiel um die Beiträge für das Jahr 2025, musst du den Steuerbescheid spätestens am 31. Dezember 2028 bei der Krankenkasse eingereicht haben.

Gibst du den Steuerbescheid gar nicht oder zu spät ab, obwohl dich deine Krankenkasse nachweislich an die Abgabe erinnert und über die Folgen einer verspäteten Abgabe informiert hat, geht sie automatisch vom höchstmöglichen Einkommen aus.

Für dich bedeutet das, dass du den Höchstbeitrag bezahlen musst, selbst wenn deine Einkünfte in Wirklichkeit deutlich geringer waren.

Und wenn ich den Steuerbescheid noch nicht habe?

Hat das Finanzamt noch keinen Steuerbescheid erlassen, solltest du deine Krankenkasse darüber informieren und ihr einen Nachweis vorlegen. Das kann zum Beispiel eine Bestätigung des Finanzamts sein.

In diesem Fall darf die Krankenkasse für die kommenden zwölf Monate nicht die Höchstbeiträge ansetzen. Außerdem muss sie einen schon erlassenen Höchstbeitragsbescheid zurücknehmen, wenn du den Nachweis, dass es noch keinen Steuerbescheid gibt, rechtzeitig einreichst.

Musstest du den Höchstbeitrag bezahlen und hast inzwischen den Steuerbescheid bekommen, kannst du eine Neuberechnung beantragen.

Die Krankenkasse berechnet deine Beiträge daraufhin auf Basis des tatsächlichen Einkommens neu und erstattet dir zu viel gezahlte Beiträge. Den Antrag kannst du innerhalb von zwölf Monaten ab der Aufforderung zur Zahlung der Höchstbeiträge stellen.

Wie funktioniert die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse Teil 2 (1)

Was ist, wenn ich gerade in die Selbstständigkeit starte?

Hast du dich erst kürzlich selbstständig gemacht, hast du noch keinen Steuerbescheid, den du der Krankenkasse vorlegen könntest. Deshalb reichst du Unterlagen wie eine Schätzung deines Einkommens oder betriebswirtschaftliche Auswertungen ein.

Auf dieser Basis berechnet die Krankenkasse deine vorläufige Beitragshöhe. Sobald dein erster Einkommensteuerbescheid vorliegt, erfolgt die endgültige Festsetzung der Beitragshöhe.

Was ist, wenn meine Einnahmen sinken?

Zeichnet sich im Jahresverlauf ab, dass deine Einkünfte höher ausfallen als erwartet, solltest du Rücklagen bilden. Denn nach der endgültigen Berechnung der Beitragshöhe musst du damit rechnen, dass du eine Nachzahlung leisten musst.

Aber natürlich ist genauso möglich, dass du weniger verdienst. In diesem Fall kannst du beantragen, dass die Krankenkasse die Höhe deiner monatlichen Beiträge reduziert.

Voraussetzung dafür ist, dass deine tatsächlichen Einkünfte im laufenden Jahr um mindestens 25 Prozent geringer sind als die Einnahmen, die im letzten Steuerbescheid ausgewiesen sind.

Als Beleg für die gesunkenen Einnahmen kannst du zum Beispiel den Vorauszahlungsbescheid des Finanzamts oder Kontoauszüge vorlegen.

Durch die Senkung der Beitragshöhe bist du im laufenden Jahr finanziell entlastet. Du kannst aber auch auf den Antrag verzichten und die Beiträge wie vorläufig angesetzt bezahlen. In diesem Fall erstattet dir die Krankenkasse die Differenz nach der endgültigen Berechnung.

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Kann ich dem Bescheid der Krankenkasse widersprechen?

Bist du mit der Berechnung der Krankenkasse nicht einverstanden, kannst du gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Eine entsprechende Widerrufsbelehrung findest du am Ende des Bescheids.

Allerdings hat dein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. Die Beiträge, die die Krankenkasse festgesetzt hat, musst du also trotzdem zunächst bezahlen.

Kannst du Zahlungen nicht leisten, besteht aber die Möglichkeit, dass dir die Krankenkasse auf Antrag eine Ratenzahlung gewährt, bis endgültig über die Angelegenheit entschieden ist.

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Benjamin Naue, - Jurist, Sabine Scheuer, - Rechtsberaterin, David Wichewski, - Anwalt, sowie Ferya & Christian Gülcan, Gründer und Unternehmer in B2B & B2C Gewerbe, mit ca. 30 Jahren Erfahrung als Vertragspartner unterschiedlicher Branchen, Betreiber/in und Redakteur/in dieser Webseite, schreiben hier Wissenwertes, Tipps, Anleitungen und Ratgeber für Verbraucher zum Thema Verträge, Schriftverkehr und Recht. Die Inhalte des Informationsangebots stellen keine Rechtsberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

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