Mustervertrag Werkvertrag
Ein Mustervertrag für einen „Werksvertrag“ ist im weiteren Sinne auch so etwas wie ein Arbeitsvertrag. Was diesen jedoch von „gewöhnlichen“ Verträgen für „Arbeitnehmer“ bzw. Dienstleistverträgen unterscheidet ist der Erfolg. Während die Vorlage für die Musterverträge recht ähnlich sein kann, heißt das im Detail, das man mit einem Werksvertrag verpflichtet ist, seinem Auftraggeber „Erfolge“ zu präsentieren.
Längst nicht jede Berufsgruppe kann auch in einem „Werksvertrag“ eingestellt werden. Dabei muss man nur mal an „Ärzte“ denken! Kommt man als „Patient“ zu einem Arzt und möchte eine Behandlung handelt es sich immer um einen so genannten „Dienstvertrag“. Der Arzt ist dabei unter Berücksichtigung gewisser Vorschriften verpflichtet tätig zu werden und den Patienten zu behandeln.
Kein Arzt ist in der Lage (und sicher auch nicht bereit) zu einen „Krebs“ zu behandeln, wenn er nur dafür bezahlt wird, wenn der „Krebs“ auch wieder verschwindet. In einem Dienstvertrag geht man davon aus, dass es zu viele „Faktoren“ gibt, die außerhalb des Einflussbereiches des Dienstleistenden liegen und somit ein „Werksvertrag“ den Dienstnehmer ungerechtfertigt benachteiligen würde.
Anders ist es jedoch zum Beispiel bei einem „Bauarbeiter“, der bei einem Unternehmen einen „Werksvertrag“ erhält und dann dem „Auftraggeber“ schuldet, die „bestellte“ Mauer auch so aufzubauen, wie es vereinbart wurde. Hier geht man einfach davon aus, dass ein Bauarbeiter bzw. ein Maurer in der Lage ist, eine Hauswand hochzuziehen und das der Erfolg in einem gewissen Rahmen auch eingefordert werden kann.
Dienst- und Werksverträge können in gewissem Rahmen natürlich auch für „Angestellte“ vereinbart werden. Der wichtigste Unterschied ist jedoch, das man mit einem „Werksvertrag“ auch die Pflicht eingeht, seine „Arbeit“ nachzubessern, wenn die Mauer z.B. schief geworden ist oder unsauber gearbeitet wurde.
Im BGB § 631 – 651, kann man sich über die amtlichen Definitionen eines Werksvertrages informieren, dessen Grundlage es ist „… ein versprochenes Ergebnis zu liefern…“Wer sich etwas näher mit der amtlichen Version vom Dienstvertrag beschäftigen möchte, kann in dem § 611 des BGB nachschlagen. Hier ist die Grundlage, dass „… eine versprochene Tätigkeit geleistet werden muss…“.
Ist die Tätigkeit dabei „nicht“ erfolgreich, hat der Dienstnehmer trotzdem seine Pflicht erfüllt. Während der schriftliche Mustervertrag als „Werkvertrag“, für Privatpersonen kaum auffällt, ist es jedoch vor allem im Gewerbe und zwischen verschiedenen Unternehmen/Dienstleistern üblich sehr genau darüber nachzudenken ob ein Dienstvertrag oder ein Werkvertrag abgeschlossen werden soll.
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