Klauseln bei Verträgen mit Fitnessstudios

Infos zu den häufigsten unwirksamen Klauseln bei Verträgen mit Fitnessstudios  

Es ist unbestritten, dass es gesund ist, sich regelmäßig sportlich zu betätigen und nachdem es deutlich mehr Spaß macht, in angenehmer Atmosphäre und zusammen mit anderen zu trainieren, entscheiden sich viele für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio.

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Eine solche Mitgliedschaft basiert in aller Regel auf einem Vertrag, aber hier gilt es, wie bei allen anderen Verträgen auch, vor allem auf das Kleingedruckte zu achten.

Der jeweilige Vertrag regelt die Rechte und Pflichten beider Seiten und ist grundsätzlich immer maßgeblich, wenn es beispielsweise um die Bezahlung, die Rahmenbedingungen der Mitgliedschaft als solches oder die Kündigungsmodalitäten geht.

Allerdings gibt es einige Vertragsklauseln, die sich zwar immer wieder in den Verträgen finden, dabei aber keiner rechtlichen Prüfung standhalten würden.

Hier die häufigsten unwirksamen Klauseln bei Verträgen
mit Fitnessstudios in der Übersicht:

•        Laufzeit.

Verträge mit festgelegten Vertragslaufzeiten sind durchaus üblich und eine vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft ist insofern prinzipiell auch nur im Rahmen einer außerordentlichen Kündigung möglich. Insbesondere bei Erstlaufzeiten spricht aus rechtlicher Sicht nichts gegen eine Dauer von bis zu zwölf Monaten.

Muss der Vertrag jedoch über längere Laufzeiten abgeschlossen werden und werden keine alternativen Vertragsmodelle angeboten, handelt es sich aufgrund der unangemessenen Benachteiligung des Kunden in aller Regel um unwirksame Vertragsbedingungen.

•        Kündigung.

Eine fristgerechte Kündigung ist immer zum Ende einer Vertragslaufzeit hin möglich. Eine vorzeitige Kündigung hingegen kann nur erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Zu diesen Gründen gehören beispielsweise eine schwere Erkrankung, ein Umzug in eine andere Stadt oder eine Schwangerschaft. Klauseln, die Kündigungen aus wichtigen Gründen ausschließen, sind unwirksam.

Wer also beispielsweise erkrankt oder wegzieht, kann den Vertrag vorzeitig kündigen und ist auch nicht dazu verpflichtet, die Gebühren bis zum vereinbarten Ende der Vertragslaufzeit zu bezahlen. Im Fall eines Umzuges kann das Fitnessstudio jedoch die Vorlage der entsprechenden Ab- und Anmeldebescheinigungen verlangen, im Fall einer Erkrankung muss meist ein ärztliches Attest vorgelegt werden.

Allerdings darf das Fitnessstudio nicht zur Bedingung machen, dass das Attest von einem bestimmten, vom Fitnessstudio ausgewählten Arzt ausgestellt wird.

•        Eigene Getränke.

Oft findet sich in Verträgen eine Klausel, die besagt, dass es nicht gestattet sei, eigene Getränke oder Speisen mitzubringen.

Eine solche Klausel ist allerdings unwirksam, denn der Kunde kann nicht dazu verpflichtet werden, während des Sports nur das zu essen und zu trinken, was der Betreiber des Fitnessstudios zu meist recht hohen Preisen anbietet.

Dabei spielt es übrigens keine Rolle, ob das Fitnessstudio über einen Gastronomiebetrieb verfügt oder ob nur Automaten aufgestellt sind.

•        Öffnungszeiten.

Einige entscheiden sich in erster Linie aufgrund der Öffnungszeiten für oder gegen ein Fitnessstudio. Daher ist eine Klausel, die eine jederzeitige Änderung der Öffnungszeiten offen lässt, ein Verstoß gegen §308 Nr. 4 BGB und somit unwirksam.

•        Haftung.

Der Betreiber eines Fitnessstudios kann eine generelle Haftung nicht ausschließen, indem er im Vertrag festhält, dass die Benutzung der Geräte auf eigene Gefahr erfolgt oder er keine Haftung für mitgebrachte Gegenstände und Wertsachen übernimmt.

Laut BGB ist es nämlich nicht möglich, die Haftung bei schuldhaftem Verhalten, das zu einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder zu Beschädigungen und Verlusten von Gegenständen und Wertsachen des Kunden führt, auszuschließen.

Für die Praxis bedeutet das, dass der Betreiber beispielsweise dann auf jeden Fall haftet, wenn ein Kunde sich verletzt, weil die Geräte nicht ausreichend gewartet wurden.

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