Reisegepäck per Paketdienst: Infos zum Schadensersatz

Reisegepäck per Paketdienst: Infos zum Schadensersatz

Zu kleines Auto, keine Lust auf Kofferschleppen: Das Reisegepäck per Paketdienst an den Urlaubsort befördern zu lassen, wird immer beliebter. So kann der Erholungssuchende entspannt und unbeschwert reisen. Wenn er am Ziel ankommt, ist sein Gepäck schon da. Soweit zumindest die Theorie. In der Praxis klappt der Transport nicht immer reibungslos. Mal erreicht das Reisegepäck den Urlaubsort verspätet, mal ist es beschädigt.

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Reisegepäck per Paketdienst Infos zum Schadensersatz

Doch wie sieht es dann eigentlich mit Haftung und Schadensersatz aus?:

Unterschiedliche Bedingungen

Zunächst einmal ist wichtig, dass sich der Urlauber über die Konditionen des Paketdienstes informiert. Denn je nach Anbieter kann es hier größere Unterschiede geben.

Bei vielen Paketdiensten ist das Gewicht auf 31,5 Kilogramm begrenzt und das Gepäckstück darf maximal 120 x 60 x 60 cm groß sein. Ist das Gepäckstück größer oder schwerer, lehnen einige Paketdienste die Beförderung ab. Andere Paketdienste berechnen einen Zuschlag als Sperrgut.

Auch der Zielort ist wichtig. Während es bei einem Versand innerhalb des deutschen Festlandes keine Einschränkungen gibt, ist ein Transport auf die deutschen Inseln bei ein paar Anbietern ausgeschlossen. Außerdem bieten nicht alle Paketdienste einen internationalen Versand in alle Länder weltweit an.

Dafür kann der Urlauber sein Gepäck bei allen Anbietern an der Haustür abholen lassen. Teilweise ist die Abholung inklusive, teilweise kostet sie einen kleinen Aufschlag. Und bei vielen Paketdiensten bekommt der Urlauber eine Sendungsnummer, mit der er nachverfolgen kann, wo sich sein Gepäckstück befindet.

Kein Schadensersatz bei verspäteter Lieferung

Möchte der Urlauber sein Gepäck per Paketdienst in die Ferienunterkunft transportieren lassen, sollte er für die Beförderung genug Zeit einplanen. Koffer, Trolleys, Reisetaschen, Rucksäcke oder die Golfausrüstung haben andere Formate als herkömmliche Pakete. Weil sie deshalb von Hand sortiert werden müssen, nimmt die Beförderung mehr Zeit in Anspruch.

Die Versanddienstleister geben zwar einen Zeitpunkt an, wann das Gepäck voraussichtlich zugestellt wird. Trotzdem gibt es in aller Regel keinen Schadensersatz, wenn das Reisegepäck mit Verspätung eintrifft. Das liegt daran, dass der Zustelltermin beim Gepäckversand nicht garantiert ist.

Der angegebene Termin beschreibt lediglich die Regellaufzeit. Ohne garantierten Zustelltermin gilt die vereinbarte Transportleistung deshalb auch dann als vertragsgemäß erbracht, wenn das Reisegepäck länger unterwegs ist. Denn entscheidend an dieser Stelle ist, dass das Gepäck am Zielort ankommt.

Anspruch auf Schadenersatz bei Gepäckverlust

Ist das Reisegepäck innerhalb Deutschlands nach 20 Tagen und bei einem Versand ins Ausland nach 30 Tagen noch nicht aufgetaucht, gilt es als verloren. In diesem Fall kann der Urlauber Schadensersatz fordern.

Findet sich das Gepäck doch noch, kann sich der Urlauber aussuchen, ob er seinen Koffer wiederhaben möchte oder ob er an seinem Schadensersatzanspruch festhält. Es ist also nicht so, dass der Anspruch auf Schadensersatz vom Tisch ist, bloß weil der verschollene Koffer doch nicht verloren gegangen ist. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Urteil bestätigt (Az. 18 U 75/07).

Wählt der Urlauber seinen Koffer, kann er trotzdem Schadensersatz für die Kosten fordern, die ihm wegen der verspäteten Zustellung entstanden sind. Voraussetzung dafür ist aber, dass er mit dem Versanddienstleister verbindlich einen Liefertermin vereinbart hatte. Allein die Angabe der Regellaufzeit reicht nicht aus.

Ist das Gepäck nach 20 bzw. 30 Tagen nicht aufgetaucht, kann der Urlauber auf Schadensersatz bestehen. Reisegepäck ist nämlich je nach Anbieter mit 500 oder 1.000 Euro versichert. Allerdings muss der Urlauber nachweisen, wie hoch der entstandene Schaden ist.

Die vereinbarte Versicherungssumme ist der Höchstbetrag, den der Versanddienstleister maximal auszahlt. Gleichzeitig gibt es keine pauschalen Leistungen. Vielmehr muss der Urlauber genau angeben, welche Gegenstände im Koffer waren und wie hoch ihr Wert ist. Und maßgeblich für den Schadenersatz ist nicht der ursprüngliche Kaufpreis, sondern der aktuelle Zeitwert.

Genau das ist der Knackpunkt. Oft hat ein Urlauber keine Belege mehr für alle Gegenstände, die sich im Koffer befanden. Ohne Nachweise kann der Paketdienst den Schadensersatz aber ablehnen. Ratsam ist deshalb, die Reiseutensilien mit Fotos zu dokumentieren, bevor sich der Koffer auf die Reise macht. So kann der Urlauber zumindest belegen, was im Koffer war.

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Gepäck frühzeitig losschicken

Unabhängig davon, welche Regellaufzeit der Paketdienst angibt und welchen Zeitpunkt er für den Versand empfiehlt, zeigt die Praxis, dass das Losschicken der Gepäckstücke mindestens eine Woche vor der geplanten Abreise sinnvoll ist.

Je nach Paketaufkommen können die Regellaufzeiten nämlich nicht immer eingehalten werden. Schickt der Urlauber sein Gepäck frühzeitig auf die Reise, stehen die Chancen besser, dass es rechtzeitig ankommt. Wichtig ist aber natürlich auch, in der Ferienunterkunft entsprechend Bescheid zu geben.

Eine kleine Reisetasche mit den wichtigsten Utensilien und etwas Wechselwäsche sorgt dafür, dass der Urlauber zur Not zwei, drei Tage überbrücken kann. Gut ist auch, einen Zettel mit der Anschrift und den Kontaktdaten in den Koffer zu legen. Sollte unterwegs etwas schiefgehen, findet der Koffer so möglicherweise den Weg zurück zum Urlauber.

Andernfalls landen herrenlose Koffer, die niemandem zugeordnet werden können, nach einer gewissen Zeit meist in Versteigerungen.

Kommt das Reisegepäck beschädigt an, sollte sich der Urlauber umgehend an den Versanddienstleister wenden. Am besten legt er gleich Fotos bei, die den Schaden dokumentieren. Bemerkt er die Beschädigungen erst im Nachhinein, muss er den Anbieter innerhalb von sieben Tagen informieren. Allerdings zeigt die Praxis, dass die Anbieter oft verweigern, für Transportschäden aufzukommen.

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Benjamin Naue, - Jurist, Sabine Scheuer, - Rechtsberaterin, David Wichewski, - Anwalt, sowie Ferya & Christian Gülcan, Gründer und Unternehmer in B2B & B2C Gewerbe, mit ca. 30 Jahren Erfahrung als Vertragspartner unterschiedlicher Branchen, Betreiber/in und Redakteur/in dieser Webseite, schreiben hier Wissenwertes, Tipps, Anleitungen und Ratgeber für Verbraucher zum Thema Verträge, Schriftverkehr und Recht. Die Inhalte des Informationsangebots stellen keine Rechtsberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

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