Mustervertrag Angestellter
Ein Angestellter kann heute sicher nicht immer mit einem Mustervertrag rechnen, wenn eine neue Beschäftigung begonnen wird. Die Vorlage für die Musterverträge ist heute sehr oft ausschließlich auf die Bedürfnisse eines Arbeitgebers ausgerichtet und nimmt keine „Rücksicht“ auf geltendes Recht oder branchenübliche Tarife. Besonders schwierig ist es ja mit den befristeten Arbeitsverträgen.
In Deutschland ist es ja so, dass man nur mit bestimmten Einschränkungen auch wirklich befristete Arbeitsverträge abschließen kann. Das „bequeme“ für viele Arbeitgeber ist einfach, dass sie damit kurzfristig ihren Personalbedarf decken können, ohne sich groß Gedanken darüber machen zu müssen, wann und wie sie die Arbeitnehmer ggf. wieder kündigen können, wenn für diese nichts mehr zu tun ist. Grundsätzlich gilt für einen befristeten Arbeitsvertrag, dass man ihn schriftlich vereinbaren muss.
Das heißt es muss von Anfang an, vereinbart werden, dass ein Arbeitsverhältnis nur für einen bestimmten Zeitraum gelten soll. Außerdem muss ein „sachlich gerechtfertigter Grund“ für die Befristung vorliegen, wenn man einen bestimmten Zeitraum von z.B. 3 Monaten angibt.
Ein befristetes Arbeitsverhältnis darf zudem nur mit einem Arbeitnehmer abgeschlossen werden, der neu in den Betrieb eingestellt wird. Bei bestehenden Verträgen, dürfen diese nicht in „befristete“ Verträge umgewandelt werden. Bei einem befristeten Arbeitsvertrag gilt zudem, dass man höchstens 3 mal innerhalb von 2 Jahren, einen befristeten Vertrag verlängern darf. Wird ein Vertrag darüber hinaus verlängert, so gilt er dann als unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Natürlich ist es für Arbeitnehmer sehr schwer eine „Befristung“ anzufechten und dann an einen Arbeitsplatz zurück zu kehren, bei dem man sich davor fürchten muss, vom Chef auf das Korn genommen zu werden.
Trotzdem gibt es die Möglichkeit, gegen eine unzulässige Befristung eines Arbeitsvertrages zu klagen. Als „Frist“ gilt dabei, dass man innerhalb von 3 Wochen nach „Ablauf“ der Befristung, eine Klage beim zuständigen Amtsgericht einreichen.Was man sich davon versprechen kann, ist sicher nicht der „unbefristete“ Arbeitsplatz.
Allerdings kann man hier zumindest eine „ordentliche“ Kündigung und damit ggf. auch eine Abfindung erstreiten kann. Auch wenn man in der heutigen „beruflichen“ Situation vielen Arbeitnehmern weißzumachen versucht, dass es dafür keine Berechtigung gibt, ist es doch so, dass man einen Arbeitnehmer nicht laufend im „Ungewissen“ lassen darf. Deshalb sollte jeder Arbeitnehmer in so einem Fall auch von seinem „Recht“ gebrauch machen und kann zumindest fordern ordentlich und dem Gesetz entsprechend behandelt zu werden.
Mehr Anleitungen, Tipps und Vorlagen für Verträge:
- Mietwagen im Urlaub – worauf es im Vertrag ankommt
- Fragen – Antworten und Tipps um die Stromsperre zu vermeiden
- Unterwegs mit dem Taxi – die wichtigsten Fahrgastrechte
- Vertragsstrafen im Arbeitsvertrag – Infos und Musterformulierungen
- Fragen und Antworten zur Rechtsschutzversicherung
- Die Schriftform beim gewerblichen Mietvertrag – 3 Urteile dazu
Übersicht:
Fachartikel
Verzeichnis
Über uns
- Der Partnerschaftsvertrag für unverheiratete Paare, 1. Teil - 16. Oktober 2024
- Rechtswidrige Zinsklauseln in Sparverträgen: Infos und Musterbrief, Teil 2 - 17. September 2024
- Was muss im Impressum einer Webseite stehen? - 7. September 2024