5 Fragen zum Wechselkennzeichen

5 Fragen zum Wechselkennzeichen

Ein Wechselkennzeichen kann für zwei Fahrzeuge verwendet werden. Auf diese Weise kann der Besitzer jederzeit zwischen den beiden Fahrzeugen wechseln. Er hat damit freie Wahl, mit welchem Fahrzeug er gerade unterwegs sein möchte, während das andere Fahrzeug stehen bleibt. Verglichen mit einem Saisonkennzeichen, bietet das Wechselkennzeichen somit mehr Flexibilität. Denn es ist zeitlich nicht begrenzt. Außerdem ist die Kfz-Versicherung oft etwas günstiger, wenn zwei Fahrzeuge über ein Wechselkennzeichen statt jeweils einzeln für sich angemeldet sind.

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5 Fragen zum Wechselkennzeichen

Doch wie genau funktioniert das Wechselkennzeichen? Und für welche Fahrzeuge ist es nutzbar? Wir beantworten fünf Fragen zum Wechselkennzeichen!:

  1. Was genau ist ein Wechselkennzeichen?

In Deutschland gibt es das Wechselkennzeichen seit dem 1. Juli 2012. Die Regelungen dazu stehen in § 8 FZV (Fahrzeugzulassungsverordnung). Demnach kann ein Wechselkennzeichen zugeteilt werden, wenn der gleiche Halter zwei Fahrzeuge auf sich zulässt. Die beiden Fahrzeuge müssen aber der gleichen Fahrzeugklasse angehören.

Das Wechselkennzeichen als solches setzt sich aus zwei Teilen zusammen, die am Fahrzeug befestigt werden.

Es besteht nämlich aus einem gemeinsamen und einem fahrzeugbezogenen Teil:

  • Den Hauptteil des Kennzeichens macht der gemeinsame Teil aus. Er ist für beide Fahrzeuge identisch. Daher wird dieser Teil ausgewechselt und jeweils an dem Fahrzeug angebracht, das bewegt werden soll.

  • Dazu kommt ein kleinerer Teil, der sich auf das Fahrzeug bezieht. Dieser Teil des Kennzeichens führt nur die letzte Ziffer, die sogenannte Erkennungsnummer, auf. Der fahrzeugbezogene Teil des Kennzeichens wird am entsprechenden Fahrzeug befestigt und verbleibt dort.

  1. Wie funktioniert das Fahren mit einem Wechselkennzeichen?

Hat sich der Halter für ein Wechselkennzeichen entschieden, darf er die beiden Fahrzeuge zwar beliebig wechseln, aber nicht zur gleichen Zeit benutzen. Aus diesem Grund gibt es den gemeinsamen Kennzeichenteil. Diesen Teil vom Kennzeichen muss der Halter an dem Fahrzeug anbringen, mit dem er fahren möchte.

Wichtig dabei ist, dass der gemeinsame Kennzeichenteil tatsächlich im Platzhalter am Fahrzeug befestigt wird. Es genügt nicht, den Teil einfach nur hinter die Windschutzscheibe zu legen. Denn dadurch wäre das Wechselkennzeichen am Fahrzeug nicht vollständig und für diesen Verstoß ist ein Bußgeld von 50 Euro vorgesehen.

Mit vollständig montiertem Wechselkennzeichen kann der Halter mit seinem Fahrzeug ganz normal am Straßenverkehr teilnehmen. Dazu gehört auch, dass er auf öffentlichen Straßen und Plätzen parken kann.

Für das andere Fahrzeug gilt das aber nicht. Auf öffentlichen Straßen darf ein Fahrzeug ohne vollständig angebrachtes Wechselkennzeichen nicht abgestellt werden. Andernfalls droht ein Bußgeld von 40 Euro. Nutzt der Halter ein Wechselkennzeichen, braucht er für das zweite Fahrzeug also einen privaten Stellplatz.

  1. Für welche Fahrzeuge gibt es das Wechselkennzeichen?

Aus § 8 FZV ergibt sich, dass ein Wechselkennzeichen für zwei Fahrzeuge zugeteilt werden kann, die derselben Fahrzeugklasse angehören.

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Dabei sind folgende Fahrzeugklassen möglich:

  • M1 – Kfz: In diese Klasse gehören Fahrzeuge, die für die Beförderung von Personen bestimmt sind und maximal acht Sitzplätze haben. Dazu zählen Pkw und Wohnmobile.

  • L – Motorrad: Kraftfahrzeuge mit zwei und drei Rädern gehören in diese Klasse. Auch leichte vierrädrige Fahrzeuge fallen in die Klasse L.

  • O1 – Anhänger: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 750 kg sind in die Klasse O1 eingeordnet.

Über ein Wechselkennzeichen kann der Halter somit zum Beispiel ein Auto und ein Wohnmobil, ein Auto und einen Oldtimer, einen kleinen und einen etwas größeren Anhänger oder zwei Motorräder anmelden. Die Kombination aus Auto und Anhänger oder Motorrad und Wohnmobil hingegen funktioniert nicht.

  1. Wie teuer ist ein Wechselkennzeichen?

Die Gebühren sind je nach Bundesland und Stadt oder Gemeinde unterschiedlich geregelt. Die Verwaltungsgebühr, die die Zulassungsstellen erheben, liegt im Durchschnitt bei 65 Euro. Dazu kommt die Prägung der beiden Kennzeichen, für die ungefähr 40 bis 50 Euro fällig werden. Der Halter sollte also mit Gesamtkosten von etwas über 100 Euro rechnen. Genaue Infos findet er bei seiner zuständigen Zulassungsstelle.

Und: Auch wenn der Halter zwei Fahrzeuge über ein Wechselkennzeichen auf sich zulässt, ändert sich an der Steuerpflicht nicht. Die Kfz-Steuer muss er also für beide Fahrzeuge in voller Höhe bezahlen.

  1. Welche Unterlagen werden für ein Wechselkennzeichen benötigt?

Zunächst wendet sich der Halter an eine Kfz-Versicherung. Vom Versicherer bekommt er zwei elektronische Versicherungsbestätigungsnummern (eVB Nummern) für die Zulassung der beiden Fahrzeuge mit einem Wechselkennzeichen.

Die Antragsformulare der Zulassungsstelle stehen inzwischen oft online bereit, so dass der Halter den Antrag schon im Vorfeld herunterladen und ausfüllen kann. Ansonsten bekommt er die Formulare direkt bei der Zulassungsstelle vor Ort.

Neben den eVB Nummern und dem Antrag benötigt der Halter die Zulassungsbescheinigungen Teil I und II (früher: Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein) sowie aktuelle TÜV Nachweise von beiden Fahrzeugen.

Waren eines oder beide Fahrzeuge schon zugelassen, sollte der Halter auch die bisherigen Kennzeichen mitbringen. Und wenn er selbst kürzlich zugezogen ist, benötigt er eine Meldebescheinigung am neuen Wohnort.

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Benjamin Naue, - Jurist, Sabine Scheuer, - Rechtsberaterin, David Wichewski, - Anwalt, sowie Ferya & Christian Gülcan, Gründer und Unternehmer in B2B & B2C Gewerbe, mit ca. 30 Jahren Erfahrung als Vertragspartner unterschiedlicher Branchen, Betreiber/in und Redakteur/in dieser Webseite, schreiben hier Wissenwertes, Tipps, Anleitungen und Ratgeber für Verbraucher zum Thema Verträge, Schriftverkehr und Recht. Die Inhalte des Informationsangebots stellen keine Rechtsberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

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