Mustervertrag Altersteilzeit

Mustervertrag Altersteilzeit

In unserer Gesellschaft gibt es immer mehr Menschen, die kurz vor ihrer „Rente“ stehen und damit auch immer häufiger aus den unterschiedlichsten Gründen in der Altersteilzeit tätig werden möchten. Einen ausschließlichen Mustervertrag gibt es dazu eigentlich nicht, denn im Grunde ist es lediglich eine Teilzeitbeschäftigung, zu der noch einige andere Konditionen in die Vorlage für die Musterverträge eingefügt werden. 

Anzeige

Der Mustervertrag für die Altersteilzeit, kann jedoch auf zwei verschiedene Weisen abgewickelt bzw. vereinbart werden.

1.)     Der Arbeitnehmer arbeitet für den Rest der Zeit, bis zum Alter, nur noch die Hälfte seiner bisherigen „Arbeitszeit“. Dabei erhält er auch nur noch die Hälfte seines bisherigen Brutto-Gehaltes.

2.)     Der Arbeitnehmer arbeitet weiterhin „Vollzeit“, jedoch nur noch die „halbe Zeit“ bis zur Rente. Während dieser Zeit, bezieht der Arbeitnehmer dennoch nur noch die Hälfte des bisherigen Brutto-Gehaltes. Danach bekommt der dieses „halbe“ Gehalt jedoch bis zu seiner Rente, weiterhin ausgezahlt auch wenn er nicht mehr arbeitet. Das ist die „häufigste“ Version der Altersteilzeit die aktuell vereinbart wird.

Natürlich können die wenigsten Menschen über die Runden kommen, wenn sie plötzlich nur noch die „Hälfte“ bekommen. Deshalb gibt es noch einen staatlich geförderten Aufstockungsbetrag. Dabei bekommt man 20% vom Teilzeit-Brutto-Entgelt. Auch wenn diese Beschäftigungsform gefördert wird, heißt dass aber nicht, dass man diese Bezüge auch steuerfrei einstecken kann.

Es müssen auch weiterhin „Sozialabgaben“ gezahlt werden. Die „Verteilung“ der Zahlungspflicht ist etwas umständlich, aber relativ gut nachzuvollziehen. Bei der Rente teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber den üblichen Prozentsatz von 19,9% vom „Teilzeit-Brutto-Entgelt“. Dazu kommt jedoch noch die Verpflichtung des Arbeitgebers, einen zusätzlichen Beitrag in die Rentenversicherung einzuzahlen. Hier zahlt der Arbeitgeber alleine noch 19,9% ein. Bemessungsgrundlage dafür sind 80% des Teilzeit-Brutto-Entgeltes.

Für den Arbeitnehmer entsteht dadurch kein weiterer Nachteil, weil damit weiterhin Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt werden, wie bei der vorherigen Vollzeitbeschäftigung. Für „Krankenversicherungen und Pflegeversicherungen“, werden keine erhöhten Beiträge fällig.

Übrigens gilt auch, dass man für den „staatlich geförderten“ Aufstockungsbetrag keine „Sozialabgaben“ zahlen muss. Diese werden nur für das „Brutto-Entgelt“ des Teilzeitbeschäftigten fällig. Wird die Altersteilzeit im so genannten „Blockmodell“ absolviert, sind die Arbeitgeber verpflichtet, das „Gehalt“ für die Freistellungsphase schon vorher zu sichern, damit der Arbeitnehmer sein Geld nicht durch eine mögliche Betriebsinsolvenz verliert. Gefördert wird es zudem nur noch, wenn der Arbeitnehmer, die Altersteilzeit spätestens am 31.12.2009 antritt.

Mehr Anleitungen, Tipps und Vorlagen für Verträge:

-

Übersicht:
Fachartikel
Verzeichnis
Über uns


musterverträge99

Autoren Profil:
FB/Twitter

Kommentar verfassen