Mustervertrag Aushilfe

Mustervertrag Aushilfe

 

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Die besondere Herausforderung für einen Mustervertrag einer Aushilfe liegt oft nicht in der „Bezahlung“ bzw. der Sozialversicherungspflicht. In manchen Fällen ist es zumindest theoretisch möglich, eine Vorlage für Musterverträge zu verwenden, wenn der Arbeitnehmer keine „Staatshilfen“ bezieht und bei mehreren Arbeitgebern, pro Jahr nicht mehr als 50 Arbeitstage beschäftigt ist. 

Ganz so einfach kann man sich diesen Mustervertrag für so eine Aushilfe aber auch nicht vorstellen. Abgesehen von vielen verschiedenen Personengruppen, die „grundsätzlich“ als „berufsmäßige“ Aushilfen gelten, möchten die Sozialversicherungsträger ja auch nicht zu oft auf ihre „Sozialversicherungsbeiträge“ verzichten.

Hat man zum Beispiel eine „Aushilfe“ die ca. 40 Tage im Jahr für einen tätig wird und man wiederholt das ganze auch nur „stillschweigend“ im folgenden Jahr unterstellen z.B. die Rentenversicherungen auch hier gerne einmal die „berufsmäßige“ Aushilfe und verlangen die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge.

Außerdem gibt es noch die pauschalisierte Form der Lohnsteuer, die auch bei diesen „befristeten“ Aushilfen fällig wird. Diese Regelungen sind jedoch recht umständlich und für Laien oder kleinere Arbeitgeber kaum nachzuvollziehen.

Weil die „gesetzlichen“ Regelungen nicht wirklich mit den Definitionen der Sozialversicherungsträger übereinstimmen und es noch viele offene bzw. strittige Fragen gibt, gibt es hier mal die „Definitionen“ der Sozialversicherungsträger:

1.) Wer ist nicht berufsmäßig beschäftigt und kann als „sozialversicherungsfreie“ und kurzfristige Aushilfe gelten?– Schüler und zwischen dem Schulabschuss und dem Studium.– die Aushilfe geht noch einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach.

– Rentner bzw. Vorruheständler

– Hausfrauen

Auch hier gilt das „Maximum“ von 50 Arbeitstagen im Jahr, die gearbeitet werden dürfen, bevor eine Sozialversicherungspflicht eintritt. Allerdings kann diese auch eintreten, wenn die Aushilfe immer nur bei der gleichen Person beschäftigt ist.

2.) Wer ist grundsätzlich berufsmäßige Aushilfe, auch wenn weniger als 50 Tage im Jahr gearbeitet wird?– Nebenbeschäftigte während des Wehr- bzw. Zivildienstes, die eigentlich noch einen „wartenden“ Job haben.– Eltern in Elternzeit.

– Jede Person, die in irgend einer Form Leistungen von den Arbeitsagenturen bezieht. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ALG I oder ALG II handelt. Alles in allem, muss eine „Berufsmäßigkeit“ nicht vom Arbeitgeber überprüft werden, wenn das Gehalt nicht höher als 400,- Euro ist. Allerdings sollte man sich darauf gefasst machen, dass ggf. eine Behörde bzw. ein Sozialversicherungsträger auf die Idee kommt, das zu überprüfen.

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