Unterwegs mit dem Taxi – die wichtigsten Fahrgastrechte

Unterwegs mit dem Taxi – die wichtigsten Fahrgastrechte in der Übersicht 

Für eine bequeme Fahrt vom Bahnhof oder Flughafen ins Hotel, für die Heimfahrt nach einer längeren und feucht-fröhlichen Feier oder als Transportsmittel zu Uhrzeiten, zu denen Busse und Bahnen nicht fahren – es kann verschiedene Gründe geben, warum sich ein Fahrgast von einem Taxi an sein Ziel bringen lässt. 

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Doch nicht immer verläuft eine Taxifahrt wirklich reibungslos. So hat der eine Fahrgast vielleicht den Eindruck, dass der Taxifahrer nicht unbedingt die kürzeste Strecke gewählt hat, während einem anderen Fahrgast der Preis recht hoch erscheint.

Bei wieder einem anderen kommt es möglicherweise erst gar nicht zu der Taxifahrt, weil der Fahrer ihn nicht befördern will oder sich weigert, das gesamte Gepäck mitzunehmen. Aber welche Regeln gelten eigentlich? Was ist erlaubt und was nicht?

Hier die wichtigsten Fahrgastrechte in der Übersicht: 

Unterwegs mit dem Taxi – wer mitfahren darf

Das Taxi zählt zu den öffentlichen Verkehrsmitteln und unterliegt als solches strengen gesetzlichen Vorschriften. So ergeben sich die wesentlichen Regeln zum einen aus dem Personenbeförderungsgesetz, kurz PBefG, und zum anderen aus der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr, kurz BOKraft.

Ergänzt werden die gesetzlichen Vorschriften durch die Taxiordnungen der kreisfreien Städte und Landkreise.  Aus den Regeln ergibt sich, dass zunächst einmal grundsätzlich jeder im Taxi mitfahren darf. Ausnahmen gelten aber immer dann, wenn ein Fahrgast die Sicherheit und die Ordnung des Betriebs gefährdet. Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn ein Fahrgast aggressiv oder sehr betrunken ist. Auch wenn ein Fahrgast stark beschmutzt ist, eine gefährliche Waffe mitnehmen möchte oder an einer ansteckenden Krankheit leidet, darf der Taxifahrer die Beförderung verweigern. Die Sicherheit und Ordnung des Betriebs ist ebenfalls in Gefahr, wenn das Taxi für fünf Personen zugelassen ist, aber eine Gruppe aus sechs oder sieben Fahrgästen einsteigen möchte.

Daneben kann der Taxifahrer die Fahrt ablehnen, wenn der Fahrgast erklärt, dass er kein Geld hat und die Fahrt nicht bezahlen kann.  Etwas kniffliger ist die Situation, wenn der Fahrgast seinen Hund, seine Katze oder ein anderes Haustier mitnehmen will. Prinzipiell gilt die Beförderungspflicht auch für Tiere. Allerdings dürfen Tiere nicht auf den Sitzen im Fahrzeug sitzen. Zudem kann der Taxifahrer die Beförderung ablehnen, wenn es sich um ein sehr großes Tier handelt oder er Angst vor dem Tier hat. Ob das Tier kostenfrei mitfahren darf oder ob nicht, ist von Stadt zu Stadt verschieden.

In einigen Städten und Regionen kostet es nichts extra, an anderer Stelle wird ein Aufpreis fällig. Eine Ausnahme gilt jedoch immer für Blindenhunde.

 

Unterwegs mit dem Taxi – das Gepäck

Hat ein Fahrgast Gepäck dabei, gibt es zunächst keinen Grund, die Mitnahme zu verweigern. Selbst ein voll besetztes Taxi muss in der Lage sein, mindestens 50kg Gepäck zu befördern.

Dennoch sollte der Fahrgast sicherheitshalber ein Großraumtaxi anfordern, wenn er sehr viel oder sperriges Gepäck dabei hat. Der Taxifahrer ist zwar dazu verpflichtet, zu versuchen, das Gepäck des Fahrgastes im Kofferraum zu verstauen.

Wenn die Verkehrssicherheit nicht gefährdet ist, ist es sogar zulässig, einzelne Gepäckstücke im Fahrzeug und hier vor allem in den Fußräumen unterzubringen. Besteht bei einem herkömmlichen Pkw-Taxi aber die Gefahr einer Überladung, kann der Taxifahrer die Mitnahme ablehnen. 

Unterwegs mit dem Taxi – die Strecke

Ein weit verbreiteter Mythos ist, dass ein Taxifahrer eine sehr kurze Strecke ablehnen darf. Dies ist schlichtweg falsch. Ein Taxifahrer muss grundsätzlich jede Fahrt übernehmen, unabhängig davon, ob die Fahrt 1km oder 10km lang ist. Dies ergibt sich aus der Beförderungspflicht. Voraussetzung ist aber, dass die Fahrstrecke innerhalb des sogenannten Pflichtfahrbereichs liegt.

Der Pflichtfahrbereich ist ein Gebiet, das die kreisfreien Städte und Landkreise in ihren Taxiverordnungen festlegen. Innerhalb dieses Gebiets muss der Taxifahrer einen Fahrgast befördern, auch wenn es sich um eine nur sehr kurze Fahrt handelt. Führt die Strecke hingegen über den Pflichtfahrbereich hinaus, kann der Taxifahrer entscheiden, ob er die Fahrt übernimmt oder ob nicht.

Bei der Fahrstrecke selbst ist der Taxifahrer dazu verpflichtet, die Route zu nehmen, die der kürzeste Weg zum Zielort ist. Möchte der Taxifahrer eine andere Route fahren, beispielsweise um so einen Stau oder eine Baustelle zu umfahren, muss er sich zuvor das Okay des Fahrgastes einholen. 

Unterwegs mit dem Taxi – der Preis

Die kreisfreien Städte und Landkreise legen nicht nur den Pflichtfahrbereich fest, sondern bestimmten auch über die Tarife. Je nach Region kann es deshalb deutliche Preisunterschiede geben. So unterscheiden sich die Tarife beispielsweise schon im Hinblick auf den Grundpreis und die Kosten für die Wartezeiten. In einigen Städten gelten bei Nachtfahrten und bei Fahrten an Sonn- und Feiertagen höhere Tarife als tagsüber unter der Woche.

Oft gibt es außerdem Ausnahmeregelungen in Zeiten, in denen Großveranstaltungen stattfinden. Auch die Zuschläge für Großraumtaxis oder die Mitnahme von Tieren können sehr unterschiedlich ausfallen. Da die Preise jedoch in den Taxiordnungen festgelegt sind, macht es keinen Sinn, mit dem Taxifahrer um die Fahrkosten zu feilschen.

Bei Fahrten, die über den Pflichtfahrbereich hinausgehen, ist dies jedoch anders. Möchte der Fahrgast beispielsweise von München nach Hamburg fahren und erklärt sich der Taxifahrer bereit, die Fahrt zu übernehmen, können die beiden einen Fahrpreis aushandeln.

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