Was ist Energiecontracting? 2. Teil

Was ist Energiecontracting? 2. Teil

Mit Blick auf den Klimaschutz sind das Einsparen von Energie und weniger CO2-Emissionen zwei zentrale Themen. Dabei sind auch private Haushalte ein Ansatzpunkt. Schließlich stoßen Privathaushalte genauso CO2 aus wie Fahrzeuge und Fabriken. In diesem Zusammenhang wundert es nicht, dass die Anforderungen, die an Heizungen und energetische Gebäudesanierungen gestellt werden, stetig steigen.

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Was ist Energiecontracting_ 2. Teil

Ein Gebäude energetisch zu sanieren oder eine neue Heizungsanlage einzubauen, erfordert allerdings eine recht hohe Investition. Für Haus- und Wohnungseigentümer kann das sogenannte Energiecontracting deshalb eine interessante Alternative sein.

In einem zweiteiligen Beitrag beantworten wir die wichtigsten Fragen zu diesem Thema. Dabei haben wir im 1. Teil erklärt, was Energiecontracting überhaupt ist, wer es nutzen kann und wann es sich lohnt.

Hier ist der 2. Teil!:

Worauf kommt es bei einem Energiecontracting-Vertrag an?

Denkt der Haus- oder Wohnungseigentümer über einen Energiecontracting-Vertrag nach, muss er zunächst einmal beachten, dass er sich für eine recht lange Zeit bindet. Weil der Contractor eine hohe Investition tätigt, sehen solche Verträge nämlich lange Laufzeiten vor. In aller Regel wird ein Energiecontracting-Vertrag für zehn Jahre abgeschlossen. Erst danach ist eine ordentliche Kündigung möglich.

Umso wichtiger ist deshalb, dass der Haus- oder Wohnungseigentümer genau prüft, welche Regelungen der Vertrag vorsieht und inwieweit seine Interessen als Kunde berücksichtigt werden. Viele Vereinbarungen in den Verträgen übernehmen Vorgaben aus der Fernwärmeverordnung (AVBFernwärmeV) oder orientieren sich daran.

Besondere Aufmerksamkeit sollte der Kunde folgenden Punkten widmen:

Leistungsumfang

Der Vertrag sollte klare Regelungen dazu enthalten, welche wesentlichen Leistungen der Contractor erbringt. Dazu kann zum Beispiel gehören, dass der Contractor die Heizungsanlage auf seine Kosten erneuert. Auch die Leistung der Heizung in Kilowatt sollte im Vertrag festgelegt sein.

Laufzeit und Kündigung

Gemäß § 32 AVBFernwärmeV darf der Vertrag eine Laufzeit von maximal zehn Jahren haben. Wird er vor Ablauf nicht mit einer Frist von neun Monaten gekündigt, kann er um weitere fünf Jahre verlängert werden.

Zusätzlich zum Kündigungsrecht aus wichtigem Grund, das gesetzlich vorgegeben ist, können der Contractor und der Kunde weitere Regelungen vereinbaren, aus welchen Gründen und mit welchen Fristen der Vertrag gekündigt werden kann. Der Kunde sollte dann aber darauf achten, dass eine Kündigung durch den Contractor nur zulässig ist, wenn es einen wichtigen Grund dafür gibt.

Kosten und Preisänderungen

Als Kunde und Contractingnehmer bezahlt der Haus- oder Wohnungseigentümer beim Energiecontracting einen monatlichen Grundpreis. Dazu kommt der Arbeitspreis für die bezogene Wärme in Kilowattstunden. Einige Contracting-Unternehmen stellen außerdem einen einmaligen Zuschuss zur Heizungsanlage in Rechnung.

Grundsätzlich können sich im Verlauf der langen Vertragslaufzeit sowohl der Grundpreis als auch der Arbeitspreis ändern. Preiserhöhungen setzen allerdings eine wirksame Klausel im Vertrag voraus.

Die Fernwärmeverordnung schreibt dazu vor, dass Preisänderungsklauseln sowohl die Entwicklung der Kosten bei der Erzeugung und Bereitstellung von Fernwärme durch den Dienstleister als auch die aktuellen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt berücksichtigen müssen.

Deshalb sind Preisänderungsklauseln in Energiecontracting-Verträgen oft sehr komplex. Teilweise nehmen die schwer verständlichen Klauseln über eine Seite in Anspruch.

Die Rechtsprechung erwartet trotzdem, dass sich ein Kunde mit den Regelungen befasst und sie nachvollziehen kann. Allerdings hat der Bundesgerichtshof einige Klauseln schon für unwirksam erklärt, die zu wenig transparent waren oder unausgewogene Regelungen vorsahen (zum Beispiel BGH-Urteile Az. VIII ZR 66/09 und VIII ZR 339/10 aus dem Jahr 2011).

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Lieferunterbrechungen

Der Contractor verpflichtet sich dazu, den Kunden während der Vertragslaufzeit permanent mit Wärme zu beliefern. Im Vertrag sollte für den Fall, dass es zu einer Lieferunterbrechung kommt, eine Frist vereinbart sein, bis wann der Contractor die Störung behebt.

Außerdem sollte eine Entschädigung für die Zeit vorgesehen sein, in der die Wärmelieferung unterbrochen ist. Generelle Regelungen, die den Contractor bei Störungen in der Wärmeversorgung in die Haftung nehmen, sollte der Vertrag ebenfalls enthalten.

Abrechnung und Abschlagszahlungen

Wie bei allen Energielieferverträgen üblich, werden auch bei Energiecontracting-Verträgen monatliche Abschläge fällig. Diese bezahlt der Kunde jeweils zum Ende eines Monats.

Wichtig ist, dass eindeutig festgelegt ist, wann ein Abrechnungsjahr beginnt und endet. Dabei muss das Abrechnungsjahr nicht unbedingt mit dem Kalenderjahr übereinstimmen. Aber es muss eben den Beginn und das Ende des zwölfmonatigen Zeitraums klar definieren.

Jährliche Abrechnungen über Strom und Gas muss der Lieferant dem Kunden spätestens sechs Wochen nach Ablauf der Abrechnungsperiode vorlegen. Die gleiche Frist kann der Kunde auch vom Contractor verlangen.

Aufstellraum und Eigentum an der Heizung

Die Heizung steht in den Räumlichkeiten des Kunden. Aus diesem Grund sollte der Vertrag Regelungen zum Aufstellraum enthalten. Gut möglich, dass der Contractor gewisse technische Anforderungen an den Raum stellt. Im Gegenzug sollte zumindest eine symbolische Miete für die Nutzung des Heizraums vereinbart sein.

Nachdem der Contractor die Kosten für die Heizungsanlage übernimmt, möchte er sich üblicherweise das Eigentum daran sichern. Weil die Heizung aber im Gebäude des Haus- oder Wohnungseigentümers installiert wird, wird sie zu einem wesentlichen Bestandteil der Immobilie.

Rechtlich gesehen, befindet die Heizung deshalb im Eigentum des Immobilieneigentümers. Aus diesem Grund wird der Contractor eventuell anregen, dass ihm eine sogenannte Grunddienstbarkeit am Grundstück des Immobilieneigentümers bestellt wird.

Allerdings ist eine Grunddienstbarkeit keine Voraussetzung für einen Energiecontracting-Vertrag. Zudem kann sie sich als nachteilig erweisen, wenn die Immobilie verkauft werden soll. Nach Möglichkeit sollte der Kunde deshalb von einer Grunddienstbarkeit für den Contractor absehen.

Ende der Vertragslaufzeit und Rechtsnachfolge

Meist ist bei Vertragsabschluss kaum vorherzusagen, ob der Kunde die Heizung in zehn oder 15 Jahren weiter betreiben will oder ob nicht. Die Regelungen zum Ende der Vertragslaufzeit sollten deshalb genug Flexibilität bieten.

Wenig sinnvoll ist, dass sich der Haus- oder Wohnungseigentümer zu einem Kauf verpflichtet. Besser ist, wenn der Vertrag lediglich eine Kauf- oder Übernahmeoption vorsieht. In diesem Fall kann der Kunde entscheiden, ob er die Heizung behält.

Ist die Anlage zum Ende der Vertragslaufzeit reparaturanfällig oder müsste sie aufwändig technisch überholt werden, kann der Kunde den weiteren Betrieb ablehnen. Dann sollte im Vertrag vereinbart sein, wer den Ausbau übernimmt und die Kosten dafür trägt.

Möchte der Eigentümer seine Immobilie während der Vertragslaufzeit verkaufen, kann er den laufenden Energiecontracting-Vertrag an den Käufer übertragen. Meistens möchte ein Contractor auch, dass die Rechtsnachfolge so geregelt ist.

Statt als Verpflichtung sollte die Vertragsweitergabe aber nur als Möglichkeit vorgesehen sein. Gut ist außerdem, wenn der Kunde im Fall eines Immobilienverkaufs durch eine Entschädigungszahlung an den Contractor vorzeitig aus dem Vertrag aussteigen kann.

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Benjamin Naue, - Jurist, Sabine Scheuer, - Rechtsberaterin, David Wichewski, - Anwalt, sowie Ferya & Christian Gülcan, Gründer und Unternehmer in B2B & B2C Gewerbe, mit ca. 30 Jahren Erfahrung als Vertragspartner unterschiedlicher Branchen, Betreiber/in und Redakteur/in dieser Webseite, schreiben hier Wissenwertes, Tipps, Anleitungen und Ratgeber für Verbraucher zum Thema Verträge, Schriftverkehr und Recht. Die Inhalte des Informationsangebots stellen keine Rechtsberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

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