Mustervertrag Gebrauchtwagen
Sicher möchte man sich bei einem Gebrauchtwagen nicht allzu viel Mühe mit dem Mustervertrag machen. Aber eine Vorlage für seine Musterverträge sollte sich jeder zulegen, der seinen Gebrauchtwagen verkaufen möchte, damit er sich vor späteren Schäden bzw. Haftungsansprüchen schützen kann.
Neben den üblichen Beschreibungen, die in einem Mustervertrag zu einem Gebrauchtwagen eingetragen werden können, müssen aber noch weitere Dinge beachtet werden. Vor allem die „Anzahl“ bzw. die Positionierung der Unterschriften in dem Mustervertrag ist enorm wichtig.
Während man die „Hinweise“ für Käufer und Verkäufer, als „Beiblatt“ einfügen kann, so müssen Käufer und Verkäufer nach einer Orts- und Datumsangabe, mit einer Unterschrift bestätigen, dass sie sich auf den Handel zu bestimmten Bedingungen geeinigt haben.
Bei der „Formatierung“ der Musterverträge sollte man, deshalb unbedingt darauf achten, dass die Quittung für die Übergabe des Fahrzeugs bzw. der Fahrzeugpapiere erst „NACH“ dieser Unterschrift eingefügt wird. Dazu muss man hier auch erneut einen „Unterschriftenplatz“ einrichten, in dem der Käufer mit seiner Signatur bestätigt, dass er das Fahrzeug, die Schlüssel und Unterlagen erhalten hat.
Üblicherweise, wird jedes „Schriftstück“ das zum Fahrzeug gehört, einzeln in dieser Quittung aufgelistet. Der Verkäufer hat diesen Teil der „Quittung“ nicht zu unterschreiben. Das tut nur der Käufer, sobald er die Unterlagen und das Fahrzeug erhalten hat.
Obwohl in der Regel schon in den Vertragsbedingungen an sich aufgeschrieben wird, wie viel der Käufer, für den Gebrauchtwagen zu zahlen hat, kommt in einen ordentlichen Mustervertrag noch ein abschließender Abschnitt, in dem die gezahlte Summe noch einmal in Zahlen und in Worten aufgeschrieben wird.
Mit seiner Unterschrift bestätigt der Käufer, dann den Erhalt der entsprechenden Summe. Allerdings sollte man sich auch bei so einem Mustervertrag nicht dazu hinreißen lassen, beim Vertragsabschluss, gleich beide „Unterschriften“ zu setzen, wenn man den Vertrag vereinbart. Daran sollten sich Käufer und Verkäufer halten. Ist einer zu schnell mit seiner Unterschrift dabei, kann es sein, dass er dann der „gelackmeierte“ ist und kaum eine Chance hat, den „Betrug“ zu widerlegen.
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