Hauhaltshilfe Mustervertrag

Hauhaltshilfe Mustervertrag

Sich eine Haushaltshilfe zu leisten ist gar nicht so schwer wie viele meinen. Man braucht eigentlich nur das Geld dazu….;) Der Mustervertrag für eine Haushaltsfee und die Vorlage für andere Musterverträge der haushaltsnahen Dienstleistungen kann man ganz einfach selbst schreiben.  

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1.)     Als erstes muss man natürlich die Personalien der beteiligten Parteien notieren und sehr genau vereinbaren, welche Arbeitszeiten und welche Vergütung für diesen Vertrag gelten soll.

2.)     Wer eine Haushaltshilfe einstellen möchte, wird das sicher auf geringfügiger Basis tun. Trotzdem muss man sich auch als Privatperson bei der Knappschaft melden und entsprechende Sozialabgaben für den Lohn zahlen. Diese belaufen sich auf insgesamt 12% des Brutto-Lohnes, den die Haushaltshilfe bekommt.

3.)     Besonders wichtig ist zu beachten, dass man die „Sozialabgaben“ jeweils zum „drittletzten Tag im Monat, an die jeweilige Kasse überweisen muss. Man ist also im Verzug, wenn man die Sozialabgaben für z.B. April erst am 01. Mai überweist. Das Geld muss bereits am drittletzten Werktag im April, auf dem Konto der Kasse verbucht werden.

4.)     Als privater Arbeitgeber hat man natürlich auch die Möglichkeit, die Kosten für so eine Stelle, mit gewissen Obergrenzen, von der Steuer abzusetzen. Dabei gilt, dass man bei einer geringfügigen Beschäftigung 10% der Kosten, höchstens aber 510,- Euro von der Steuer absetzen kann. Stellt man keine „eigene“ Haushaltshilfe ein, sondern beauftragt ein „Dienstleistungsunternehmen“, darf man 20% der Kosten und höchstens 600,- Euro im Jahr geltend machen.

5.)     An eine Besonderheit, sollten Privathaushalte auch denken, wenn sie geringfügig beschäftigtes Personal beschäftigen! Von der Knappschaft bekommt man meist nach der „Anmeldung“ auch ein Formular, in dem man auf die „mögliche“ Erhöhung, der Rentenbeiträge hingewiesen wird.

Dabei geht es darum, dass ein privater Arbeitgeber nur 5% vom Brutto-Lohn, an die „Rentenkasse“ zahlt. Die Arbeitnehmer, haben jedoch die Möglichkeit diesen Betrag aufzustocken und auf die regulären 19,9% vom Brutto-Lohn zu erhöhen. Möchte der Arbeitnehmer diese „Erhöhung“ ist es so, dass diese „zusätzlichen“ 14,9% vom Brutto-Lohn des Arbeitnehmers abgezogen werden und an die Rentenkassen bzw. die Knappschaft überweisen. Diese „Erhöhung“ hat nichts damit zu tun, dass der „Arbeitgeber“ diese noch extra zahlen muss, dafür kommt der Arbeitnehmer selbst auf.

6.)     Hat man einen „Stundenlohn“ vereinbart, so muss man die jeweiligen fälligen Beiträge immer monatlich neu berechnen und an die Kassen überweisen. Bei einem fest vereinbarten Gehalt von z.B. 400,- Euro pro Monat, muss dies nur einmal „ausgerechnet“ werden. Trotzdem ist eine monatliche Gehaltsabrechnung für den Mitarbeiter fällig.

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