Was ist Energiecontracting? 1. Teil

Was ist Energiecontracting? 1. Teil

Das Einsparen von Energie und die Senkung des CO2-Ausstoßes sind zentrale Punkte in der Klimaschutzpolitik. Dabei gibt es natürlich viele Stellen, an denen angesetzt werden kann. Dazu zählt auch das eigene Zuhause. Schließlich geht ein nicht unerheblicher Anteil der CO2-Emissionen aufs Konto der privaten Haushalte. Vor diesem Hintergrund wundert es nicht, dass immer höhere Anforderungen an die energetische Gebäudesanierung und an Heizungsanlagen gestellt werden.

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Was ist Energiecontracting 1. Teil

Nun ist eine aufwendige Sanierung aber mit entsprechend hohen Kosten verbunden. Für Haus- und Wohnungseigentümer kann deshalb eine Überlegung wert sein, das Energiecontracting als Alternative in Betracht zu ziehen.

Was es damit auf sich hat und worauf es zu achten gilt, erklären wir in einem zweiteiligen Beitrag:

Was ist Energiecontracting?

Im Rahmen des Energiecontractings beauftragt der Haus- oder Wohnungseigentümer einen spezialisierten Dienstleister mit den Aufgaben, die mit der Energieversorgung zusammenhängen.

Bei dem Dienstleister, der dann Contractor heißt, kann es sich um ein Energieversorgungsunternehmen, einen Handwerksbetrieb oder ein Ingenieurbüro handeln. Der Haus- oder Wohnungseigentümer als Kunde ist der sogenannte Contractingnehmer.

Dabei gibt es das Energiecontracting in verschiedenen Varianten:

Betriebsführungs-Contracting

Beim Betriebsführungs-Contracting finanziert der Kunde die Anlage zur Wärmeerzeugung. Deshalb ist er auch der Eigentümer der Heizung. Der Contractor kümmert sich zum einen darum, dass die Anlage fachgerecht geplant und installiert wird. Zum anderen ist er für den störungsfreien Betrieb, die Wartung und die Instandhaltung der Anlage zuständig.

Das Betriebsführungs-Contracting ist damit vom Prinzip her mit einem Vollwartungsvertrag vergleichbar. Zum Einsatz kommt es überwiegend beim Betrieb von Blockheizkraftwerken. Für die Vergütung gibt es verschiedene Modelle. Meist vereinbaren Kunde und Contractor aber pauschale Entgelte für einen bestimmten Zeitraum.

Anlagen-Contracting

Das Anlagen-Contracting wird auch als Wärmeliefer- oder Energieliefer-Contracting bezeichnet. Hier ist der Contractor während der vereinbarten Vertragslaufzeit für die Energieversorgung des Kunden zuständig und verantwortlich.

Der Contractor kümmert sich um die Planung und den Einbau der Anlagen, die für die Energieerzeugung notwendig sind. Die Finanzierung übernimmt er ebenfalls. Ist bereits eine Anlage vorhanden, kann der Contractor diese auch übernehmen.

So oder so wird der Contractor damit zum wirtschaftlichen Eigentümer der Anlage. Die Wartung und Instandhaltung fällt ebenfalls in seinen Zuständigkeitsbereich. Gleiches gilt für Komponenten, die erneuert werden müssen.

Der Kunde bezahlt die Aufwendungen des Contractors über den Grund- und den Arbeitspreis für die verbrauchte Energie. Deshalb sind diese Entgelte höher als zum Beispiel bei einem reinen Strom- oder Gasliefervertrag.

Einspar-Contracting

Das Einspar-Contracting zielt darauf ab, die Energiekosten eines Gebäudes dauerhaft zu reduzieren. Dazu erarbeitet der Contractor ein umfassendes Konzept zur Energieeinsparung.

Außerdem erbringt er energierelevante Leistungen. So kümmert er sich zum Beispiel um die Wärmedämmung als Maßnahme der energetischen Gebäudesanierung oder um die Komponenten der Anlage, die die Energie verteilen. Dazu gehören Leitungen, Heizkörper und Heizkörperventile.

Das finanzielle Risiko, dass die vertraglich vereinbarte Energieeinsparung nicht erreicht wird, trägt ausschließlich der Contractor. Auch beim Einspar-Contracting bezahlt der Kunde deutlich höhere Grund- und Arbeitsentgelte für den Energieverbrauch als bei einem reinen Liefervertrag. Die Einsparungen bei den Energiekosten bleiben dafür aber auch über das Ende der Vertragsbeziehung hinaus erhalten.

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Wer kann das Energiecontracting nutzen?

Das Energiecontracting ist vor allem für größere Wohnanlagen, die von Wohnungsgesellschaften oder Wohnungseigentümer-Gemeinschaften betrieben werden, interessant. Daneben kommt das Energiecontracting für Eigenheimbesitzer in Frage.

Ein Mieter kann keinen eigenen Contracting-Vertrag abschließen. Für ihn hat so ein Vertrag aber mietrechtliche Folgen. Wechselt der Vermieter zum Beispiel von einer normalen Heizung zu einer eigenständigen Wärmelieferung durch einen gewerblichen Versorger, muss der Mieter die Kosten für die Wärmelieferung übernehmen.

Sie gelten dann nämlich als Betriebskosten. Lediglich im ersten Jahr nach der Umstellung dürfen die Betriebskosten nicht höher ausfallen als zuvor.

Der Eigentümer einer Eigentumswohnung kann ebenfalls keinen eigenen Vertrag fürs Energiecontracting abschließen, wenn es in dem Gebäude eine zentrale Heizungsanlage gibt. In diesem Fall müsste die Wohnungseigentümer-Gemeinschaft entscheiden, dass es so einen Vertrag geben soll.

Wann rechnet sich das Energiecontracting?

Ob sich ein Wärmeliefervertrag eher lohnt als die Eigeninvestition in eine neue Heizungsanlage, lässt sich pauschal nicht sagen. Vielmehr hängt es immer vom Einzelfall ab.

Bei einer neuen Heizung entstehen Kosten für die Anschaffung, den Einbau und die Abnahme der Anlage. Dazu kommen die regelmäßigen Wartungs- und Instandhaltungskosten, die sich im Durchschnitt auf ungefähr 100 Euro pro Jahr belaufen.

Außerdem werden die laufenden Kosten für den Energieverbrauch fällig. Sie setzen sich aus dem Grundpreis und dem Arbeitspreis für die verbrauchte Energie zusammen. Die Höhe richtet sich nach dem ausgewählten Tarif des jeweiligen Energieversorgers.

Das Energiecontracting bietet den Vorteil, dass der Contractor alle Aufgaben rund um die Wärmeversorgung übernimmt. Er ist auch derjenige, der das Risiko trägt, falls unerwartete Reparaturen notwendig werden. Insofern ist das Energiecontracting eine Dienstleistung. Aber eine Dienstleistung will bezahlt sein.

Anders als ein normaler Gaslieferpreis beinhaltet der Wärmebezugspreis beim Energiecontracting die Aufwendungen, die der Contractor in die Planung, die Anschaffung, den Betrieb, die Wartung und Instandhaltung, das Ausfallrisiko und eventuell die Erneuerung oder den Ausbau der Anlage investiert.

Für den Kunden stellt sich deshalb in erster Linie die Frage, ob überhaupt und wenn ja, welchen Aufpreis er in Kauf nimmt, um die angebotenen Dienstleistungen zu nutzen.

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Benjamin Naue, - Jurist, Sabine Scheuer, - Rechtsberaterin, David Wichewski, - Anwalt, sowie Ferya & Christian Gülcan, Gründer und Unternehmer in B2B & B2C Gewerbe, mit ca. 30 Jahren Erfahrung als Vertragspartner unterschiedlicher Branchen, Betreiber/in und Redakteur/in dieser Webseite, schreiben hier Wissenwertes, Tipps, Anleitungen und Ratgeber für Verbraucher zum Thema Verträge, Schriftverkehr und Recht. Die Inhalte des Informationsangebots stellen keine Rechtsberatung dar - somit ersetzen die Inhalte auch keine rechtliche Beratung.

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