Mustervertrag Freiberufler

Mustervertrag Freiberufler

Der Mustervertrag für einen Freiberufler kann unmöglich in einer Vorlage dargestellt werden. Sicher gibt es „Branchen“, wie die Medienbranche oder die IT-Branche, in denen die Freiberufler häufig zu finden sind. Trotzdem kann es für die einzelnen Musterverträge gewaltige Unterschiede geben.

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In Deutschland definiert man einen Freiberufler als eine Person, die zwar selbstständig tätig ist, jedoch nicht unter die „Gewerbeordnung“ fällt. Die Voraussetzung dafür ist eine wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit.

Es werden jedoch auch „Tätigkeiten“ zu den freiberuflichen gerechnet, die dem ganzen sehr „nahe“ kommen. Allgemeiner beschrieben, kann das heißen, dass ein Freiberufler mit einer besonderen Qualifikation oder einer „künstlerischen“ Begabung sich in eigener Verantwortung daran macht, Dienstleistungen an andere Personen zu erbringen.

Ein gutes Beispiel sind dabei die Anwälte, die für verschiedene Menschen oder auch Unternehmen tätig werden können.Ein „Sonderfall“ können aber die „Apotheker“ sein. Als Apotheker kann man mit seiner besonderen Qualifikation natürlich auch als Freiberufler tätig werden. Kommen die „Einnahmen“ jedoch aus dem Verkauf von Waren (hier: Medikamente) in einem „Geschäft“, so gilt der Apotheker nicht mehr als Freiberufler sondern als Gewerbetreibender.

Das große „Problem“ für Freiberufler ist jedoch, dass zwar viele aber eben auch nicht alle „freien“ Berufe in den „Standesordnungen“ genau definiert sind, was insgesamt immer mal wieder zu „ziemlichem“ Ärger führen kann. Im Alltag gibt es natürlich immer mal wieder „Tätigkeiten“ bzw. „Beschäftigungen“ die als „freiberuflich“ bezeichnet werden, obwohl sie einfach nur eine „Scheinselbstständigkeit“ darstellen bzw. sogar auch mal unter die Gewerbeordnung fallen können.

Das so wenig Rücksicht auf die vergleichsweise „engen“ Definitionsgrenzen der freien Berufe genommen wird, liegt einfach auch an dem Druck, der auf die jeweiligen Mitarbeiter ausgeübt wird. Weil diese ihre „Beschäftigung“ nicht verlieren wollen, nehmen diese oft einfach hin, dass sie mit den „Verpflichtungen“ eines Festangestellten und den Risiken eines Selbstständigen tätig werden müssen.

Im Zweifelsfall oder auf einen besonderen Hinweis hin untersucht die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, welchem „Bereich“ nun ein Mitarbeiter zuzurechnen ist. Weil die gesetzlichen Bestimmungen für die „Definition“ der Freiberufler sehr umfangreich sind, kann man im Zweifelsfall auch jedem „Freiberufler“ empfehlen, sich an entsprechende Fachleute zu wenden und prüfen zu lassen, zu welchem „Bereich“ man nun gehört.

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