Mustervertrag Gemeinschaftspraxis

Mustervertrag Gemeinschaftspraxis

In Zeiten, in denen gesetzliche Krankenkassen immer mehr sparen ist es doch so, dass sich immer mehr Ärzte auch zu einer Gemeinschaftspraxis zusammenschließen, damit die laufenden Kosten für den Einzelnen nicht zu hoch werden. Mit einem Mustervertrag wird dann in der Regel vereinbart, wie die einzelnen „Verpflichtungen“ aufzuteilen sind.

Anzeige

Die Vorlage für solche Musterverträge kann man sich so ähnlich vorstellen, wie die Verträge zwischen Partnern, die einen gemeinsamen Betrieb eröffnen. Der Mustervertrag für eine Gemeinschaftspraxis fällt sicher auch in Deutschland unter die Vertragsfreiheit, mit der man sich seine Vereinbarungen arrangieren kann. Allerdings ist auch der Zank in einer Arztpraxis nicht ausgeschlossen.

Deshalb sollten solche Musterverträge immer auch noch zusätzlich von einem Notar oder Anwalt beglaubigt werden, der die Schriftform des Ganzen überprüft und nachschaut ob sich die einzelnen Punkte auch im gesetzlichen Rahmen bewegen.

Ansonsten gibt es eigentlich nichts weiter, was man sich bei einer Gemeinschaftspraxis vorschreiben lassen müsste. Wie bei Anwälten, die sich ggf. ein Büro teilen, um die laufenden Ausgaben besser zu kontrollieren, können sich auch Ärzte einfach eine Praxis teilen.

Denn anders als zum Beispiel ein Anwalt, benötigt ein Arzt ja auch jede Menge medizinische Geräte, die in der Anschaffung sehr teuer sind und längst nicht jeder niedergelassene Arzt kann es sich auch leisten, diese Geräte auf eigene Kosten anzuschaffen um sie nach und nach abzuarbeiten. Während dieser erste Schritt der Gemeinschaftspraxis recht einfach zu regeln ist, gibt es aber für die Mediziner aber auch noch ein anderes Hindernis! Die kassenärztlichen Vereinigungen! Aus deren Sicht, stellen „Vertragsärzte“ in einer Gemeinschaftspraxis auch eine wirtschaftliche Einheit dar, die sie sich genehmigen lassen müssen.

Wofür jeder Arzt jedoch noch selbst „sorgen“ muss, ist die Haftung. Für die Fehler eines Einzelnen, kommt nicht die Gemeinschaftspraxis auf, sondern der jeweilige Arzt selbst. Ärzte, die sich in gemeinsamen Praxisräumen nur die „Grundkosten“ teilen wollen ohne sich dabei zu einer „genehmigungspflichtigen“ Gemeinschaftspraxis zusammen zu schließen, haben ebenfalls die Möglichkeit zu arbeiten.

Hier muss man jedoch darauf achten, das man eine „Praxsisgemeinschaft“ vereinbart und nicht die „Gemeinschaftspraxis“. Was dem einen oder andren Leser ggf. die Zunge bricht, ist für die Juristen und die kassenärztlichen Vereinigungen trotzdem ein kleiner aber feiner Unterschied, auf dem sehr deutlich bestanden wird. Als Praxisgemeinschaft benutzt man zwar die gleichen „Räume“ aber wickelt das Ganze wie zwei verschiedene Praxen ab.

Mehr Anleitungen, Tipps und Vorlagen für Verträge:

-

Übersicht:
Fachartikel
Verzeichnis
Über uns


musterverträge99

Autoren Profil:
FB/Twitter

Kommentar verfassen