Mustervertrag Privatverkauf
Für einen Privatverkauf braucht man eigentlich keinen „Mustervertrag“ im klassischen Sinne. Denn nach deutschem Recht, kann die „Vorlage“ für solche Musterverträge auch mündlich ausfallen, wenn sie rechtsgültig sein soll. Trotzdem gibt es immer wieder Situationen, in denen man besser einen Vertrag nutzt, wenn man privat etwas verkaufen möchte.
Zu den Situationen, in denen man sicher keinen Mustervertrag braucht, um einen Privatverkauf abzuwickeln, gehört sicher der „Flohmarkt“. Den einzigen „Vertrag“ den man hier abschließen muss, ist höchstens die „Standmiete“, die man mit dem jeweiligen Grundstückseigentümer vereinbaren muss.
Je nach dem was man verkaufen möchte, hat man es auch nicht immer mit einem privaten Käufer zu tun. Hier wird man in der Regel vom „Vertragspartner“ einen „Mustervertrag“ vorgelegt bekommen.
Aber wie bei allen Verträgen, sollte man sich natürlich auch diese möglichst gründlich durchlesen, bevor man sie unterschreibt. Besonders wenn mit der Unterschrift auch der „Empfang“ der Kaufsumme bestätigt werden soll, sollte man unbedingt auch darauf bestehen, dass man noch vor der Unterschrift, das Geld ausgehändigt bekommt!!! Werden ganz klassisch „alte Möbel“ verkauft, die man nicht mehr braucht, wird sicher kaum jemand auf die Idee kommen, dafür einen Mustervertrag aufzusetzen.
Anders ist es aber bei einem „Motorrad“, das als Kraftfahrzeug auch bei den entsprechenden Behörden auf einen zugelassen ist. Außerdem kann ja auch noch die eine oder andere Versicherung dran hängen. Damit der „Käufer“ sich nicht auf Kosten des Verkäufers in den einen oder anderen „Schadensfall“ verwickeln lässt, sollte man hier immer auch einen Vertrag aufsetzen, der dem Verkäufer das Recht gibt, vom Käufer „Schadensersatz“ zu fordern, wenn dieser ein Kraftfahrzeug nicht „rechtzeitig“ ummeldet.
Bei Immobilien kann es aber auch mal zu der Situation kommen, dass man z.B. ein Grundstück besonders günstig verkaufen „will“, ohne sich ggf. spätere Wertsteigerungen daran entgehen zu lassen. Dann kann man im Mustervertrag vereinbaren, dass der Käufer, bei einer Wertsteigerung (innerhalb einer bestimmten Zeit), die Differenz zwischen dem Kaufpreis und der Wertsteigerung nachzahlen muss.
Für solche Klauseln sollte man sich jedoch unbedingt noch von einem Anwalt beraten lassen, da die Gerichte solche Klauseln durchaus skeptisch sehen und man lieber den „Einzelfall“ vorher überprüfen lassen sollte. Auch wenn es hier dann ein Privatverkauf ist, so sind gerade solche Verkäufe ganz ohne Vertrag kaum zu realisieren. Denn spätestens bei den Behörden, muss man die „Rechtmäßigkeit“ des Handels belegen und deutsche Behörden „lieben“ Papier (abgesehen davon ist es ein prima Beweis).
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