OHG Mustervertrag

OHG Mustervertrag

Der Mustervertrag einer OHG ist in der Gründungsphase ein Vertrag, der sich vor allem dadurch auszeichnet, dass es mindestens 2 Gründer geben muss, die gemeinsam so ein Unternehmen gründen. Die Vorlage der Musterverträge für eine offene Handelsgesellschaft kennzeichnet sich auch durch eine Haftungsbeschränkung aus, die jedoch auch das private Vermögen der jeweiligen Gesellschafter beinhaltet, weil diese bei so einer Gesellschaftsform auch als „Vollhafter“ gelten.  

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Jeder Gesellschafter, der sich an einer OHG beteiligt, ist auch dazu verpflichtet zum Erfolg des Unternehmens beizutragen. Wie genau das zu geschehen hat und wer welchen Teil übernimmt, wird in der Regel durch einen Gesellschaftervertrag geregelt.

Dieser Gesellschaftervertrag regelt vor allem, wer welchen Teil an Finanzmitteln, Dienstleistungen oder Sachmittel in das Unternehmen einbringt.

Durch diese „Einlage“, geht das Eigentum des Gesellschafters in das „Eigentum“ der OHG über, für das alle gemeinsam die Verantwortung haben. Die Geschäftsführung einer OHG ist ein Recht und auch eine Pflicht, die jedem Gesellschafter des Unternehmens zusteht. Allerdings werden hier sehr oft Vereinbarungen getroffen, die genauer regeln, wer für welchen Teil der Aufgaben zuständig ist.

Denn schließlich weiß man auch in diesen Kreisen, dass jeder Schuster bei seinen Leisten bleiben sollte. Bei „einfachen“ Geschäften, ist aber regelmäßig auch jeder Gesellschafter berechtigt, diese alleine ohne seine Partner abzuwickeln. Handelt es sich um ein außergewöhnliches bzw. „riskantes“ Geschäft, ist die Zustimmung der anderen Gesellschafter notwendig, damit die Handlung eines einzelnen Gesellschafters auch rechtsgültig bzw. bindend für die OHG wird.

Als „einfache“ Geschäftsabläufe werden hier zum Beispiel Ein-/Verkäufe von Waren und Personalfragen gewertet. Hier werden sicher nur selten Gespräche zwischen den Gesellschaftern geführt, um zu einer Einigung bzw. Zustimmung zu kommen.

Für außergewöhnliche Musterverträge, bei denen man die Zustimmung der anderen Gesellschafter braucht, geht es in der Regel um „Großeinkäufe“ wie zum Beispiel im Immobilienhandel oder auch außergewöhnlich lange Lieferverträge.Wer sich für eine Zusammenarbeit in einer OHG entscheidet sollte jedoch auch bedenken, dass er/sie einem Wettbewerbsverbot unterliegen.

Dabei geht man davon aus, dass es eine besondere „Treuepflicht“ gegenüber den anderen Gesellschaftern gibt, so dass die einzelnen Gesellschafter keine „Konkurrenzunternehmen“ zum Wirtschaftszweig der jeweiligen OHG eröffnen, führen oder sich daran beteiligen dürfen. Natürlich ist es kaum möglich, jeder Person, die an einer OHG beteiligt ist, auch das Wirtschaften auf eigene Rechnung völlig zu untersagen.

Deshalb wurde eingeräumt, dass ein Gesellschafter einer OHG sich dabei die Zustimmung der anderen einholen muss. Aber auch das „Wettbewerbsverbot“, wird meist auch nur auf eine „Branche“ bezogen, so dass man nicht für jeden „eigenen“ Wirtschaftsablauf die Zustimmung der OHG benötigt.

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