Mustervertrag Software
Ein Mustervertrag für Software, den Endbenutzer regelmäßig abschließen ist der so genannte EULA-Vertrag (End User License Agreement).
Diese Vorlage wird regelmäßig verwendet, wenn private Personen eine Betriebssysteme und ähnliche Software kaufen und sie installieren und verwenden möchten. Im einzelnen, kann sich die Vorlage für diese Musterverträge natürlich unterscheiden.
Grundsätzlich sind die „Lizenzgebenden“ Unternehmen jedoch verpflichtet, sich die Zustimmung des „Lizenznehmers“ einzuholen. Also, dass man heute als Nutzer längst keine Software „erwirbt“ sondern nur eine Lizenz dafür erhält, ist sicher den meisten Menschen klar. Trotzdem ist es so, dass diese „EULA-Verträge“ oft gar keine „rechtsgültigen“ Vereinbarungen darstellen. Das Recht die Software zu verwenden erhält man schon zu dem Zeitpunkt, wenn man sich einen entsprechenden Datenträger mit dieser Software kauft.
Wenn man jetzt auch noch den EULA-Verträgen zustimmen muss, ist es doch so, dass man eigentlich keine weiteren „Erlaubnisse“ dazu gewinnt, die man nicht ohnehin schon hat. Obwohl es kaum eine „Software“ gibt, die man installieren könnte, ohne einem entsprechenden EULA-Vertrag zuzustimmen, dürfen Hersteller eigentlich nicht davon ausgehen, dass der Nutzer einem „Vertragsangebot“ zustimmen möchte, das nur die Rechte anbietet, die er schon hat.
Auch nach deutschem Recht ist es so, dass die meisten Paragrafen in diesen Verträgen gar keine echte Gültigkeit haben, weil sie zu viele Nachteile für den Nutzer mit sich bringen können. Wer sich jetzt denken möchte: „Oh, Klasse! Nie wieder EULAs zustimmen!“ ist aber trotzdem etwas auf dem Holzweg. Diese Regelungen gelten nur für „Software“ die man auf einem Datenträger erworben hat.
Holt man sich die entsprechende Software aus dem Internet, durch einen Download, so sind diese Verträge durchaus rechtsgültig und müssen auch abgeschlossen werden, wenn man die Software nutzen will. Aber auch hier kann es den einen oder anderen Paragrafen geben, der rechtlich unwirksam ist. Was die einzelnen Hersteller letztendlich mit der „doppelten“ EULA auf Datenträgern bezwecken, sei mal dahingestellt.
Als Nutzer sollte man sich bei der Nächsten Installation aber tatsächlich mal die Zeit nehmen und mal Lesen, welche „Vereinbarungen“ denn von dem einen oder anderen Hersteller gefordert werden. Denn wie wir wissen, ist es ja doch so, dass man seine Software gar nicht nutzen kann, wenn man dem EULA-Vertrag nicht zustimmt. Deshalb wird sicher kaum jemand tatsächlich wegen eines „doppelten“ Vertrages, auf die Nutzung dieser Software verzichten.
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