Widerrufsrecht und Allgemeines zu (angeblichen) Verträgen per Telefon Vermutlich hat jeder schon einmal erlebt, dass das Telefon klingelt und die Stimme am anderen Ende der Telefonleitung einen besonders günstigen Telefontarif, eine interessante Gewinnspielmöglichkeit oder ein preisgünstiges Abonnement der Lieblingszeitung bewirbt und dieses dann natürlich auch verkaufen möchte. Stimmt der Angerufene zu, dass ihm schriftliche Informationsunterlagen zugeschickt werden, findet sich zusammen mit diesen Unterlagen in den meisten Fällen auch gleich eine entsprechende Rechnung im Briefkasten, denn der Angerufene hat angeblich einen mündlichen Telefonvertrag abgeschlossen.
Hier eine Übersicht und Tipps zum Widerrufsrecht: • Grundsätzlich sind Werbeanrufe, die sogenannten Cold Calls, bei Privatpersonen, die einer solchen telefonischen Werbung nicht ausdrücklich zugestimmt haben, verboten. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich ein Mensch am anderen Ende der Telefonleitung befindet oder ob die Werbung per Bandansage erfolgt. Da aber die Strafen für unerlaubte Telefonwerbung überschaubar ausfallen, halten sich viele Unternehmen nicht an das Verbot. Erschwerend kommt hinzu, dass sich häufig in Gewinnspielbedingungen der Hinweis findet, dass die Angaben von dem Unternehmen und dessen Partnern zu Zwecken der Werbung gespeichert und genutzt werden dürfen. Dadurch stimmt der Gewinnspielteilnehmer der Telefonwerbung allerdings zu und ein Werbeanruf ist dann auch nicht mehr illegal, auch wenn er nicht vom Unternehmen selbst, sondern einem Partnerunternehmen getätigt wird. • Der Angerufene sollte auf jeden Fall vermeiden, das Wort Ja zu verwenden. In aller Regel sind die Telefonwerber genau auf dieses Wort geschult und versuchen alles, um es dem Angerufenen zu entlocken. Der einfachste Weg, um sämtlichen Problemen aus dem Weg zu gehen, ist einfach aufzulegen. Auch wenn dies vielleicht unhöflich erscheinen mag, so ist dies doch der einfachste und sicherste Weg. • In einigen Fällen geben sich Telefonwerber als Mitarbeiter von Unternehmen aus, die Umfragen durchführen. In diesem Fall sammeln die Telefonwerber Daten über den Angerufenen und diese Daten werden dann an weitere Unternehmen verkauft. Wichtig ist, am Telefon niemals eine Kontoverbindung anzugeben, denn dadurch wird gleichzeitig auch eine Einzugsermächtigung erteilt und abgebuchtes Geld zurückzuholen, ist sehr schwierig. • Hat der Angerufene lediglich der Zusendung von Informationsunterlagen zugestimmt, erhält aber eine Auftragsbestätigung oder eine Ausfertigung des angeblich abgeschlossenen Vertrages, macht es dennoch grundsätzlich keinen Sinn die Gültigkeit dieses Vertrages in Frage zu stellen. Für Telefongeschäfte gelten die gleichen Richtlinien wie für Haustürgeschäfte und somit ist ein Widerrufsrecht mit einer 14-tägigen Frist vorgesehen. Steht im Anschreiben oder im Vertrag eine Widerrufsbelehrung, sollte der Vertrag innerhalb von 14 Tagen schriftlich gekündigt und die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein verschickt werden. Ist nirgends eine Widerrufsbelehrung vermerkt oder existiert überhaupt kein schriftliches Dokument, kann der Vertrag ohne Fristen wiederrufen werden, also auch nachdem 14 Tage vergangen sind. Allerdings ist es ratsam, möglichst schnell zu kündigen, denn wurden Artikel ausgeliefert oder technische Anlagen eingerichtet, wird dieser Aufwand auch bei einem Widerruf in Rechnung gestellt. Hinsichtlich der Rückgabe greift aber das Rückgaberecht. • Anders sieht es aus, wenn Verträge abgeschlossen wurden, bei denen es um Sonderanfertigungen oder Waren geht, die nach Kundenspezifikation gefertigt wurden oder wenn es um Audio-, Videoaufzeichnungen oder Software geht, die durch den Angerufenen entsiegelt wurden. Hier besteht kein Widerrufsrecht. Daneben können auch solche Verträge nicht widerrufen werden, bei denen es zu einer Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten kam oder Wett- und Lotterie-Dienstleistungen erbracht wurden, zumindest dann, wenn der Wetteinsatz unmittelbar fällig war. Um solche Verträge zu widerrufen, bleibt eigentlich nur die Möglichkeit, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Das Problem dabei ist jedoch, dass der Angerufene nachweisen muss, dass er arglistig getäuscht wurde. Im Zweifel können hierbei aber die Verbraucherzentralen weiterhelfen. Thema: Tipps und Übersicht zum Widerrufsrecht zu Verträgen am Telefon
» 6 Kommentare
6Kommentar am Freitag, 12. Februar 2010 14:04
"Wichtig ist, am Telefon niemals eine Kontoverbindung anzugeben, denn dadurch wird gleichzeitig auch eine Einzugsermächtigung erteilt und abgebuchtes Geld zurückzuholen, ist sehr schwierig." Es gibt schon selten dämliche Autoren im Internet. Das Zurückholen abgebuchten Geldes kostet bei Onlinebanking zwei Klicks und eine TAN und bei herkömmlichem Banking eine kleine Spazierfahrt zur Bank und eine Unterschrift, oder ein Gang zum Briefkaste.
5Kommentar am Montag, 7. Dezember 2009 11:20
Ich habe am Telefon einer \\\"Auftragsbestätigung\\\& quot; zugesagt.Nach dem Telefonat ist mir klar geworden das i.mir es aber nicht leisten kann (Betrag über 200,-€).Als der Vertrag da war machte ich von meinem 14 täg. Widerrufsrecht gebrauch, leider vergebens, denn sie schickten mir als Antwort das es nicht möglich wäre, weil ich telefonisch die \\\"Auftragsbestätigung \\\"(was aufgezeichnet wurde) erteilte.Warum kann ich keinen Widerruf machen?Ich muß dazu sage
4Kommentar am Montag, 16. November 2009 20:21
Ich bekomme in den letzten 4 Tag´. ständig anrufe,muß dazu sagen ich mache bei 2 Gewinnschpielen mit, wo ich schon gekündigt habe, aber mich rufen andere Callc. ständig mit anderen anbietern an und sagen sie haben die kündigungsdaten vorliegen möchten die Adressdaten löschen aber zuletzt muß nochmal im Januar od. Qartal irgendein Betrag gezahlt werden. Und ich sage immer ich habe kein Interesse mehr an so sachen und lege auf, ich habe mich auch schon mal mit Schmitt am telefon gemeldet. LG Tati
3"Herr" am Donnerstag, 24. September 2009 16:43
Ich habe am Telefon zugesagt einen Vertrag einzugehen, hatte jedoch damit gerechnet es kündigen zu können ( 14 Tage Kündigungsfrist ), habe jedoch keine schriftlichen Unterlagen empfangen, die meinen Vertrag bestätigen. Also ging ich von aus keinen Vertrag eingegangen worden zu sein. Da die ersten paar monate bei dem Packet eh umsonst waren, hatte ich deshalb erst 3 Monate danach ( also jetzt) , die Rechnung erst bekommen, was kann man dagegen tun? Danke schonmal im Voraus :) Mfg Thomas
2Kommentar am Sonntag, 7. Juni 2009 19:34
Die Weitergabe der Daten berechtig nicht zu Anrufen, wenn das nicht explizit erlaubt wird. Schönes Rechtssystem wär das, wo sowas legal ist...
1"Datenweitergabe" am Freitag, 29. Mai 2009 09:12
Das Problem ist aber, dass die meisten Werbeanrufe eben doch nicht illegal sind. Bei wirklich jedem Gewinnspiel und bei den meisten registrierpflichtigen, wenn auch kostenlosen Webseiten stimmt man der Weitergabe seiner Daten zu. Noch versteckter ist diese Abmachung, wenn man die diversen Punkte- und Rabattsysteme nutzt.
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