Mustervertrag Zeitarbeit

Mustervertrag Zeitarbeit

Viele Arbeitgeber, die vielleicht bisher noch keine Zeitarbeit in Anspruch genommen haben, glauben, dass mit einem Mustervertrag mit dem Entleiher-Unternehmen ihre „Pflichten“ schon beendet sind. Allerdings sagt so eine Vorlage für diese Musterverträge nur wenig über die echten Rechte eines Leiharbeiters aus. 

Anzeige

Leiharbeiter haben durch die hohen Anforderungen an ihre Flexibilität, kaum eine Chance z.B. ihre Rechte für einen Betriebsrat wahrzunehmen. Wer in einer Zeitarbeitsfirma eingestellt wird, hat das Recht sich an der Wahl zu einem Betriebsrat zu beteiligen oder sich auch selbst zur Wahl zu stellen.

Als Betriebsrat in einem Zeitarbeitsunternehmen kann man sich natürlich vorrangig nur um die „Belange“ kümmern, die den direkten Ablauf im Zeitarbeitsunternehmen betreffen. Das man als Betriebsrat in einem Zeitarbeitsunternehmen auch Einfluss auf einen „Entleiher“ nehmen kann ist zwar nicht ausgeschlossen.

Trotzdem hat man keinen Anspruch auf so eine Zusammenarbeit mit dem „Kunden der eigenen Firma“. In manchen Fällen, sind jedoch beide Seiten zumindest „inoffiziell“ bemüht, sich gemeinsam zu arrangieren. Eine traurige Tatsache in vielen Zeitarbeitsfirmen ist jedoch, dass es schlicht kaum oder nur sehr kleine Betriebsräte gibt, weil die „Mitarbeiter“ sich ja auch kaum „treffen“ oder nur selten die Möglichkeit haben sich auszutauschen.

Als normaler Leiharbeiter hat man aber auch in seinem „Einsatzbetrieb“ gewisse Rechte. Gibt es zum Beispiel irgend ein Problem, im Einsatzbetrieb haben auch Leiharbeiter das Recht, sich an den Betriebsrat des „Einsatzunternehmens“ zu wenden. Zumindest theoretisch dürfen die Betriebsräte dann auch „Druck“ auf die Zeitarbeitsfirma machen, damit der „Leiharbeiter“ ein höheres Gehalt bekommt.

Allerdings findet das in der Realität so gut wie nie statt, weil dann ja auch die Einsatzbetriebe mehr für einen Leiharbeiter zahlen müssten.Ab wann und wie viele Betriebsräte gewählt werden dürfen, richtet sich nach der Anzahl der eingestellten Mitarbeiter. Arbeiten auch Leiharbeiter in einem Betrieb, werden diese jedoch nicht mitgezählt.

Es kann also passieren, dass man z.B. ab 5 Mitarbeitern einen Betriebsrat wählen darf. Wenn jedoch nur 4 Festangestellte im Betrieb sind und 1 Leiharbeiter, gibt es offiziell keine Berechtigung einen Betriebsrat zu wählen. Trotzdem haben auch Leiharbeiter das Recht, sich an der Wahl des Betriebsrates im „Einsatzbetrieb“ zu beteiligen, wenn sie mindestens 3 Monate in diesem Betrieb gearbeitet haben und es „genug“ Festangestellte in einem Betrieb gibt.

Mehr Anleitungen, Tipps und Vorlagen für Verträge:

-

Übersicht:
Fachartikel
Verzeichnis
Über uns


musterverträge99

Autoren Profil:
FB/Twitter

Kommentar verfassen