Widerrufsrecht zu Verträgen per Telefon

Widerrufsrecht und Allgemeines zu (angeblichen) Verträgen per Telefon 

Vermutlich hat jeder schon einmal erlebt, dass das Telefon klingelt und die Stimme am anderen Ende der Telefonleitung einen besonders günstigen Telefontarif, eine interessante Gewinnspielmöglichkeit oder ein preisgünstiges Abonnement der Lieblingszeitung bewirbt und dieses dann natürlich auch verkaufen möchte.

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Stimmt der Angerufene zu, dass ihm schriftliche Informationsunterlagen zugeschickt werden, findet sich zusammen mit diesen Unterlagen in den meisten Fällen auch gleich eine entsprechende Rechnung im Briefkasten, denn der Angerufene hat angeblich einen mündlichen Telefonvertrag abgeschlossen.

Hier eine Übersicht und Tipps zum Widerrufsrecht: 

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Grundsätzlich sind Werbeanrufe, die sogenannten Cold Calls, bei Privatpersonen, die einer solchen telefonischen Werbung nicht ausdrücklich zugestimmt haben, verboten.

Dabei spielt es keine Rolle, ob sich ein Mensch am anderen Ende der Telefonleitung befindet oder ob die Werbung per Bandansage erfolgt. Da aber die Strafen für unerlaubte Telefonwerbung überschaubar ausfallen, halten sich viele Unternehmen nicht an das Verbot.

Erschwerend kommt hinzu, dass sich häufig in Gewinnspielbedingungen der Hinweis findet, dass die Angaben von dem Unternehmen und dessen Partnern zu Zwecken der Werbung gespeichert und genutzt werden dürfen. Dadurch stimmt der Gewinnspielteilnehmer der Telefonwerbung allerdings zu und ein Werbeanruf ist dann auch nicht mehr illegal, auch wenn er nicht vom Unternehmen selbst, sondern einem Partnerunternehmen getätigt wird.

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Der Angerufene sollte auf jeden Fall vermeiden, das Wort Ja zu verwenden. In aller Regel sind die Telefonwerber genau auf dieses Wort geschult und versuchen alles, um es dem Angerufenen zu entlocken.

Der einfachste Weg, um sämtlichen Problemen aus dem Weg zu gehen, ist einfach aufzulegen. Auch wenn dies vielleicht unhöflich erscheinen mag, so ist dies doch der einfachste und sicherste Weg.

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In einigen Fällen geben sich Telefonwerber als Mitarbeiter von Unternehmen aus, die Umfragen durchführen. In diesem Fall sammeln die Telefonwerber Daten über den Angerufenen und diese Daten werden dann an weitere Unternehmen verkauft.

Wichtig ist, am Telefon niemals eine Kontoverbindung anzugeben, denn dadurch wird gleichzeitig auch eine Einzugsermächtigung erteilt und abgebuchtes Geld zurückzuholen, ist sehr schwierig.

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Hat der Angerufene lediglich der Zusendung von Informationsunterlagen zugestimmt, erhält aber eine Auftragsbestätigung oder eine Ausfertigung des angeblich abgeschlossenen Vertrages, macht es dennoch grundsätzlich keinen Sinn die Gültigkeit dieses Vertrages in Frage zu stellen.

Für Telefongeschäfte gelten die gleichen Richtlinien wie für Haustürgeschäfte und somit ist ein Widerrufsrecht mit einer 14-tägigen Frist vorgesehen. Steht im Anschreiben oder im Vertrag eine Widerrufsbelehrung, sollte der Vertrag innerhalb von 14 Tagen schriftlich gekündigt und die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein verschickt werden.

Ist nirgends eine Widerrufsbelehrung vermerkt oder existiert überhaupt kein schriftliches Dokument, kann der Vertrag ohne Fristen wiederrufen werden, also auch nachdem 14 Tage vergangen sind. Allerdings ist es ratsam, möglichst schnell zu kündigen, denn wurden Artikel ausgeliefert oder technische Anlagen eingerichtet, wird dieser Aufwand auch bei einem Widerruf in Rechnung gestellt. Hinsichtlich der Rückgabe greift aber das Rückgaberecht.

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Anders sieht es aus, wenn Verträge abgeschlossen wurden, bei denen es um Sonderanfertigungen oder Waren geht, die nach Kundenspezifikation gefertigt wurden oder wenn es um Audio-, Videoaufzeichnungen oder Software geht, die durch den Angerufenen entsiegelt wurden. Hier besteht kein Widerrufsrecht.

Daneben können auch solche Verträge nicht widerrufen werden, bei denen es zu einer Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten kam oder Wett- und Lotterie-Dienstleistungen erbracht wurden, zumindest dann, wenn der Wetteinsatz unmittelbar fällig war. Um solche Verträge zu widerrufen, bleibt eigentlich nur die Möglichkeit, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Das Problem dabei ist jedoch, dass der Angerufene nachweisen muss, dass er arglistig getäuscht wurde. Im Zweifel können hierbei aber die Verbraucherzentralen weiterhelfen.

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Thema: Tipps und Übersicht zum Widerrufsrecht zu Verträgen am Telefon

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